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DIE NEUE AUFTRAGSGEBERHAFTUNG BEI BAULEISTUNGEN

Da in den letzten Jahren der Sozialbetrug im Bereich der Bauwirtschaft enorme finanzielle Einbußen bei der Sozialversicherung verursacht hat, wurde das „AuftraggeberInnen–HaftungsG“ bereits 2008 als Regierungsvorlage beschlossen. Mit 01.09.2009 soll dieses Gesetz nunmehr in Kraft treten.

Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist, dass Unternehmer, die ihre Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben, veranlasst werden, genau auf die Seriosität ihrer Subunternehmer zu achten.

Dadurch soll gesichert sein, dass die hohen Ausfallschäden für die Sozialversicherungsträger künftig reduziert werden.

1. Haftungstatbestand – Das Sonderhaftungsrecht der Generalunternehmer bzw. Auftraggeber wird künftig in den § 67a – § 67d ASVG geregelt und die Erbringung von Bauleistungen umfassen, welche von einem Unternehmen (Generalunternehmer) an ein anderes beauftragtes Unternehmen (Subunternehmer) ganz oder teilweise weitergegeben werden.

Dabei knüpft die begriffliche Definition der „Bauleistungen“ an die gesetzliche Regelung gemäß § 19 Abs 1a UStG an, wonach Bauleistungen all jene Leistungen sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bei der Auftraggeberhaftung handelt es sich de facto um eine vom konkreten Auftrag losgelöste Haftung für alle Beitragsschulden des beauftragten Subunternehmers bei den Krankenversicherungsträgern.

Diese Auftraggeberhaftung tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung des Werklohns an den Subunternehmer ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen an den Subunternehmer, die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats fällig werden, indem die ganze oder teilweise Zahlung des Werklohns erfolgt ist.

Dabei ist es nebensächlich, ob die Beiträge und Umlagen aus dem konkreten Auftrag stammen. Eine Haftung kann allerdings nur dann erfolgen, sofern der Krankenversicherungsträger gegen das Subunternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat bzw. sich der Subunternehmer bereits in Konkurs befindet.

2. Haftungsbefreiung-Unter bestimmten Vorraussetzungen sieht § 67a Abs 3 ASVG Befreiungen für den Generalunternehmer vor:

  • wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der Haftungsfreistellenden Unternehmer (HFU-Gesamtliste) aufscheint, 0d. 
  • wenn der Generalunternehmer 20 % des Werklohns vom jeweils zu leistenden Werklohn abzieht und diesen „Haftungsbetrag“ gleichzeitig mit der Leistung des restlichen Werklohns an das Dienstleistungszentrum überweist. Die Leistung des Haftungsbetrages durch den Generalunternehmer wirkt gegenüber dem Subunternehmer schuldbefreiend und gilt als Drittleistung, weshalb diese im Falle eines Konkursverfahrens des Subunternehmers nicht der Anfechtung unterliegt.

3. Umgehungsgeschäfte Gemäß § 67a Abs 10 ASVG erstreckt sich die Auftraggeberhaftung auch auf jedes weitere Subunternehmen,

wenn die Beauftragung als Rechtsgeschäft anzusehen ist, das darauf abzielt, die Haftung zu umgehen und den Generalunternehmer dies bewusst war bzw. dieser es ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werden folgende Sachverhalte beispielhaft aufgezählt: wenn das Subunternehmen keine eigenen Bauleistungen erbringt, kein ausreichendes technisches, kaufmännisches oder planerisches Fachpersonal aufweist, etc.

4. Auskunfts-, Einsichts- und Aufzeichnungspflichten § 67a Abs 8 und 9 ASVG verpflichten die Generalunternehmer künftig zur Auskunft über die Subunternehmer und die beauftragten Bauleistungen.

Weiters ist den Krankenversicherungsträgern Einsicht in die bezughabenden Unterlagen zu gewähren. Verletzungen dieser Auskunftspflichten sind gemäß dem neugefassten § 112a ASVG strafbar und werden mit einer Geldstrafe von EUR 1.000,00 bis EUR 10.000,00 (im Wiederholungsfall EUR 2.000,00 bis EUR 20.000,00) geahndet.

5. HFU-Liste (Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen)

Eine derartige Liste hat jeder Krankenversicherungsträger zu führen und werden diese Listen tagesaktuell zu einer HFU-Gesamtliste zusammengeführt. Die Voraussetzung für eine Aufnahme in die HFU-Liste ist gesetzlich im § 67b Abs 1 ASVG geregelt. Danach muss das antragstellende Unternehmen seit mindestens drei Jahren bestehen, wobei entsprechende Tätigkeiten in Mitgliedstaaten und der Schweiz zu berücksichtigen sind. Als weitere Voraussetzung muss das antragstellende Unternehmen alle bis zum zweitvorangegangenen Kalendermonat vor Antragstellung fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge vollständig entrichtet haben (Vorliegen entspr. Beitragsnachweise).

6. Ausblick – Dieses Gesetz wird insbesondere für junge Bauunternehmen von Bedeutung sein,

da diese aufgrund des Nichterreichens der Dreijahresfrist nicht berechtigt sind, in die HFU-Liste eingetragen zu werden. Darüber hinaus ist aufgrund der Haftungsregelung dem Subunternehmer nur mehr 80 % des zustehenden Werklohns direkt auszuzahlen, da die restlichen 20 % aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 67a ASVG direkt an die Sozialversicherungsträger abzuführen sind. Allfällige Guthaben können zwar mit Rückzahlungsantrag rückgefordert werden, jedoch wird es in der Praxis wohl drauf ankommen, wie lange die beantragte Rückzahlung dauern wird. De facto sind 20 % der Werklohnforderung zunächst nicht am Girokonto des Subunternehmers verfügbar und wird dies aller Voraussicht nach auch ein Thema der Liquidität des Subunternehmers sein. Letztlich ist auch vermutlich bei Forderungszessionen an die Hausbank dieser Problemkreis zu bewerkstelligen,

zumal 20 % der zedierten Forderungen durch die besagte gesetzliche Haftungsregelung nicht mehr auf dem Girokonto des Subunternehmers eingehen werden.

Dr. Franz Guggenberger, HASCH & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH

Auftraggeberhaftung für Bauleistungen

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