In der Gewährleistung ist gemäß § 932 ABGB -auch die Rangordnung der Leistungsbehelfe -geregelt.
Der Besteller hat primär Anspruch auf Verbesserung oder Austausch. Er kann die sekundären Gewährleistungsbehelfe, wie Preisminderung, Wandlung nur geltend machen, wenn Verbesserung oder Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist oder der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt bzw. diese Abhilfen für den Besteller mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden sind oder wenn sie eben aus triftigen – in der Person des Übergebers liegenden – Gründen unzumutbar ist.
Dies bedeutet, dass der Besteller grundsätzlich einen Verbesserungsversuch zuzulassen hat. Allerdings keinen Zweiten.
ACHTUNG: Die Leitentscheidung zu diesem Fall 6Ob143/07h behandelt folgenden Fall:
Der Kläger beauftragte eine Erzeugerfirma mit der Aufstellung eines Kachelofens. Als Preis wurde vereinbart die Summe von € 8.700,00. Der Ofen wurde auch geliefert und vom Subunternehmer des Subunternehmers montiert (leider ein Klassiker in der Baubranche). Der Kläger reklamierte, dass das Sichtfenster des Ofens stark verrußte und auch dieser Zustand nach einer Verbesserung durch die beklagte Partei weiterhin aufrecht blieb.
Der Verbesserungsversuch scheiterte – dem Kläger = Besteller riss die Geduld – er reichte Klage ein, wobei er den Betrag von € 8.700,00 zurückforderte und € 600,00 für den Abbau des Kachelofens.
Der Oberste Gerichtshof führte zu diesem Sachverhalt aus, dass es zulässig sei, wenn der
Werkbesteller den Sekundärbehelf der Wandlung oder Preisminderung bereits nach einem Verbesserungsversuch geltend macht. Das Unternehmen musste den Betrag von € 9.230,00 leisten + erhebliche Anwaltskosten.
Daher mein Rat an sämtliche Unternehmer:
Wenn verbessert wird, sollte diese sorgfältig und fachgerecht durchgeführt werden, da ansonsten relativ schnell dem Besteller – insbesondere, wenn er eine Rechtschutzversicherung besitzt – der Geduldsfaden reißt und die weiteren Folgen dann mehr als unerfreulich sein können.
Mag. Arthur Machac
Rechtsanwalt – 1010 Wien, www.machac-kanzlei.at