GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Unser BHH-Sachverständiger hat diesmal einen Top-Qualitätsbetrieb für Innenausbau, Trockenbau, Malerei, Bodenlegerarbeiten sowie Beschichtungen – die WKW Wohnkultur Weszits GmbH – geprüft. Hierbei handelte es sich um eine Gewerbebaustelle in Wien 21, bei der zunächst der gesamte Trockenbau inklusive Decke abgebrochen wurde. Zum Zeitpunkt der Besichtigung mussten bereits 3 Container à 11 m³ Fassungsvermögen vom Entsorger abgeholt werden, und es wurde mit den Aufbauarbeiten begonnen. Der fehlende Estrich wurde – wo die Wände zuvor noch standen – mit selbigen ausgefüllt und anschließend verdübelt, was aus technischer Sicht genügend wäre, um eine Scheibenwirkung zu erzielen. Geschäftsführer Peter Weszits wollte hier aber auf „Nummer sicher“ gehen und ließ zusätzlich noch ein Vlies in diesen Bereichen einarbeiten, um die fugenlose Beschichtung, die hier noch erfolgen wird, einwandfrei gewährleisten zu können. (Veröffentlicht am 15.12.2021)…

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Diesmal in Untersiebenbrunn/NÖ hat unser BHH-Sachverständiger die Firma Függer GmbH – Parkett & Innentüren unter die Lupe genommen. Wie er feststellen konnte, sind die beiden Handwerker von Függer auf dieser Baustelle ein sehr gut eingespieltes Team mit einem (oder 4) Händchen für Feinheiten. Anhand der verbauten Innentüren konnte man sehen, dass die Wände hier leider nicht im Lot sind und die Tischler dies beim Einbau der Türen dann auszugleichen hatten. Jedenfalls bewegten sich die Türen, in welcher Stellung man auch immer sie losließ, kein Stück. Das Heranarbeiten an den Fliesenbelag wurde ebenso präzise ausgeführt. Das provisorische Spreizen bzw. Fixieren der Stöcke ist ein Muss bei allen Innentüren, umso mehr beim Befestigen solcher überdurchschnittlich hohen Türen, was aber ebenfalls gut gemacht wurde. Zwei Daumen nach oben von uns für diese zwei großartigen Tischler.    (Veröffentlicht am 29.11.2021)  …

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DIE NEUE AUFTRAGSGEBERHAFTUNG BEI BAULEISTUNGEN Da in den letzten Jahren der Sozialbetrug im Bereich der Bauwirtschaft enorme finanzielle Einbußen bei der Sozialversicherung verursacht hat, wurde das „AuftraggeberInnen–HaftungsG“ bereits 2008 als Regierungsvorlage beschlossen. Mit 01.09.2009 soll dieses Gesetz nunmehr in Kraft treten. Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist, dass Unternehmer, die ihre Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben, veranlasst werden, genau auf die Seriosität ihrer Subunternehmer zu achten. Dadurch soll gesichert sein, dass die hohen Ausfallschäden für die Sozialversicherungsträger künftig reduziert werden. 1. Haftungstatbestand – Das Sonderhaftungsrecht der Generalunternehmer bzw. Auftraggeber wird künftig in den § 67a – § 67d ASVG geregelt und die Erbringung von Bauleistungen umfassen, welche von einem Unternehmen (Generalunternehmer) an ein anderes beauftragtes Unternehmen (Subunternehmer) ganz oder teilweise weitergegeben werden. Dabei knüpft die begriffliche Definition der „Bauleistungen“ an die gesetzliche Regelung gemäß § 19 Abs 1a UStG an, wonach Bauleistungen all jene Leistungen sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bei der Auftraggeberhaftung handelt es sich de facto um eine vom konkreten Auftrag losgelöste Haftung für alle Beitragsschulden des beauftragten Subunternehmers bei den Krankenversicherungsträgern. Diese Auftraggeberhaftung tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung des Werklohns an den Subunternehmer ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen an den Subunternehmer, die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats fällig werden, indem die ganze oder teilweise Zahlung des Werklohns erfolgt ist. Dabei ist es nebensächlich, ob die Beiträge und Umlagen aus dem konkreten Auftrag stammen. Eine Haftung kann allerdings nur dann erfolgen, sofern der Krankenversicherungsträger gegen das Subunternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat bzw. sich der Subunternehmer bereits in Konkurs befindet. 2. Haftungsbefreiung-Unter bestimmten Vorraussetzungen sieht § 67a Abs 3 ASVG Befreiungen für den Generalunternehmer vor: wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der Haftungsfreistellenden Unternehmer (HFU-Gesamtliste) aufscheint, 0d.  wenn der Generalunternehmer 20 % des Werklohns vom jeweils zu leistenden Werklohn abzieht und diesen „Haftungsbetrag“ gleichzeitig mit der Leistung des restlichen Werklohns an das Dienstleistungszentrum überweist. Die Leistung des Haftungsbetrages durch den Generalunternehmer wirkt gegenüber dem Subunternehmer schuldbefreiend und gilt als Drittleistung, weshalb diese im Falle eines Konkursverfahrens des Subunternehmers nicht der Anfechtung unterliegt. 3. Umgehungsgeschäfte Gemäß § 67a Abs 10 ASVG erstreckt sich die Auftraggeberhaftung auch auf jedes weitere Subunternehmen, wenn die Beauftragung als Rechtsgeschäft…

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