GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Umfangreiche Detailinformationen verfasste unser Mitglied Law Experts Rechtsanwälte in einen tollen Aufklärungsbeitrag. Link zum Beitrag -> Baumängel einklagen & Bauprozess: Gewährleistung, Gewährleistungsansprüche und Schadenersatz in Österreich   Autor: Law Experts Rechtsanwälte Firmenwebseite: www.law-experts.at Innsbruck | Burggraben 6 -> Telfs | Gertrud-Fussenegger-Straße 8 -> Wien | Döblinger Hauptstraße 66  …

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Durchgriffshaftung Es gibt im Zuge des Vertragsabschlusses mit einem Generalunternehmer die Möglichkeit, dass die dem Generalunternehmer gegenüber dessen  Subunternehmern zustehenden gewährleistungsrechtlichen Ansprüche auf den Auftraggeber abgetreten werden. Aufgrund einer solchen vertraglichen Regelung zwischen Auftraggeber und Generalunternehmer haben Auftraggeber die Möglichkeit, direkt gegenüber Subunternehmern Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, ohne hierbei vom Generalunternehmer abhängig zu sein. Insbesondere bei Insolvenz / Ungreifbarkeit des Generalunternehmers ist eine solche vertragliche Vereinbarung „Gold wert“. Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche darf allerdings, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt, nicht zu einer Verkürzung der Gewährleistungsrechte des Auftraggebers führen. Das bedeutet, dass, trotz Abtretung, der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche gegen den Generalunternehmer jedenfalls auch behält und so der „Pool“ der Haftungspflichtigen erweitert, nicht jedoch eingeschränkt werden darf. Kurz gesagt: Ja, eine vertragliche Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen Subunternehmer vom Generalunternehmer an den Auftraggeber ist zulässig und ratsam. Informativ wäre noch zu erwähnen, dass bei Verträgen mit Bauträgern das Bauträgervertragsgesetz eine eigene gesetzliche Regelung hierfür vorsieht, sodass eine vertragliche Abtretung bei Bauträgerverträgen nicht zwingend notwendig ist, damit der Auftraggeber einen Gewährleistungsanspruch gegen den Subunternehmer geltend machen kann. In diesem Fall ist es lediglich notwendig, die Abtretung der Gewährleistungsansprüche schriftlich, unter Verweis auf allfällige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Bauträger, vom Bauträger zu verlangen. Mit Einlangen des Schreibens beim Bauträger gehen die Ansprüche über. Rechtsanwalt Mag. Markus Cerny Pitzal Cerny Partner RECHTSANWÄLTE OG Paulanergasse 9 / 1040 Wien Tel +43 1 587 31 11 / Fax +43 1 587 87 50 50 office@zurecht-pcp.at / www.zurecht-pcp.at…

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Detaillierte Darstellung und Abgrenzung zum Thema Gewährleistung Im Rahmen der Gewährleistung haftet man immer nur für die Sache selbst, nicht aber für Folgeschäden. Diese Aussage ist nach aktueller Rechtsprechung im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes aber zu relativieren, da nunmehr z.B. auch der bloße Verkäufer von Waren im Zuge der Gewährleistung gegebenenfalls Ein- und Ausbaukosten zu tragen hat. Unter „Vorrang der Verbesserung“ wird dies näher ausgeführt. Die Gewährleistung ist im Gegensatz zur Garantie (immer freiwillig) die gesetzlich vorgesehene Haftung des Verkäufers/Werkunternehmers (= Übergebers) für Mängel, die die Ware bzw. Leistung bereits im Zeitpunkt der Übergabe aufweist, auch wenn sich dieser Mangel vielleicht erst später zeigt (geheimer Mangel bzw. verborgener Mangel). Entstehen Mängel erst nach Übergabe neu, handelt es sich dabei um keinen Gewährleistungsfall. Detailinformationen zum Thema: Wann liegt ein Mangel vor, Beweislast, Verschulden, Vorgang der Verbesserung, Dauer der Haftung und Info zum Haftungsausschluss sowie ausführliche Informationen zum Thema Schadenersatz, entnehmen Sie dem Originalartikel der WKO! Link zur WKO – Originalartikel: Gewährleistung / Schadenersatz, Detaillierte Darstellung und Abgrenzung   Artikel-Quellle: Wirtschaftskammer Österreich, www.wko.at  …

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Neues zum Gewährleistungsrecht! Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.2.2011 zu 3 Ob 202/10t zur Wandlung (Rückgabe der Sache gegen Erstattung des Kaufpreises) bei Fertigteilhäusern geäußert. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde: Die Kläger haben ein Fertigteilhaus zum Preis von € 67.544,00 erworben. Das Haus wies zahlreiche Mängel auf. Die Gesamtsanierungskosten für diese Mängel betrugen € 16.511,80, davon entfielen € 9.244,00 auf einen Leimbinderträger. Dieser war nach statischen Berechnungen schwer mangelhaft und war es nicht möglich für das Haus in dieser Ausführung eine positive Benützungsbewilligung zu erlangen.  Eine zusätzliche Absicherung des Trägers mit einem Steher (Pölzung) hätte ausgereicht, um die mangelnde Tragfähigkeit auszugleichen. Die klagenden Parteien begehrten Wandlung. In der 2. Instanz obsiegten die Kläger, wobei die beklagte Partei (der Fertigteilhaussteller) zur Rückzahlung des vollen Kaufpreises von € 67.544,00 verurteilt wurde und zusätzlich zur Zahlung von € 16.636,39 Schadenersatz. Dies waren die Mehrkosten, die der klagenden Partei durch die Abwicklung des Projektes entstanden waren. Der Oberste Gerichtshof äußert sich zur Rechtsfrage inwiefern die mangelhafte Ausführung eines Trägers einen wesentlichen Mangel darstellt. Es liegt kein geringfügiger Mangel vor, sondern ein wesentlicher nicht behebbarer Mangel, dieser berechtigt zu Wandlung. Ein durchschnittlicher Konsument  hätte ein Haus nicht erworben, welches nicht die notwendige statische Tragfähigkeit hat, auch wenn es theoretisch möglich wäre diesen Mangel später aufwendig zu sanieren. Diese Entscheidung ist uneingeschränkt zu begrüßen, da es sich bei einem Fertigteilhaushersteller um einen professionellen Unternehmer handelt, von dem auch erwartet werden kann, dass er in der Lage ist den Bau eines  Fertigteilhaus statisch einwandfrei durchzuführen. Mag. Arthur Machac; Kanzlei Gradwohl em + Machac Bildquelle: SV Günther Nussbaum-Sekora; Mittelpfette (Dachstuhl) welche auf einer zu schwach konstruierten Wand aufliegt.

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Eine Mängelrüge sollte immer in schriftlicher Form an das anzusprechende Unternehmen geschickt werden, doch nicht immer fällt das Formulieren leicht. Verwenden Sie doch dazu den Musterbrief  „Baumängel“ zu finden auf der Homepage der Arbeiterkammer Oberösterreich.

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Folgende Anfrage erreichte die Bauherrenhilfe.ORG am 10.9.2020  Bin gelernter KFZ- Mechaniker, arbeite aber bereits 25 Jahre am Bau als angelernter Arbeiter. Problemfall: Habe im Mai und Juni 2008 auf einer Liegenschaft eine Terrasse errichtet. Mit Schotterung, Beton und Plattenverlegung. Ich habe diese Arbeiten bestens Gewissens durchgeführt. Ich habe keine Rechnung ausgestellt, der Auftraggeber war einverstanden. Ich habe keinen Gewerbeschein oder sonstige Ausbildung im Baugewerbe. Es sind bereits nach einem halben Jahr Risse in der Terrasse aufgetreten. Der Auftraggeber wollte eine Wiedergutmachung dieses Schadens. Ich lehnte diese aber im Beisein von Zeugen ab. Weil der Auftraggeber mir damals nicht mitteilen konnte wie die Entwässerung verläuft. Und laut Auftraggeber ist auf der ganzen Liegenschaft kein Sickerschacht vorhanden, wurde auch im Beisein von Zeugen gesagt. Jetzt ungefähr 2 Jahre nach diesem Auftrag, verklagt mich der Auftraggeber auf Schadensersatz in Höhe von 15 000 Euro. Die Baustellenkosten wurden damals vom Auftraggeber gedeckt und es wurde mir nur die Arbeitsleistung von meinen Kollegen und mir in Höhe von 1000,00 Euro ausbezahlt. Weiters fordert der Auftraggeber: Rückzahlung des erhaltenen Werklohns. Abgabe einer Haftungserklärung für die aufgetretenen Mängel und die in der Folge daraus resultierenden C. Kosten des Anwalts übernehmen. Der Prozess läuft bereits, es wurde aber noch nie erwähnt, dass ich keinen Gewerbeschein besitze und ich sowie meine Kollegen nur angelernte Arbeiter sind. Meine Frage, kann ich mit meiner Ausbildung Gewährleistung geben bzw. muss ich in diesem Fall haften. Da ich mich bereits auf dieser Homepage erkundigt habe und diesen Text durchgelesen habe: http://bauherrenhilfe.org/schwarzarbeitpfusch-und-gewahrleistung/ –glaube ich, dass ich nicht haften muss bzw. Gewährleistung geben darf. Ich bitte um schnelle Antwort. Beantwortung durch Bauherrenhilfeautor Herrn Rechtsanwalt Mag. Arthur Machac am 13.9.2010: Sehr geehrter Herr ……. Um Unklarheiten auszuräumen. Natürlich haften Sie sowohl aus dem Titel der Gewährleistung als auch für Schadenersatz, der für sie ungünstige Unterschied ist, dass man einen „Pfuscher“ nicht gerichtlich zur Verbesserung auffordern kann. Da ja das Urteil des Zivilgerichtes sonst öffentliches Rechts nämlich die Gewerbeordnung brechen würden. Mit vorzüglicher Hochachtung  Rechtsanwalt Mag. Arthur Machac…

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Wenn schon in der Planungsphase und während der Bauarbeiten der Sachverständige zur Prüfung gefehlt hat, so bleibt noch die Empfehlung vor dem Ablauf der Gewährleistung eine Begehung vorzunehmen. Hier ist es noch relativ leicht allfällige Baufehler zur Behebung zu bringen.

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