GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Sobald ein Bauherr mit der Frage konfrontiert ist, ob das Werk des Bauunternehmers mängelbehaftet ist oder nicht, ergibt sich für ihn – sollte er im Einzelfall nicht selbst über die notwendige Expertise verfügen – die Notwendigkeit der Beschaffung tauglicher technischer Informationen, um beurteilen zu können, ob der Vorhalt der Mangelhaftigkeit des Werkes gerechtfertigt ist. Sollte sich der Mangel des Werkes bestätigen, bestehen für den Bauherrn mehrerlei Möglichkeiten, seine Ansprüche geltend zu machen. Dies kann erfolgen durch aktive Geltendmachung von Gewährleistungs – / oder Schadenersatzansprüchen (auch irrtumsrechtliche Anspruchsgrundlagen kommen in Betracht), wie natürlich auch durch Rückbehalt des Werklohnes, sei es im außergerichtlichen Bereich oder als Einwendung im Prozess (sofern der Werk-/Bauunternehmer einen noch offenen Werklohn gerichtlich fordert).

Für alle diese Fälle benötigt der Bauherr verlässliche und möglichst präzise technische Informationen, auf welche er seine Argumente stützen kann. Sollten Mängel nicht geradezu „offenkundig“ sein (was gerade bei „Streitigkeiten“ zwischen Bauherr und Werkunternehmer vielfach nicht gegeben ist), hat sich der Bauherr damit auseinanderzusetzen, wie er zu geeigneten Beurteilungskriterien kommt. Dies ist für den Bauherrn deshalb von Wichtigkeit, da die Fehlbeurteilung des Vorliegens einer Mangelhaftigkeit im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Werkunternehmer erhebliche Kostenfolgen haben kann, da die Verfahrenskosten von jenem (bewertet nach der „Obsiegensquote“) zu tragen sind der den Prozess (weitgehend) verliert.

Die Beurteilung des Vorliegens eines Mangels können (bautechnisch) versierte Techniker, vielfach auch qualifizierte Professionisten, vornehmen, im Falle einer höheren technischen Komplexität des Mangels ist es zweckentsprechend, einen Sachverständigen aus dem betreffenden Fachgebiet beizuziehen. Dabei ist es durchaus nicht unüblich, sofern mit dem Bauunternehmer eine sachliche Gesprächsbasis besteht, sich bei Einholung eines vorprozessualen / außergerichtlichen Gutachtens auch darüber zu einigen, wer und in welchem Umfang die Kosten dieses Sachverständigen trägt, je nachdem, ob sich sachverständig die Mangelhaftigkeit als solche bestätigt oder nicht.

Sollte sich im Falle der außergerichtlichen Beiziehung eines Sachverständigen keine Einigung über die Kostentragung mit dem Werkunternehmer erzielen lassen, hat der Bauherr in Vorleistung zu treten. Lässt sich im Weiteren – trotz Vorliegen eines Sachverständigenergebnisses – keine angemessene Lösung mit dem Werkunternehmer hinsichtlich der Gewährleistungs- / Schadenersatzansprüche des Bauherrn finden, stellt sich für letzteren im Falle eines anschließenden Prozesses die Frage, ob und in welcher Form er für diese von ihm ausgelegten Sachverständigengebühren Ersatz erhält. Diese Aufwendungen können vom Bauherrn grundsätzlich im Bauprozess, abhängig von Zweck und Aufgabenstellung an den Gutachter (ob das Gutachten bereits der Beweissammlung und Vorbereitung des Prozesses oder der Sachverhaltsermittlung noch unabhängig von der denkbaren Rechtsabfolge diente) als  vorprozessuale Kosten oder als Schadenersatzanspruch des Bauherrn geltend gemacht werden. Die Ersatzfähigkeit dieser Aufwendungen des Bauherrn sind von mehreren Faktoren ab, dem Obsiegen im Prozess, ob das Gericht die Einholung des außergerichtlichen Gutachtens als notwendig erachtet, ob der Schadensminderungspflicht nachgekommen wurde, ob zweckentsprechende Schritte gesetzt wurden etc., sodass ein Bauherr grundsätzlich nicht von der Sicherheit ausgehen darf, alle außerprozessual von ihm aufgewendeten Kosten tatsächlich ersetzt zu erhalten.

Es zeigt sich sohin die Notwendigkeit der zeitgerechten Beiziehung einer „qualifizierten technischen Expertenmeinung“, auf welche die (Prozess-) Argumente in technischer Hinsicht gestützt werden. Wenngleich ein Bauherr vielfach nicht umhin kommt, sich eines außergerichtlichen Sachverständigengutachtens zu bedienen, um eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für eine Klageerhebung oder auch für technisch fundierte Einwendungen im Prozess, zu erhalten, besteht für das Gericht keine Bindung an diese außergerichtliche Sachverständigenmeinung (dieses Sachverständigengutachten wird im Prozess vom Gericht nach derzeitiger Judikatur grundsätzlich mit dem Beweismaßstab einer „Urkunde“ bewerte). In der Regel wird das Gericht einen gerichtlich bestellten Sachverständigen für den Prozess beauftragen, dieser bildet im Gerichtsverfahren sodann den „Sachverständigenbeweis“. Differenzen in den technischen Ergebnissen des außergerichtlichen bzw. des gerichtlich bestellten Sachverständigen sind nicht ausgeschlossen, dieses Risiko verringert sich naturgemäß bei qualifizierten und technisch fundierten vorprozessualen Beweisergebnissen.

Im Einzefall sind die relevanten Umstände zu betrachten und zu analysieren.

Rechtsanwalt
Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda, www.ra-benda.at

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