GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Sowiesokosten – außerhalb des ursprünglichen Vertrags liegende Leistungen des Unternehmers! Sowiesokosten werden oft iZm dem Gewährleistungsrecht erörtert. Tatsächlich betreffen sie aber das Entgelt für außerhalb des ursprünglichen Vertrags liegende Leistungen des Unternehmers und haben mit Gewährleistung nichts zu tun. Als „Sowiesokosten“ werden im Allgemeinen jene Kosten bezeichnet, die die Herstellung eines mangelfreien – dh auch vollständigen – Werkes von vornherein erfordert hätte und die daher vom Besteller zu tragen sind. „Das Problem des etwaigen Ersatzes der Sowieso-Kosten stellt sich dort, wo ein Werk einen bestimmten Erfolg aufweisen soll, dieser Erfolg aber nicht erreicht wird, weil mit dem laut Vertrag qualitativ und/oder quantitativ einzusetzenden Mitteln dieser Erfolg nicht erreichbar ist. Dabei wird der Begriff fast ausschließlich mit Fragen zur Gewährleistung erörter. Tatsächlich haben Sowiesokosten mit gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen nichts zu tun: Sowiesokosten entstehen durch, dass über den ursprünglichen Vertragsinhalt hinaus weitere – nämlich der Sowiesokosten verursachende – Leistungen vom Unternehmer zu erbringen sind. Der Zusammenhang mit der Gewährleistung kommt wohl daher, dass nicht zwischen Mängelbehebung und Ertüchtigung unterschieden wird (weil beides als Verbesserung bezeichnet wird). Prinzipiell kommen via drei Szenarien für das Entstehen von Sowiesokosten in Betracht: Erbingung ursprünglich nicht geschuldeter Leistungen irrtumsrechtliche Vertragsanpassung Erschwernisse durch Umstände, die auf der Seite des Bestellers liegen Artikel auch zum Download: Nochmals: Sowiesokosten von Ing. DDr. Hermann Wenusch; (Dieser Beitrag ist zum Ausdruck frei, jedoch ist eine Speicherung in jeglicher Form „verboten“!)  Fazit: Das Phänomen der Sowiesokosten steht außerhalb des Gewährleistungsrechts – Sowiesokosten können vielmehr durch Vertragsänderung, durch irrtumsrechtliche Vertragsanpassungen oder durch Erwschwernisse entstehen. Bei ihrer Berechnung ist nicht Rückgriff auf den (ursprünglichen) Vertrag zu nehmen. Rechtsanwalt Ing. DDr. Hermann Wenusch; Artikelquelle  – wurde in der Fachzeitschrift „ecolex“ – MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH veröffentlicht! Bildquelle: Fachzeitschrift "ecolex" – Ausgabe Nov. 2011…

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Falldarstellung bei fehlendem Haftrücklass im Kaufvertrag! Im Dezember 2011 wurde von mir ein Artikel veröffentlicht, wonach der Bauträger verpflichtet ist, einen Haftrücklass in der Höhe von 2 % für die Dauer von 3 Jahren einzuräumen. Nunmehr wurde ich in meiner Praxis damit konfrontiert, dass in einem Kaufvertrag mit einem Bauträger ein Haftrücklass nicht vorgesehen war und nach Übergabe auch tatsächlich nicht gewährt wurde. Ich habe in der Folge den Bauträger aufgefordert, umgehend den Haftrücklass auszuhändigen. Dieser äußerte jedoch lapidar, dass er eine Bankgarantie beim Treuhänder erlegen werde. Diese Vorgangsweise ist mehrfach rechtswidrig § 4 Abs. 4 des Bauträgervertragsgesetzes sieht vor, dass bereits im Bauträgervertrag eine Regelung über den Haftrücklass zwingend vorzusehen ist. Demnach hat der Bauträger dem Erwerber zur Sicherstellung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Leistung für die Dauer von 3 Jahren ab Übergabe einen Haftrücklass von zumindest 2 % des Kaufpreises einzuräumen oder eine Garantie beizubringen. Eine Hinterlegung beim Treuhänder ist mangels vertraglicher Vereinbarung nicht vorgesehen. Es ist zwar zulässig, die Inanspruchnahme der Garantie von bestimmten Bedingungen wie z. B. dem Vorliegen eines Sachverständigengutachtens abhängig zu machen. Diese Bedingungen müssen allerdings im Bauträgervertrag detailliert umschrieben werden, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Zudem wurden sämtliche Kaufpreisteile vom Treuhänder an den Verkäufer bzw. an die finanzierende Bank weitergeleitet, nachdem das Übergabeprotokoll unterschrieben war. Auch diese Vorgangsweise ist rechtswidrig. Bei grundbücherlicher Sicherstellung und einer Zahlung nach Ratenplan wird die letzte Kaufpreisrate erst nach Ablauf von 3 Jahren ab Übergabe fällig, sofern der Bauträger eine Haftrücklassgarantie nicht ausgestellt hat. Mangels Fälligkeit der letzten Kaufpreisrate ist es einem Treuhänder untersagt, eine Weiterleitung des gesamten Kaufpreises an den Verkäufer oder dessen Bank vorzunehmen. Die Fälligkeit kann mit der Aushändigung einer Garantie im Sinne des § 4 BTVG herbeigeführt werden. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Bauträger verwaltungsbehördlich zu bestrafen ist, wobei § 17 BTVG eine Strafdrohung von bis zu € 14.000,00 vorsieht, wenn im Vertrag eine Bestimmung über den Haftrücklass fehlt. Wenn – wie vorliegend – Zahlungen entgegen den Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes entgegen genommen werden,…

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Baupraxis – Die Abwicklung von Bauvorhaben ist mitunter ein sehr komplexer Vorgang! Teilnehmer-Fazit der BHH-Redaktion zum ARS-Lehrgang: „Rechtsfragen der Baupraxis – für Bauherren, Planer, bautechn. Berater und Bauunternehmer“. Die ARS – Akademie für Recht, Steuern & Wirtschaft – bietet einen reibungslosen Seminarablauf, der uns nicht nur inhaltlich weiter gebracht hat. Nach einer kurzen Vorstellung des Vortragenden wird ein zur Mitarbeit anregendes, vertrautes Klima hergestellt, die Seminarräumlichkeiten verstärken diesen positiven Eindruck, eine „Schulatmosphäre“ kommt zu keinem Zeitpunkt auf. Der viertägige Lehrgang zu Baurechtsfragen war doch auch anstrengend, so dass der Rundumservice besonders in den Kaffeepausen punkten konnte. Der Vortragende, Ing. DDr. Hermann Wenusch, ist Experte auf dem Sektor Baurecht. Durch seine technische Ausbildung fühlt man sich auch als Techniker schnell „zu Hause“. Praxisnahe Wissensweitergabe Nach Einführung ins allgemeine Gesetzeswesen werden Fallbeispiele und Urteile vom obersten Gerichtshof besprochen und kommentiert. Wobei RA Ing. DDr. Wenusch sich auch als Querdenker nicht zurückhält und somit zum stets kritischen Hinterfragen vermeintlich festgefahrener Grundsätze aufruft. Jedenfalls übersteigen die Erkenntnisse und das Gelernte die eines üblichen Seminars; ein Beitrag fürs Leben wird geleistet. Vorteil für den Beruf Im ARS-Lehrgang „Rechtsfragen der Baupraxis“ werden die wichtigsten Punkte juristischer Grundlagen, Wissens- und Grundfehler zur Warn- und Hinweispflicht im Bauwerkvertrag, Kalkulationsfehler und andere Irrtümer im Bauvertrag, wertvolle Tipps zum rechtssicheren Nachtragsmanagement, Infos zur Übergabe/Abnahme, der Gewährleistung, der Entgeltsicherung und zum Zurückbehaltungsrecht behandelt. Schlussendlich kommt der Teilnehmer nach Rechtsgrundsätzen im Umgang mit Bankgarantien zu der Erkenntnis, dass die hier angebotenen Schwerpunkte Grundvoraussetzungen für eine hohe Bauqualität darstellen. Nach dem Motto: „Wer nicht weiß was er tut, baut nicht gut!“ ARS Service Professionell und harmonisch empfindet man den gebotenen Service, hier bleiben kaum (Pausen-) Wünsche offen. Mit seinem breiten Portfolio hebt sich ARS vom Mitbewerb erheblich ab, weitere Buchungen zu stets gewohntem Umfeld sind für den Partizipienten vorteilhaft. Interessante Vortragende, maßgeschneiderte Veranstaltungen & Infos zu jeweils aktuellen Neuerungen lassen beim Teilnehmer geldwerte Wissensvorteile entstehen. Gerne wieder! Nächstes Seminardatum zu “ Rechtsfragen der Baupraxis“ 26.04. – 11.05.2012.

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Mitten im Hausbau geht dem Vorbesitzer das Geld aus, ein Treuhänder wickelt den Verkauf der halb-fertigen Immobilie ab. Rohbau, Dach, Heizung und alle Innenoberflächen sind fertig. 120TSD werden überwiesen, die restlichen 55TSD sollen nach Grundbuchseintrag bezahlt werden, doch es zeigen sich Baumängel…

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Zwischen Wartung und Inspektion von RLT-Geräten muss unterschieden werden! In den letzten Jahren häufen sich Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich von Mängeln in und an RLT-Anlagen, die besonders vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist zutage  treten. In den gutachterlichen Stellungnahmen bzw. Akten der Gerichte kristallisiert sich die Fragestellung heraus: Ist es ein Planungsfehler, ein konstruktiver Fehler oder ist der Mangel auf fehlende oder unzureichende Wartung zurückzuführen. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, was ist „Wartung“ und wer ist dafür verantwortlich. Nach Recherche von ist der Begriff „Wartung“ nicht einheitlich definiert und abgegrenzt. Oft wird er vermischt mit den Begriffen „Inspektion“, „Instandhaltung“ oder „Pflege“ von Anlagen oder Geräten. WARTUNG UND INSPEKTION Zur Abgrenzung erscheint es zweckmäßig, den Begriff „Inspektion“ zuerst näher zu betrachten. Nach der Definition in der DIN EN 15239 bedeutet Inspektion „die Untersuchung der Lüftungsanlagen in Gebäuden“ und nach DIN EN 15240 muss die Inspektion „eine Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes umfassen“. Eine Inspektion beinhaltet eine „ordnungsgemäße Bewertung der Funktionsfähigkeit und der Hauptauswirkungen auf den Energieverbrauch und die sich daraus ergebende Festlegung von Empfehlungen zur Verbesserung“. Die EnEV 2007 und die implementierte DIN V 18599 für Nichtwohngebäude forderte regelmäßige Wartung und Inspektion. Die Inspektion wird in den 07/08 erschienenen DIN EN Normen 15239 und 15240 ausführlich behandelt, (s.a. Hinweise in den informativen Anhängen). Zur Inspektion von RLT-Anlagen unter dem Aspekt der Gesamteffizienz gehören u.a.: Anlagenkonformität mit der ursprünglichen Auslegung und späteren Änderungen, tatsächliche Anforderungen und derzeitiger Gebäudezustand Ordnungsgemäßer Betrieb der mechanischen, elektrischen oder pneumatischen Bauteile Funktionsfähigkeit aller beteiligten Regeleinrichtungen Aufgenommene und spezifische Ventilatorleistung. Als Definition für „Wartung“ wurde u.a. gefunden: „Maßnahmen, die der Bewahrung des Sollzustandes von technischen Mitteln eines Systems dienen“ oder „Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates der Betrachtungseinheit“ oder „komplexer Vorgang, der sich nicht auf ein Ausprobieren der Anlage oder Einrichtung auf ihre Funktionstüchtigkeit beschränkt, sondern sich aus Überprüfung und Einstellung zusammensetzt“. In DIN EN 15239 wird in den Anmerkungen zum Anwendungsbereich ausgeführt: „Die von einem unabhängigen Prüfer, der die Anlagenleistung in Bezug auf den Energieverbrauch bewertet, durchzuführende Inspektion unterscheidet sich von der Wartung, die zur Aufrechterhaltung einer optimalen Leistung entsprechend den Anforderungen des Betreibers durchzuführen ist.“ Wartung ist demnach eine Tätigkeit, die die Erhaltung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit dient. Es geht also um die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Wartungsgegenstandes, die Verhinderung eines vorzeitigen Verschleißes, das Aufdecken von Ursachen, die…

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Dipl.-Ing. Architekt Manfred Heinlein Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden und Architekt – Deutschland Freier Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken Fachjournalist; Referent der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen; Mitarbeiter der juristischen Fachzeitschrift ‚Immobilien & Baurecht‘, IBR. 1973 – 1977 Studium der Architektur an der FH Frankfurt/Main; Danach 8 Jahre im väterlichen Architekturbüro tätig. Ab 1985 selbstständig mit bis zu 5 Mitarbeitern. 1992 öffentliche Bestellung und Vereidigung als SV für Schäden an Gebäuden. Ab 1998 fast ausschließlich als Sachverständiger tätig. Ab Mai 2005 Zweigbüro in Dießen am Ammersee. Moderator der Baudoku „Der Bauexperte“ – RTL II Tätigkeitsbereiche: Sachverständigentätigkeit: Bautechnische Fehler erkennen und Lösungen herbeiführen! Ihre Probleme, Fragen – Meine Lösungsvorschläge! In meiner langjährigen Sachverständigenpraxis habe ich die Erfahrung gemacht, dass bautechnische Laien gar nicht wissen, was denn an ihrem neu errichteten Gebäude möglicherweise so alles schief gelaufen sein kann. Denn meist treten bautechnische Fehler erst viel später auf. Nämlich dann, wenn die Gewährleistung bereits abgelaufen ist. Und dann ist der Schrecken groß, die Kosten für die Behebung hoch; die Risiken beim Kauf einer gebrauchten Immobilie nicht überblicken; beim Bau ihres Hauses nicht wissen, dass es eine baubegleitende Qualitätskontrolle gibt, die nur ca. 1- maximal 2% der Baukosten beträgt und damit praktisch nicht ins Gewicht fällt; sich plötzlich mit bautechnischen Problem konfrontiert sehen, und nicht wissen, wie sie damit umgehen können und müssen; gar nicht wissen, dass sie etwas für die Werthaltigkeit Ihrer Immobilie tun können. Architektentätigkeiten – Berater: Innerbetrieblich unbefriedigende Ergebnisse, wie z.B. eine festgestellte Uneffektivität in der Bearbeitung der Werk- und Detailplanung, nicht beherrschte Detaillösungen, schwierige Bauüberwachungen; Seminarvortragender: Im Jahre 1999 begann ich damit, Seminare zu halten. Auslöser war der damalige ‚Siegeszug‘ der Dickbeschichtung, heute besser bekannt als KMB – kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtung als eine Form der Abdichtung auf erdberührten Außenwänden usw. – Mein kritischer Sachverstand, dem eine fundierte Kenntnis der baupraktischen Möglichkeiten und der ( Bau-) Physik zugrunde liegt, war mit dieser Ausführung im Lastfall drückendes Wasser nicht einverstanden und ging auf die Barrikaden. Auf Basis meines Gutachtens, dem genau dieses Problem zugrunde lag, wurde ein Urteil am OLG Bamberg gefällt, das in der entsprechenden Literatur die Runde machte und damals wegweisend war. Das Urteil beschrieb die KMB als nicht regelkonform im Lastfall drückendes Wasser. Unternehmen: Dipl.-Ing. Architekt Manfred Heinlein Büro Bamberg:…

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Haftrücklass – Sicherstellung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen! Ich werde in meiner beruflichen Praxis häufig mit der Frage konfrontiert, ob sich ein Auftraggeber „automatisch“ einen Haftrücklass von 3 % einbehalten dürfe. Der Haftrücklass ist der Einbehalt eines prozentuellen Teiles des Werklohns zur Sicherstellung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers. Ein Haftrücklass in der Höhe von 2 – 5 % des Werklohns darf dann einbehalten werden, wenn eine vertragliche Regelung im Bauvertrag getroffen wurde. Zudem steht ein Haftrücklass zu, wenn die Anwendung der ÖNORM B2110 als vereinbart gilt. Demnach ist der Auftraggeber berechtigt, von der Schlussrechnung (Gesamtpreis zuzüglich Umsatzsteuer) einen Haftrücklass in der Höhe von 2 % einzubehalten, soweit der Auftragnehmer keine Ablöse durch ein Sicherstellungsmittel (z. B. in Form einer Bankgarantie) vornimmt. Der Haftrücklass im Sinne der ÖNORM B2110 beschränkt sich jedoch ausschließlich auf  Gewährleistungsansprüche und umfasst nicht darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche. Bei Bauträgerverträgen, z.B. beim Erwerb einer Eigentumswohnung von einem Bauträger, wurde mit der Novelle 2008 für Bauträgerobjekte die Verpflichtung des Bauträgers festgelegt, dem Erwerber zur Sicherung seiner Ansprüche aufgrund mangelhafter Leistung einen Haftrücklass in der Höhe von 2 % des Kaufpreises für die Dauer von 3 Jahren einzuräumen. Haftrücklassgarantie Bis zum Vorliegen der Haftrücklassgarantie kann die Restzahlung des Kaufpreises bis zur Höhe der einzuräumenden Haftrücklassgarantie zurückbehalten werden. Die Inanspruchnahme der Haftrücklassgarantie kann von bestimmten Voraussetzungen wie z.B. der Vorlage eines Sachverständigengutachtens abhängig gemacht werden. Die Haftrücklassgarantie im Sinne des Bauträgervertragsgesetzes umfasst sowohl Gewährleistungs– als auch Schadenersatzansprüche, dies in Bezug auf den Vertragsgegenstand, die Gesamtanlage und auch in Bezug auf Allgemeinteile des Gebäudes. Sollte keine einvernehmliche Regelung bestehen, die Anwendung der ÖNORM B2110 nicht vereinbart und das Bauträgervertragsgesetz nicht anwendbar sein, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, einen Haftrücklass einzubehalten. Diesfalls ist der Bauherr im Falle des Vorliegens eines mangelhaften Gewerks auf den Einwand der nicht gehörigen Vertragserfüllung oder auf den Abzug der Mängelbehebungskosten angewiesen. Sollte der Mangel nachträglich, sohin nach Bezahlung des gesamten Werklohns auftreten, besteht keine wirtschaftliche Absicherung des Auftraggebers und trifft ihn diesfalls die volle Insolvenzgefahr. Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwaltskanzlei in Salzburg…

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Dr. Berthold Garstenauer Rechtsanwalt – Bau-, Immobilienrecht und Wohnrecht, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht, Verkehrsrecht, allgemeines Zivilrecht und Strafrecht. Salzburg/ Österreich Beruflicher Werdegang: Sponsion Jän. 1988 Promotion 1989 Gerichtsjahr Herbst 1988 bis Juni 1989 Juli 1989 bis 31.12.1991 Konzipient Dr.Schweditz und Dr.Mayr / Gmunden Ab 1.1.1992 Konzipient bei RA. Dr. Nikolaus Vogler Nov 1994 Eintragung als selbstständiger RA in Salzburg – Partnerschaft mit Dr. Vogler Seit 1.1.1996 eigene Rechtsanwaltskanzlei. Schwerpunkte: Bau- Immobilienrecht und Wohnrecht, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht, Verkehrsrecht, allgemeines Zivilrecht und Strafrecht; Auf Basis gegenseitigen Vertrauens begleiten wir seit 1994 unsere Kunden sowohl bei der Abwicklung von Verträgen als auch bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte und Ansprüche. Die Kanzlei bietet eine umfassende Betreuung als kompetenter Ansprechpartner des Zivil- und Vertragsrechtes. Der Einsatz modernster Technologie wie Online-Datenbanken (zB RDB – Rechtsdatenbank, RIDA), Rechtsinformationssysteme des Bundes, Bonitätsabfragen etc., der Zugang zu einer umfangreichen und stets aktualisierten Bibliothek sowie persönlicher Einsatz des gesamten Teams gewährleisten Sicherheit, Transparenz und Erfolg. Unternehmen: Rechtsanwalt Dr. Berthold Garstenauer Fürstenallee 17 A-5020 Salzburg Tel.: +43 662 / 88 63 27 E-Mail: rechtsanwalt@garstenauer.com Homepage: www.garstenauer.com…

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