GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Durchgriffshaftung

Es gibt im Zuge des Vertragsabschlusses mit einem Generalunternehmer die Möglichkeit, dass die dem Generalunternehmer gegenüber dessen  Subunternehmern zustehenden gewährleistungsrechtlichen Ansprüche auf den Auftraggeber abgetreten werden. Aufgrund einer solchen vertraglichen Regelung zwischen Auftraggeber und Generalunternehmer haben Auftraggeber die Möglichkeit, direkt gegenüber Subunternehmern Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, ohne hierbei vom Generalunternehmer abhängig zu sein. Insbesondere bei Insolvenz / Ungreifbarkeit des Generalunternehmers ist eine solche vertragliche Vereinbarung „Gold wert“.

Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche darf allerdings, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt, nicht zu einer Verkürzung der Gewährleistungsrechte des Auftraggebers führen. Das bedeutet, dass, trotz Abtretung, der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche gegen den Generalunternehmer jedenfalls auch behält und so der „Pool“ der Haftungspflichtigen erweitert, nicht jedoch eingeschränkt werden darf.

Kurz gesagt:
Ja, eine vertragliche Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen Subunternehmer vom Generalunternehmer an den Auftraggeber ist zulässig und ratsam.

Informativ wäre noch zu erwähnen, dass bei Verträgen mit Bauträgern das Bauträgervertragsgesetz eine eigene gesetzliche Regelung hierfür vorsieht, sodass eine vertragliche Abtretung bei Bauträgerverträgen nicht zwingend notwendig ist, damit der Auftraggeber einen Gewährleistungsanspruch gegen den Subunternehmer geltend machen kann. In diesem Fall ist es lediglich notwendig, die Abtretung der Gewährleistungsansprüche schriftlich, unter Verweis auf allfällige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Bauträger, vom Bauträger zu verlangen. Mit Einlangen des Schreibens beim Bauträger gehen die Ansprüche über.

Rechtsanwalt Mag. Markus Cerny
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