GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Bauträgervertragsgesetz – kurz BTVG Wer hat ihn nicht, den großen Traum vom Eigenheim. Doch wenn der Bauträger in Schwierigkeiten gerät – was in unsicheren Zeiten leider immer öfter passiert – wird aus dem großen Traum ganz schnell ein bitterer Albtraum. Eigentlich ist es ganz einfach. Man sucht sich sein Objekt (meist noch in Planung) aus, bezahlt, der Bauträger errichtet es und schon hat man seinen Traum realisiert. Da dies leider nicht immer so glatt läuft, hat der Gesetzgeber bereits vor fast 20 Jahren das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) geschaffen. Ziel ist es, die Erwerber von Wohn- und Geschäftsräumen vor dem Verlust ihrer Vorauszahlungen im Fall der Insolvenz des Bauträgers zu schützen. Beim Bauträgervertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Bauträger und dem Erwerber über den Erwerb des Eigentums, Wohnungseigentums, Baurechts, Bestandrechts und sonstigen Nutzungsrechten einschließlich Leasings an Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen, die erst errichtet oder durchgreifend erneuert werden und bei denen der Erwerber vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als € 150 /m² Nutzfläche zu bezahlen hat. Was es zu beachten gilt: Der Vertrag muss unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung als Bauträgervertrag sondern der vereinbarte Inhalt. Das BTVG enthält hierzu detaillierte Vorgaben über einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt solcher Verträge. Auch wenn im Vertrag zwischen dem Bauträger und dem Erwerber nicht ausdrücklich das BTVG erwähnt ist, bzw. der Vertrag als solcher bezeichnet wird, so gilt das BTVG dennoch und entfaltet seine Schutzwirkungen zu Gunsten des Erwerbers. Wenn Verträge ganz grundlegend von BTVG-Bestimmungen abweichen, kann dies zur Nichtigkeit des Vertrages führen, oder auch dazu, dass bestimmte Schutzregelungen für den Käufer trotzdem gelten. Es können beispielsweise Vorauszahlungen unter Umständen zurückgefordert werden und muss erst nach Herstellung und Übergabe bezahlt werden. Die Detailregelungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Käufer während des Baus bedürfen jedenfalls einer Überprüfung im Einzelfall. Sollte es voreilig zu einem übereilten Abschluss gekommen sein, sieht das BTVG als „Notbremse“ auch besondere Möglichkeiten des Rücktritts des Erwerbers vor. Damit der Erwerber vor dem Verlust seiner vorab geleisteten Zahlungen geschützt ist, muss mindestens eines der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsmodelle, z.B. grundbücherliche (dh. Eintragung ins Grundbuch) oder schuldrechtliche (zB. durch eine Bankgarantie) Sicherung im Vertrag vereinbart werden. Der Bauträger ist (fast immer) verpflichtet, einen Treuhänder zu bestellen, der als prüfende Instanz zusätzlichen Schutz für die Erwerber darstellt. Ebenso steht dem Erwerber zur Sicherung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf Grund mangelhafter Leistung…

Weiterlesen

In der Gewährleistung ist gemäß § 932 ABGB   -auch die Rangordnung der Leistungsbehelfe  -geregelt. Der Besteller hat primär Anspruch auf Verbesserung oder Austausch. Er kann die sekundären  Gewährleistungsbehelfe,  wie  Preisminderung,  Wandlung  nur  geltend  machen, wenn Verbesserung oder Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig  hohen  Aufwand  verbunden  ist  oder  der  Übergeber  die  Verbesserung  oder  den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt bzw. diese Abhilfen für den Besteller mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden sind oder wenn sie eben aus triftigen – in der Person des Übergebers liegenden – Gründen unzumutbar ist. Dies  bedeutet,  dass  der  Besteller  grundsätzlich  einen  Verbesserungsversuch  zuzulassen hat. Allerdings keinen Zweiten. ACHTUNG: Die Leitentscheidung zu diesem Fall 6Ob143/07h behandelt folgenden Fall: Der Kläger beauftragte  eine Erzeugerfirma mit der Aufstellung eines Kachelofens. Als Preis wurde vereinbart die Summe von € 8.700,00. Der Ofen wurde auch geliefert und vom Subunternehmer des Subunternehmers montiert  (leider ein Klassiker in der Baubranche). Der Kläger  reklamierte,  dass  das  Sichtfenster  des  Ofens  stark  verrußte  und  auch  dieser  Zustand nach einer Verbesserung durch die beklagte Partei weiterhin aufrecht blieb. Der  Verbesserungsversuch scheiterte  –  dem Kläger  = Besteller  riss die Geduld  –  er reichte Klage ein, wobei er den  Betrag von € 8.700,00 zurückforderte und € 600,00 für den Abbau des Kachelofens. Der Oberste Gerichtshof führte zu diesem Sachverhalt aus, dass es zulässig sei,  wenn  der Werkbesteller den Sekundärbehelf der Wandlung oder Preisminderung  bereits nach einem Verbesserungsversuch geltend macht. Das Unternehmen musste den Betrag von € 9.230,00 leisten + erhebliche Anwaltskosten. Daher mein Rat an sämtliche Unternehmer: Wenn verbessert wird,  sollte  diese sorgfältig und fachgerecht durchgeführt werden, da ansonsten relativ schnell dem Besteller  – insbesondere, wenn er eine Rechtschutzversicherung besitzt  –  der  Geduldsfaden  reißt  und  die  weiteren  Folgen  dann mehr  als  unerfreulich  sein können. Mag. Arthur Machac Rechtsanwalt – 1010 Wien, www.machac-kanzlei.at…

Weiterlesen

Wer trägt welche Haftung – wer ist mein Vertragspartner? Aufgrund der Anfragen zum Thema „Vertragspartner – Wer trägt welche Haftung“, erläutert Herr Rechtsanwalt Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda zusammengefasste Fragen. Verantwortlichkeiten eines Vermittlers (Haftungsvolumen?) und der eines  Generalunternehmers bei Errichtung von Bauprojekten. Oft glauben Bauwerber bei einem Generalunternehmer Ihr Bauprojekt beauftragt zu haben, jedoch im Nachhinein draufkommen das Ihr erster Partner doch nur ein Vermittler war. Auch sind bei einigen Fällen ausländische Fertighaushersteller beteiligt, sprich es wurde ein österreichischer Vermittler mit Gewerbeberechtigung „Handelsagent“ (zB generalvertreibender des Fertighausherstellers in Österreich) beauftragt und das Projekt wurde dann durch einen ausländischen Fertighaushersteller errichtet. Die Rechnungslegung erfolgte via dem ausländischen Fertighaushersteller an den Bauwerber. Wie verteilen sich bei so einem Netzwerk die Verantwortlichkeiten? Wer ist mein direkter Partner, mit welcher Haftung? Haftet der Vermittler wenn der Fertighaushersteller „INSOLVENT“ wird? In wie weit haftet der Vermittler für falsche bzw. ungenaue Beratung? Zum Beispiel: Abklärung der Bodenverhältnisse vor Baubeginn um beim Kellerbau entsprechend das Produkt zu wählen? Oder im Leistungsverzeichnis werden notwendige Bauleistungen oder Materialien nicht angeführt (ZB Kanalbau.- oder Dämmarbeiten) – diese Dinge dem Bauwerber dann doch horrende Mehrkosten verursachen. Beantwortung durch Rechtsanwalt Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda: Die Unterscheidung, ob der unmittelbare Gesprächspartner im Rahmen der zukünftigen Vertragsbeziehung als „Vermittler“ oder als „Generalunternehmer“ zu werten ist, hat hinsichtlich der Rechtsfolgen maßgebliche Bedeutung. Die Notwendigkeit dieser Differenzierung findet sich in verschiedenen Rechtsbereichen (bspw. Reiserecht: Reiseveranstalter – Reisevermittler), sie ist jedoch gerade im Baubereich, wo es vielfach um erhebliche Geldbeträge bei Auftragsvergaben, bei der Abwicklung von Bauschäden etc. geht, von Wichtigkeit. Umso mehr haben Bauherren daher penibel darauf zu achten, dass die vertraglichen Grundlagen ihre  Ansprüche  so sichern, wie sich dies der Bauherr als Auftraggeber auch vorstellt. Die Aufgabe von „Vermittlern“ ist es, auf einen Vertragsabschluss durch andere hinzuwirken. Der Vermittler „führt die Leute nur zusammen“, er selbst wird nicht Vertragspartei  des Werkvertrages zwischen Bauherrn und Werk-/Bauunternehmer. Der Vermittler haftet daher „nur“  für seine Vermittlungsleistungen. Natürlich treffen ihn entsprechende Sorgfalts- vor allen Dingen Aufklärungs- und Informationspflichten. So hat der Vermittler darauf hinzuweisen, wenn ihm Umstände bekannt sein müssen, die den Bauherrn bei ordnungsgemäßer Information davon abhalten würden diesen Vertrag zu schließen (Insolvenzgefährdung, fehlende Leistungsfähigkeit des Bauunternehmens etc.). Für kausale Schäden aus fehlerhaften bzw. mangelhaften Vermittlungsleistungen kommt daher durchaus ein Haftungsanspruch gegen den Vermittler  (abhängig auch von den Inhalten  des Vermittlungsvertrages und den darin konkret festgelegten Aufgaben-…

Weiterlesen

Die Risse und die Ursachen! Diverse Meinungsunterschiede zum zeitlichen Verlauf der Schwindverformung ergeben das zweite Kapitel der mehrteiligen SOLID-Serie zum Thema „Risse“. Zur Zeit der industriellen Revolution, im späten 19. Jhdt., richteten sich die Bauvorschriften noch nach den Maßen der pferdegezogenen Feuerwehrkutschen. Da wurden Wohnungen trockengewohnt: Noch während die Maurer am Gerüst die Fassade verputzten, zogen meist arme und sonst von der Obdachlosigkeit bedrohte Mieter als „Trockenwohner“ in das Gebäude. Sogar der Innenputz fehlte oft noch. Bautechnisch eine gute Sache, der Putz wurde quasi auf einen „beruhigten Untergrund“ aufgebracht. Unabhängig von lastbedingten Tragwerksverformungen entstehen Risse meist durch Zwangsbeanspruchungen aufgrund thermisch-temperaturbedingter oder hygrisch-feuchtebedingter Längenänderungen. Wo unterschiedliche Bauteile zusammenkommen, entstehen rissverursachende Zwangskräfte – daher auch die Empfehlung in der vorigen SOLID-Ausgabe, betonierte Ringanker beim Ziegelmauerwerk in U-Schalen aus Formziegeln zu gießen. Der Putz bleibt dabei vom „unruhigen“ Betonkranz weitgehend entkoppelt. Risse entstehen erst gar nicht. Ein oft gesehenes Rissbild zeigt sich bei Boden-Wand-Fugen über Zementestrichen, weil schon die 6 cm dünne „Betonplatte“ lagebedingt nicht gleichmäßig schwinden darf. Die PE-Folie und der Aufbau unter dem Estrich behindern die Austrocknung, während dieselbe an der Oberseite durch Zugluft oft noch beschleunigt wird. Der Estrich schwindet stärker an der Oberseite und schüsselt dabei konkav. Wer dabei das zu erwartende Endschwindmaß nicht berücksichtigt – beispielsweise durch wirksame Dehnungsfugen vom Belag zu den Sockelfliesen -, erntet in der Regel Gewährleistungsansprüche. Und was für den dünnen Estrich gilt, ist für die massive Bodenplatte allemal anzunehmen. Kaum eine Boden- oder Deckenplatte wird heute noch feucht abgedeckt und vor Wind und Sonne geschützt. Während sich die Bodenplatte durch das Eigengewicht und die flächige Auflage kaum schüsselt, gilt das für eine durch Sonneneinstrahlung oberseitig erwärmte Deckenplatte nicht. Die auf der Decke vermauerten Zwischenwände folgen selten symmetrischen Anforderungen. Das Endschwindmaß der Decke bleibt unberücksichtigt, es kommt zu Spannungsübertragung in das Mauerwerk. Das Trockenschwinden Wobei das Schwinden ein lang andauernder Trocknungsprozess ist – gleich, ob für Beton oder Mauerwerk. Schwindverformungen entstehend durch das Trockenschwinden, wobei sich IM Bauteil ein Feuchtigkeitsgefälle ausbildet, das sich nur sehr langsam abbaut. Während man auf Baustellen meist von einem bis drei Jahren spricht, geht man normativ tatsächlich von einem Trockenschwind-Endwert von bis zu 70 Jahren aus! Wobei bei Mauerwerk das Endschwindmaß nach drei bis vier Jahren erreicht wird. Aber es ist gar nicht wichtig, WANN das Trockenschwinden abgeschlossen ist, es genügt…

Weiterlesen

Kauf Grundstück / Haus von unterschiedlichen Vertragspartnern – Auswirkungen auf Grunderwerbsteuer und Anwendbarkeit des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG)? Es kommt in der Praxis mitunter vor, dass Projekte beworben werden, bei welchen der Erwerber den  Grund vom Unternehmer „X“ und das darauf bewilligte Haus vom Unternehmer „Y“  erwerben soll. Nicht selten sind in diesen Fällen die Unternehmen „X“  und  „Y“  verbundene  Unternehmen,  die beispielsweise  dieselben  Gesellschafter bzw. den gleichen Geschäftssitz aufweisen. In der Bewerbung wird seitens der Unternehmer fallweise auch  damit geworben, dass sich durch die Trennung des Grundstückskaufvertrages vom Hausvertrag Grunderwerbsteuerersparnisse für die Erwerber ergäben. Falsch!  Es ist längst ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass derartige Konstruktionen grunderwerbsteuerrechtlich so zu betrachten sind, als hätte der Erwerber Grund und  Gebäude aus einer Hand gekauft; Die Grunderwerbsteuerbemessung  ist  daher  auf  Basis  des  Gesamtpreises  (Grundstück  und  Haus)  vorzunehmen. Lässt  sich  ein  verkaufsbereiter  Grundstückseigentümer  bewusst  und  gewollt  in  ein Vertragskonzept  einbinden,  das  sicherstellt,  dass  nur  solche  Interessenten  Grundstückseigentum  erwerben  können,  die  sich  an  ein  im  Wesentlichen  vorgegebenes Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden Verträge in den grunderwerbsteuerrechtlichen  Erwerbsvorgang  einzubeziehen.  Als  entscheidend  hat  der  Verwaltungsgerichtshof angesehen,  dass dann, wenn die Erwerber zum  Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an ein bereits fertig vorgegebenes Konzept gebunden waren und sie  sich  durch  den  getätigten  Erwerb  in  ein  derartiges  Vertragsgeflecht  einbinden lassen, über den Erwerb der bloßen Liegenschaftsanteile hinaus der Erwerb des gesamten,  erst  zu  schaffenden  Projektes  auf  Basis  eines  vorgegebenen  Gesamtkonzeptes vorlag; bei einem derartigen Vertragsgeflecht sind auch die das Baukonzept betreffenden  Verträge  in  den  grunderwerbsteuerrechtlichen  Erwerbsvorgang  einzubeziehen.  Ohne  Relevanz  ist  es  auch,  ob  das  Vertragswerk  in  mehrere  Urkunden und auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers aufgespaltet wird und ob in den Verträgen  aufeinander  Bezug  genommen  wird,  wenn  schon  durch  den  unmittelbaren zeitlichen  Zusammenhang  der  Vertragsabschlüsse  gewährleistet  war,  dass  der  Erwerber das Grundstück nur in bebautem Zustand erhalten werde. In  derartigen  Fällen  besteht  in  der  Regel  ein   enger  zeitlicher  Zusammenhang  zwischen  den  Erwerbsvorgängen  betreffend  Grundstück  und  Haus  bzw.  ist  das  Vertragsgeflecht  geradezu  darauf  gerichtet,  dem  Erwerber  als  einheitlichen  Leistungsgegenstand das Grundstück in dem  zukünftigen  –  bebauten  –  Zustand zu verschaffen.  In  einem  derartigen  Fall  gehören  zur  grunderwerbsteuerpflichtigen  Gegenleistung alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an   den Grundstücksveräußerer und auch an Dritte gewährt, um das Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu erwerben. Ein weiterer sich an derartige Konstruktionen knüpfender Aspekt ist die Frage, ob bei diesen das Bauträgervertragsgesetz anwendbar ist. Ein…

Weiterlesen

Quelle: APA Kärntens Gewerbe und Gewerkschaft schlagen Alarm: Höchste Dezember-Arbeitslosigkeit seit Beginn der Aufzeichnungen wird durch Billig-Konkurrenz aus dem Ausland weiter verschärft. Klagenfurt (OTS) – Einen gemeinsamen Hilferuf setzten heute die Sparte Gewerbe und Handwerk der Wirtschaftskammer und die Gewerkschaft Bau Holz Kärnten des Gewerkschaftsbundes ab: „Lage bleibt dramatisch“ Zwar ist mit 1. Jänner eine Novelle zum Lohn- und Sozialdumpinggesetz in Kraft getreten, doch die Lage der heimischen Betriebe und ihrer Mitarbeiter bleibt dramatisch. 339 Kärntner Gewerbe- und Handwerksbetriebe mit 4.285 Beschäftigten wurden im Auftrag der WK-Sparte Gewerbe und Handwerk im Herbst 2014 vom Konjunkturforschungsinstitut KMU Forschung Austria befragt. Alamierendes Ergebnis Das Ergebnis war alarmierend: Mit einem wertmäßigen Minus von 4,5 Prozent bei den Auftragseingängen im Vergleich zum Vorjahr setzte sich der Abwärtstrend vom Vorjahr fort. Schon damals hatten die Betriebe ein Minus von 3,4 Prozent in ihren Auftragsbüchern zu verbuchen. Aus der Sicht des Gewerbe und Handwerks gilt dies für alle Branchen des Bau- und Baunebengewerbes, insbesondere in den grenznahen Regionen. Wurde früher wenigstens noch das Material in Österreich eingekauft, so ist auch dies immer seltener der Fall. Spartenobmann Klaus Peter Kronlechner: „Eine dramatische Entwicklung, die zum Abbau weiterer Arbeitsplätze und zu einem massiven Kaufkraftverlust führen wird.“ Dieser Trend trifft den Arbeitsmarkt zu einem äußerst ungünstigen Zeitpunkt. „Noch nie seit 1988 – dem Beginn der verfügbaren Aufzeichnungen – waren im Dezember so viele Menschen in Kärnten arbeitslos. 31.690 Kärntnerinnen und Kärntner waren laut AMS mit Jahresende als Arbeit suchend gemeldet, weitere 2.673 Personen befanden sich in Schulungsmaßnahmen“, unterstrich Alois Peer, Landesgeschäftsführer der Gewerkschaft Bau Holz. Gewerkschaft will Maßnahmen für Aufträge in der Region Die Zahl der Arbeitslosen über 50 ist um 8,2 Prozent, die der Langzeitarbeitslosen gar um mehr als 20 Prozent angestiegen. Die Gewerkschaft fordert daher gezielte Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Beschäftigung, wie etwa die Fortsetzung der Förderungen für die thermische Sanierung, klare Kriterien bei Auftragsvergaben und Kontrollen, die Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit, die Verlängerung des Handwerkerbonus, eine nachhaltige Lehrstellenförderung und die Verlängerung der Schwellenwertverordnung. „Gleiche Spielregeln für alle“ Ein Forderungsprogramm, dem sich die Wirtschaft anschließt: „Fairer Wettbewerb bedeutet gleiche Spielregeln für alle“, verlangt der Landesinnungsmeister des Baugewerbes, Robert Rauter. Die enormen Preisdifferenzen zwischen heimischen und ausländischen Anbietern aus Slowenien und Italien von bis zu 40 Prozent würden vor allem bei Firmen im grenznahen Bereich zu Umsatzrückgängen…

Weiterlesen

Rechtsanwalt Markus Cerny Ausbildung & Werdegang Nach dem Studium der Rechtswissenschaften war Mag. Markus Cerny juristischer Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei in Wien. Danach arbeitete er als Assistent der Rechtsabteilung eines Technologie-unternehmens. Verschiedene Rechtspraktika bei BG Favoriten, Arbeits- und Sozialgericht Wien, Landesgericht für Zivilrechtsachen folgten. 2008 eröffnete Mag. Markus Cerny seine eigene Kanzlei. 2015 die Verschmelzung mit Pitzal & Partner Rechtsanwälte zu Pitzal/Cerny/Partner Rechtsanwälte OG. Spezialisierung & Schwerpunkte Mag. Markus Cerny ist verhandlungsstark und kann Ansprüche bestmöglich durchsetzen und außergerichtliche Lösungen herbeiführen. Seine Schwerpunkte sind die Vertretung vor Gericht, gesellschaftsrechtliche Fragestellungen und Liegenschaftstransaktionen. Rechtliche Beratung bei Wohnungseigentum und in Mietrechtssachen sowie Forderungsbetreibung und Konsumentenschutzrecht runden das Portfolio ab und machen ihn zu einem kompetenten Ansprechpartner. Über die Kanzlei Pitzal/Cerny/Partner Rechtsanwälte OG ist eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wien 1040. Die Schwerpunkten sind Vertragsrecht und -gestaltung, Wohnungseigentum, Mietrecht, Gewährleistungsrecht, Schadensersatzrecht  und die Vertretung vor Gericht. Mit der langjährigen Erfahrung und kompetenten Beratung möchte Pitzal/Cerny/Partner Rechtsanwälte OG den Mandanten und Mandantinnen zu ihrem Recht verhelfen.         Paulanergasse 9, A-1040 Wien Tel: +43 (1) 587 31 11, Fax: +43 (1) 587 87 50 50 Email: office@zurecht-pcp.at www.zurecht-pcp.at    …

Weiterlesen

Mag. Klaus Haslinglehner Rechtsanwalt in Klagenfurt/Österreich Geboren 1976 in Klagenfurt, Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Wien und Graz, Gerichtsjahr in Klagenfurt, Trainer am WIFI Kärnten seit 2006, Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen seit 2009. Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Baurecht, Insolvenzrecht, Miet- und Wohnrecht, Strafrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Vergaberecht & Vertragsrecht Wir sind seit 1994 Mitglied der Anwaltsvereinigung „Eurojuris International“, einem Netzwerk von rund 700 ausgewählten, vorwiegend in Europa ansässigen Rechtsanwaltskanzleien mittlerer Größe, auf deren Dienste bei Bedarf jederzeit zurückgegriffen werden kann. In einem „Europa ohne Grenzen“ werden Klienten, insbesondere Unternehmen, zunehmend mit rechtlichen Problemen konfrontiert, die allein mit dem eigenen Landesrecht nicht mehr gelöst werden können und daher die Beziehung von Spezialisten für das jeweilige ausländische Recht erforderlich machen. Obwohl die verstärkte internationale Verflechtung die Welt immer mehr zusammenwachsen lässt, unterscheiden sich die Rechtsordnungen der einzelnen Länder doch sehr deutlich, sodass es häufig erforderlich ist, direkt vor Ort eine Kanzlei einzuschalten, die mit den konkreten örtlichen Gegebenheiten und Regelungen bestens vertraut ist. Aus diesem Grund befinden sich so gut wie in allen größeren österreichischen und europäischen Städten Mitgliedskanzleien von „Eurojuris International“, die es uns ermöglichen, aufgrund der bestehenden grenzüberschreitenden Kontakte ihren Klienten auch eine juristische Beratung und Betreuung in ausländischen Rechtsangelegenheiten mit Hilfe der Eurojuris-Partner zu geben. Eurojuriskanzleien zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie einheitlichen Qualitätskriterien unterliegen, über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen und zudem die persönliche Betreuung des Mandanten in den Vordergrund stellen, sodass sich Mitgliedskanzleien wechselseitig darauf verlassen können, dass den eigenen Klienten die gleiche bestmögliche Betreuung zuteil wird wie den Klienten der jeweiligen Mitgliedskanzlei. Unternehmen: Rechtsanwälte Fink, Bernhart, Haslinglehner & Peck Bahnhofstrasse 5 A-9020 Klagenfurt Tel.: +43 (0) 463 54 146 Fax: – 27 E-Mail: office@f-b-h.at Homepage: www.f-b-h.at  …

Weiterlesen