GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Ausmalen kann schnell jemand, aber für spezielle Mal- und Spachteltechniken braucht man einen Profi! Bei der heutigen Baustellenprüfung in Matzendorf (Niederösterreich) hat unser GOLD-Qualitätsmitglied Malermeister Appinger e.U. wieder einmal bewiesen, was sein Team und er können. Das Vorzimmer in Echtrosttechnik ist der erste Blickfang beim Betreten des Hauses. Ein weiterer Hingucker ist der grau melierte Kamin im Wohn-/Esszimmer, und wer dann bis ins Schlafzimmer vordringen darf, sieht, was mit Walze und Schwamm so alles entstehen kann! Wie immer eine Augenweide, was Malermeister Appinger so auf die Wände seiner Kund:innen zaubert! (Veröffentlicht 11.07.2022)…

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Wir freuen uns Malermeister Michael Hodecek GmbH im Kreise unserer GOLD-Qualitätsbetriebe willkommen zu heißen! Maler seit Generationen Im Jahr 1947 nahm der Großvater von Michael Hodecek seine selbstständige Tätigkeit im Malerhandwerk auf. In mittlerweile dritter Generation setzt das Unternehmen auf Kompetenz und Erfahrung bei klassischer und moderner Fassadengestaltung, sowie Innenraumgestaltung mit umfangreichem Angebot und Qualitätsprodukten. Maler mit Stil und mit Erfahrung Fachkundige Beratung, genaue Planung und eine qualitativ hochwertige und sorgfältige Ausführung zählen zu den größten Stärken von Malermeister Michael Hodecek und seinem Team. Dabei baut die Firma neben der langjährigen Erfahrung auch auf Verlässlichkeit und Regionalität, denn der Großteil der Kunden befindet sich im Raum Mistelbach, Hollabrunn und Gänserndorf. Alle Leistungen auf einem Blick Fassadengestaltung Innenmalerei Illussionsmalerei Schimmelsanierung Fußbodenverlegung Sonnenschutzmontage Weiterführende Informationen finden Sie hier.   Malermeister Michael Hodecek Obere Hauptstraße 19 A-2141 Ameis Tel.: +43 2524 41 255 Mobil: +43 664 44 59 018 E-Mail: michael.hodecek@aon.at…

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DIE NEUE AUFTRAGSGEBERHAFTUNG BEI BAULEISTUNGEN Da in den letzten Jahren der Sozialbetrug im Bereich der Bauwirtschaft enorme finanzielle Einbußen bei der Sozialversicherung verursacht hat, wurde das „AuftraggeberInnen–HaftungsG“ bereits 2008 als Regierungsvorlage beschlossen. Mit 01.09.2009 soll dieses Gesetz nunmehr in Kraft treten. Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist, dass Unternehmer, die ihre Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben, veranlasst werden, genau auf die Seriosität ihrer Subunternehmer zu achten. Dadurch soll gesichert sein, dass die hohen Ausfallschäden für die Sozialversicherungsträger künftig reduziert werden. 1. Haftungstatbestand – Das Sonderhaftungsrecht der Generalunternehmer bzw. Auftraggeber wird künftig in den § 67a – § 67d ASVG geregelt und die Erbringung von Bauleistungen umfassen, welche von einem Unternehmen (Generalunternehmer) an ein anderes beauftragtes Unternehmen (Subunternehmer) ganz oder teilweise weitergegeben werden. Dabei knüpft die begriffliche Definition der „Bauleistungen“ an die gesetzliche Regelung gemäß § 19 Abs 1a UStG an, wonach Bauleistungen all jene Leistungen sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bei der Auftraggeberhaftung handelt es sich de facto um eine vom konkreten Auftrag losgelöste Haftung für alle Beitragsschulden des beauftragten Subunternehmers bei den Krankenversicherungsträgern. Diese Auftraggeberhaftung tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung des Werklohns an den Subunternehmer ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen an den Subunternehmer, die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats fällig werden, indem die ganze oder teilweise Zahlung des Werklohns erfolgt ist. Dabei ist es nebensächlich, ob die Beiträge und Umlagen aus dem konkreten Auftrag stammen. Eine Haftung kann allerdings nur dann erfolgen, sofern der Krankenversicherungsträger gegen das Subunternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat bzw. sich der Subunternehmer bereits in Konkurs befindet. 2. Haftungsbefreiung-Unter bestimmten Vorraussetzungen sieht § 67a Abs 3 ASVG Befreiungen für den Generalunternehmer vor: wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der Haftungsfreistellenden Unternehmer (HFU-Gesamtliste) aufscheint, 0d.  wenn der Generalunternehmer 20 % des Werklohns vom jeweils zu leistenden Werklohn abzieht und diesen „Haftungsbetrag“ gleichzeitig mit der Leistung des restlichen Werklohns an das Dienstleistungszentrum überweist. Die Leistung des Haftungsbetrages durch den Generalunternehmer wirkt gegenüber dem Subunternehmer schuldbefreiend und gilt als Drittleistung, weshalb diese im Falle eines Konkursverfahrens des Subunternehmers nicht der Anfechtung unterliegt. 3. Umgehungsgeschäfte Gemäß § 67a Abs 10 ASVG erstreckt sich die Auftraggeberhaftung auch auf jedes weitere Subunternehmen, wenn die Beauftragung als Rechtsgeschäft…

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