GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

In der Gewährleistung ist gemäß § 932 ABGB   -auch die Rangordnung der Leistungsbehelfe  -geregelt.
Der Besteller hat primär Anspruch auf Verbesserung oder Austausch. Er kann die sekundären  Gewährleistungsbehelfe,  wie  Preisminderung,  Wandlung  nur  geltend  machen, wenn Verbesserung oder Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig  hohen  Aufwand  verbunden  ist  oder  der  Übergeber  die  Verbesserung  oder  den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt bzw. diese Abhilfen für den Besteller mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden sind oder wenn sie eben aus triftigen – in der Person des Übergebers liegenden – Gründen unzumutbar ist.
Dies  bedeutet,  dass  der  Besteller  grundsätzlich  einen  Verbesserungsversuch  zuzulassen hat. Allerdings keinen Zweiten.

ACHTUNG: Die Leitentscheidung zu diesem Fall 6Ob143/07h behandelt folgenden Fall:

Der Kläger beauftragte  eine Erzeugerfirma mit der Aufstellung eines Kachelofens. Als Preis wurde vereinbart die Summe von € 8.700,00. Der Ofen wurde auch geliefert und vom Subunternehmer des Subunternehmers montiert  (leider ein Klassiker in der Baubranche). Der Kläger  reklamierte,  dass  das  Sichtfenster  des  Ofens  stark  verrußte  und  auch  dieser  Zustand nach einer Verbesserung durch die beklagte Partei weiterhin aufrecht blieb.
Der  Verbesserungsversuch scheiterte  –  dem Kläger  = Besteller  riss die Geduld  –  er reichte Klage ein, wobei er den  Betrag von € 8.700,00 zurückforderte und € 600,00 für den Abbau des Kachelofens.

Der Oberste Gerichtshof führte zu diesem Sachverhalt aus, dass es zulässig sei,  wenn  der
Werkbesteller den Sekundärbehelf der Wandlung oder Preisminderung  bereits nach einem Verbesserungsversuch geltend macht. Das Unternehmen musste den Betrag von € 9.230,00 leisten + erhebliche Anwaltskosten.

Daher mein Rat an sämtliche Unternehmer:
Wenn verbessert wird,  sollte  diese sorgfältig und fachgerecht durchgeführt werden, da ansonsten relativ schnell dem Besteller  – insbesondere, wenn er eine Rechtschutzversicherung besitzt  –  der  Geduldsfaden  reißt  und  die  weiteren  Folgen  dann mehr  als  unerfreulich  sein können.

Mag. Arthur Machac
Rechtsanwalt – 1010 Wien, www.machac-kanzlei.at