GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Ein klar formuliertes Bau-Soll verlangt ein gebrauchstaugliches Bau-Ist! Der Begriff eines Mangels nach § 13 Nr. 1 VOB/B (Fassung ab 2002) ist gegeben bei: Nichteinhaltung der vereinbarten Beschaffenheit sowie Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik Nichteinhaltung der vereinbarten Beschaffenheit: Nach der VOB/B liegt ein Mangel schon dann vor, wenn von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Z.B. Angaben im Leistungsverzeichnis der Baubeschreibung und in Bauplänen) abgewichen wurde. Dabei kann eine Beschaffenheitsvereinbarung sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit muss in jedem Fall einem Vergleich zwischen der Ist-Beschaffenheit und der Soll-Beschaffenheit standhalten. In diesem Zusammenhang ist auch § 13 Nr. 2 VOB/B zu beachten, der für die Eigenschaften einer Probe gilt. Nach § 13 Nr. 2 VOB/B gelten die Eigenschaften einer Probe als vereinbarte Beschaffenheit. Das Werk ist bei einem Abweichen von der Vertraglich vereinbarten Beschaffenheit auch dann mangelhaft, wenn das Gewerk den anerkannten Regeln der Technik entspricht, nach Herstellerangaben erstellt wurde und auch dann, wenn den Unternehmer kein Verschulden trifft, d.h. unabhängig von dem Eintritt eines konkreten Schadens kann der Besteller die Mängelrechte geltend machen. Speziell der detaillierten Leistungsbeschreibung kommt für die Frage vom Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit eine immense Bedeutung zu, weil dort in aller Regel die Leistungen im Einzelnen detailliert beschrieben sind. Dementsprechend muss die Bauausführung der Leistungsbeschreibung entsprechen. Abweichungen liegen vor, wenn ein anderes als das vorgeschriebene Material verwendet, eine andere Farbe ausgeführt bzw. andere Abmessungen oder eine geringere Dimensionierung gewählt werden. Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik Ein Mangel ist des Weiteren nach § 13 Nr. 1 VOB/B dann gegeben, wenn ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliegt. Was versteht man unter dem Begriff anerkannte Regeln der Technik? Eine technisch anerkannte Regel liegt vor, wenn sie in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt ist, feststeht sowie durchweg bekannt und aufgrund praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt ist. Aus besagter Definition folgt bereits, dass keine schriftliche Fixierung notwendig ist. Es ist damit eine Frage des Einzelfalls, festzustellen, ob sich technische Regelungen in der Wissenschaft und in der Baupraxis als richtig bestätigt haben. Das betrifft weniger die seit langem anerkannten bautechnischen Ausführungen, die bereits in DIN-Normen erfasst sind, sich aber bereits neuere, bessere Bauverfahrensweisen herauskristallisiert haben. Beachte: DIN-Normen benötigen bisweilen sehr viel Zeit, bis sie neue Verfahrensweisen schriftlich artikulieren!…

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Bohrunternehmen erschließen Ihre private Energiequellen! Die Erdwärme-Sonden werden senkrecht in den Boden eingelassen. Bei der Planung werden die Tiefe und die Anzahl der Sonden bereits festgelegt. In der Regel beträgt die Länge der einzelnen Erdwärmesonden in „Deutschland“ 40 bis 99 Meter. Eine Bohrung tiefer als 100 Meter ist in Deutschland nur in Ausnahmefällen möglich, da ab dieser Tiefe das deutsche Bergbaurecht greift. Pro und Contra Erdwärme-Sonden Vorteil: keine Beeinträchtigung für die Grundstücksnutzung, konstante Leistung auch bei langen Wintern Nachteil: erhöhte Erstellungskosten Warum Erdwärme-Sonden? Aus Klima- und Kostengründen (Preise für Gas und Öl steigen) sollten Sie die Energie aus dem eigenem Grund und Boden nutzen. Der Wärmepumpenhersteller Waterkotte GmbH aus Herne beschreibt das Prinzip so: Eine Kreisfläche von der Größe einer Untertasse reicht aus, um Jahr für Jahr 17.000.000 Wattstunden Heizenergie zu produzieren. Das entspricht der Komfortheizung für 200 m² Wohnfläche plus Warmwasser für 4 Personen. Möglich macht dies die thermische Erdankoppelung mit der zugehörigen Technik und der passenden Wärmepumpe. Bohrunternehmen ist Partner Das Bohrunternehmen ist der Partner Ihres Heizungsanlagenbauers. Er liefert die Wärmepumpenheizung und der Bohrunternehmer übernimmt die Ausführung der Wärmequellenanlage als Nebenleistung. Die Gewährleistungspflicht nach dem Werkvertragsrecht kommt für Sie aus einer Hand, so sind Sie sicher und ersparen sich Überraschungen. Wir empfehlen: Nehmen Sie nur ein Qualitäts-Bohrunternehmen! Die richtige Auswahl des Bohrunternehmens bietet dem Kunden und der Umwelt eine Anzahl von Vorteilen. Den Blick einzig und allein auf die Kosten zu richten, schadet dem Bauherren und der Umwelt. Wer an der Energiequelle spart, zahlt später doppelt! Qualität hat ihren Preis! Ein Qualitäts-Bohrunternehmen verbürgt sich für eine optimale Beratung der Bauherren und eine umweltschonende Anlagenerstellung. Es gewährleistet, dass Bohrungen nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt werden. Weiterhin ist das Personal gut ausgebildet, das eingesetzte Material ist von höchster Qualität und bei den Bohr- und Installationsarbeiten wird der Umwelt- und Gewässerschutz eingehalten. Billigangebote sind bei der Erstellung von Energiequelle fehl am Platz, denn diese einmalige Investition rechnet sich für Generationen. Mit freundlicher Bereitstellung durch Erwärmepumpe.at Bildquelle: www.erdwärmepumpe.at…

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Initiative „BAU auf A!“ schützt Menschen, Arbeitsplätze und unsere Umwelt! Wien (OTS/PWK450) – Besonders in der Bauwirtschaft ist die Auftragssituation nach der Finanz- und Wirtschaftskrise noch immer sehr angespannt. Laut WIFO sind im Bauhauptgewerbe die Produktion und der Auftragsbestand in den ersten beiden Monaten im Vergleich zum Vorjahr bundesweit rückläufig. 2011 verringerte sich der Produktionswert im Bauhauptgewerbe um 8,6 Prozent gegenüber 2010. Besonders stark betroffen sind die Investitionen im Tiefbau. Auch im öffentlichen Sektor gibt es einen Rückgang von insgesamt 400 Millionen Euro (minus 14,7 Prozent  gegenüber 2010). Zusätzlich drängen durch die erweiterte Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit seit 1. Mai verstärkt ausländische Unternehmen zum Teil mit Dumpingpreisen auf den österreichischen Markt. Zur Sicherung eines fairen Wettbewerbes und zum Schutz der Konsumenten starten die Bausozialpartner (Gewerkschaft Bau-Holz, Bundesinnung Bau, Stein- und Keramische Industrie) mit Unterstützung von GLOBAL 2000 die Bewusstseinsinitiative „BAU auf A!“ Drei Ziele von „BAU auf A!“ unterstreichen die Qualitätsmarke „Austria“! „BAU auf A!“ steht für umweltbewusstes und gesundes Bauen!  „BAU auf A!“ steht für Qualität österreichischer Dienstleistungen und Produkte!  „BAU auf A!“ steht für Auftragsvergaben an heimische Unternehmen!     In wirtschaftlich angespannten Zeiten gilt es, zur Sicherung der heimischen Unternehmen und Arbeitsplätze Aufträge „österreichisch“ zu vergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür wurden von der Politik geschaffen. Aufträge bis zu einer Millionen Euro können regional vergeben werden. Billige Angebote von ausländischen Firmen sind nicht mit der österreichischen Qualität und Gewährleistung vergleichbar. Die Gefahr ist groß, dass bei eventuell später auftretenden Bauschäden Gewährleistung und Schadenersatz an der österreichischen Grenze enden. Billig Bauen kann teuer werden. Schlussendlich entscheidet aber noch immer der Auftraggeber in Österreich, wer einen Auftrag – mit oder ohne Subvergaben – erhält.  BIM KR Ing. Werner Frömmel, Bundesinnung Bau: „Wir scheuen nicht die Konkurrenz mit ausländischen Anbietern, der Wettbewerb muss jedoch unter fairen und vergleichbaren Rahmenbedingungen erfolgen!“ Kleine Unternehmern sind die verlässlichsten Beitragszahler, sichern Arbeitsplätze, garantieren Einnahmen für das Finanzministerium und dadurch unser Sozialsystem. Diese Unternehmen bilden hochqualifizierte Lehrlinge aus und schaffen damit das notwendige Know-how für die international anerkannte österreichische Qualität – der Marke Austria. Abg. z. NR Josef Muchitsch, Gewerkschaft Bau-Holz: „Ziel muss es sein, unsere Regionen durch regionale Vergaben und Wertschöpfung zu sichern und zu stärken – anstatt heimische Betriebe zu schwächen. Sonst kommt es im ländlichen Raum zu einer noch stärkeren Abwanderung. Die Sanierung eines Kindergartens durch ein ausländisches Unternehmen kann…

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Die Bestandteile des Betons „Gesteinskörnungen – Zement – Wasser“ werden heute ergänzt durch Zusatzmittel und Zusatzstoffen. Aus dem unbewehrten Beton wird bewehrter Beton, in dem Eisen eingelegt wird und dies auch Stahlfasern sein können, d.h. eine „Stahleinlage“ kann direkt in die Mischung zugegeben werden, so dass die Bewehrung mit dem Fahrmischer auf die Baustelle kommt. Dies kann jedoch hinsichtlich der Gewährleistung sehr unterschiedlich betrachtet werden. Die Regelwerke zum Beton nach der  EN 206-1 unterscheiden zwischen drei Betonen: Beton nach Eigenschaften Beton nach Zusammensetzung und Standardbeton Der Standardbeton wird im Weiteren nicht betrachtet. Wie verhält sich dies bei Betone, die Stahlfasen enthalten. Unterscheiden kann man zwischen Stahlfaserbeton und Beton mit Stahlfasern. Der Stahlfaserbeton ist also ein „Beton nach Eigenschaften“, für den die geforderten Eigenschaften und zusätzlichen Anforderungen dem Betonhersteller gegenüber festgelegt sind. Der Betonhersteller ist verantwortlich  für die Bereitstellung eines Betons, der den geforderten Eigenschaften und den eventuellen zusätzlichen Anforderungen entsprechen muss. Grundlegende Anforderungen für einen Beton nach Eigenschaften sind die: Expositionsklassen Druckfestigkeitsklasse Größtkorn der Gesteinskörnungen Klasse des Chloridgehalts (Art der Verwendung) und die Konsistenzklasse Ergänzt werden diese Festlegungen bei  Stahlfaserbeton durch die  Leistungsklassen nach der DAfStb – Richtlinie „Stahlfaserbeton“, die die „Eigenschaften der Bewehrung“ beschreiben. Unterschieden wird zwischen der Leistungsklasse L1 (Gebrauchstauglichkeit) bei einer Verformung ?L1 = 0,5 mm sowie der Leistungsklasse L2 (Tragfähigkeit) bei einer Verformung ?L1 = 3,5 mm. Beide Leistungsklassen sind stets anzugeben. Im Merkblatt  des DBV wurde diese Eigenschaft mit Faserbetonklassen definiert. Der Hersteller ermittelt über die Erstprüfung die Zusammensetzung des Betons und damit auch die Menge der Fasern. Die Leistungsklasse des Betons ist abhängig von den Eigenschaften der Faser, u. a. der Schlankheit (Länge/Dicke), Länge, Stahlgüte (Zugfestigkeit), Form, Oberflächenbeschaffenheit und Menge der Fasern. Aus der Fasermenge kann nicht unmittelbar auf die Eigenschaft und die Wirkung im Beton geschlossen werden, denn Faser ist nicht gleich Faser. Bei Beton nach Zusammensetzung ist der Betonhersteller nur für die Zusammensetzung zuständig. Bei „Beton mit Stahlfasern“ wird ein Beton geliefert, der auch in seiner Verwendung ohne Fasern ein Beton nach Eigenschaften sein kann. Mit einer vorgegebenen Menge von Fasern (teilweise durch Vorgabe vom Ausschreibenden bzw. des Bauunternehmens), die dem Beton beigemischt wird, ändert sich die Eigenschaften (z.B. Konsistenz, Biegezugfestigkeit). Dies ist damit ein Beton nach Zusammensetzung für den Hersteller, denn die Wirkung der Fasern im Beton wird nicht nachgewiesen und dafür wird keine Garantie…

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Dr. Wilfrid Wetzl Rechtsanwalt  – Baurecht, Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht; Steyr/ Oberösterreich Ausbildung : 1995 – 1996 Doktoratstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck: Abschluss mit ausgezeichnetem Erfolg. 1989-1995 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck: Sponsion zum Mag. iuris Beruflicher Werdegang: seit Oktober 2000 Rechtsanwalt in Steyr 1999 Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung mit sehr gutem Erfolg 1996-2000 Rechtsanwaltsanwärter in renommierten Rechtsanwaltskanzleien (Fritsch Kollmann & Partner in Graz; Hasch Spohn Richter & Partner KEG in Linz; Hintermayr, Krüger & Partner in Linz) 1995-1996 Gerichtspraxis Schwerpunkte: Baurecht, Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht, Allgemeines Vertragsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Wirtschaftsrecht, Familienrecht Unternehmen: Dr. Wilfrid Wetzl Wetzl & Partner Recht§anwälte GmbH Stadtplatz 20-22 A-4400 Steyr Tel: +43 7252 52200 E-Mail: rechtsanwalt@wetzl.at  Homepage: www.wetzl.at…

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Dachbegrünung Eine im Auftrag einer der größten Berliner Wohnbaugesellschaften Ende der achtziger Jahre durchgeführte Untersuchung an über 30 000m² Dachflächen führte zu dem Ergebnis, dass die dort bituminös eingedichteten Dächer eine Lebensdauer zwischen 9 bis 18 Jahre bis zur Totalsanierung erreichten. Bemerkenswert die Bauunterhaltungskosten: diese erwiesen sich nahezu als Fass ohne Boden, die in den Sanierungsetats nur schwer erkennbar waren. So müssen Folge von Dachundichtigkeiten Mietminderungen, Kosten von  – meist verlorenen – Rechtsprozessen, Personalaufwand sowie die Instandsetzung durchfeuteter Wohnungen und durch Frost zerstörter Fassaden hinzugerechnet werden. Dagegen bewiesen Untersuchungen von biotopgeschützten 17 und 18 Jahre alten Dächern, dass sich die Abdichtungen praktisch im Neuzustand befanden. Bemerkenswert auch hier: Der Bauunterhaltungsetat dieser pflegefrei, begrünten Dächer war praktisch „Null“. Obwohl es einen verlässlichen Stand der Technik von Abdichtung mit Dachbegrünungen gibt, wird von Systemlieferanten ebenso wie von Fach- und Ausführungsfirmen zu Lasten der Auftraggeber experimentiert oder unter Kostendruck unverantwortlich minimiert. Auch der Abdichtungsbereich erfordert höchste Aufmerksamkeit. Hier wird mit dem Dichtungsschutz und der Wurzelfestigkeit von Abdichtungen zu sorglos umgegangen. In Ermangelung qualifizierten Personals empfehlen und verlegen Dachabdichtungsbetriebe sogar Bitumendichtungsbahnen mit giftigen wurzelhemmenden Beimischungen, deren Wirksamkeit sich über die Jahre abbaut. Besonders leidgeprüft sind im Schadensfall Bauherren, die sich für eine getrennte Vergabe Abdichtung (meist Bitumen) und Wurzelschutzbahn entschieden haben. Da die Bitumenabdichtung nicht wurzelfest ist und die Wurzelschutzfolie (übrigens nur wurzelfest, wenn sie auch dich bleibt) mit verlegetechnischen kritischen Dünnfolien von oft unerfahrenen Landschaftsgärtnern verlegt wird, ist bei einem derartigen kritischen Aufbau durch die Vielzahl der Lagen eine Beweisführung ohne Dichtungskontrollsystem kompliziert. Dabei stehen seit über 30 Jahren zu vergleichbaren Kosten zuverlässige, wurzelfeste Abdichtungen aus dem technischen anspruchsvollen Tunnel- und Deponiebau zur Verfügung, die sich auf Gründächern nun auch bereits seit 20 Jahren schadensfrei bewährt haben. Um den handwerklichen Unzulänglichkeiten bzw. den Unachtsamkeiten durch Folgewerke Rechnung zu tragen, bieten sich die vor über 15 Jahren entwickelten Dichtungskontrollverfahren an. Diese kosten zwischen EUR 4,00 bis EUR 8,00/m² Dachfläche und erweitern den Verhandlungsspielraum der Auftraggeber zu einer verlängerten Gewährleistung. Grundlagen für dauerhaft funktionierendes Gründach ohne Pflege! In diesem Artikel von Dipl.-Ing. Architekt Jens Drefahl wird die Pflanzentragschicht die Vegetation die Wasserableitung – Filterung der Sonderfall „Einschichtungsbegrünung“ das Gefälle, der Dichtungsschutz der wurzelfesten Dichtungsanlagen – da bei Dachbegrünungen die Ausführung einer wurzelfesten Schweiß-, Klebe- oder Fügetechnik der Bahnstöße und an Anschlüssen bei…

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Ing.MMag.Dr.Gerhard Benda Rechtsanwalt  – Spezialisierung auf Baurecht Liegenschafts- und Immobilienrecht Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht. Tirol / Innsbruck       Ausbildung zum Maschinenbau- Ingenieur, Studium der Sozial und Wirtschaftswissenschaften sowie der Rechtswissenschaften vieljährige berufliche Tätigkeit als Techniker und Betriebswirt in der Bauwirtschaft Seit 1999 mit eigener Kanzlei als selbständiger Rechtsanwalt tätig „Für eine juristische Beratung insbesondere in meinem schwerpunktmäßigen Tätigkeitsfeld, der Lösung von immobilien- und baurechtlichen Problemen, ist eine hohe Sensibilität nicht nur für den juristischen, sondern auch für den wirtschaftlichen und nicht zuletzt den menschlichen Aspekt erforderlich. Die Tragweite  der Probleme macht eine präzise, von Kompetenz und Erfahrung getragene Arbeitsweise notwendig. Diesen Anforderungen gerecht zu werden widme ich mein besonderes Augenmerk.“ Unternehmen: Rechtsanwalt Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda Museumstrasse 17b A-6020 Innsbruck T: +43 512 586486 F: +43 512 586016 office@ra-benda.at Homepage: http://www.ra-benda.at/  …

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Mangelerscheinung oder zulässige Verschmutzung? Useranfrage: In meiner Wohnung wurden bereits mehrfach die ESG Fensterscheiben (im Rahmen der Gewährleistung) getauscht, da immer wieder Scheiben mit starken Einschlüssen geliefert wurden. Da die vom Bauträger beauftragte Firma ….die Mängel nicht beheben kann, sind Ersatzvornahmen notwendig. Zur Feststellung der Mängel benötige ich einen geeigneten Sachverständigen und bitte um Unterstützung! Die Bauherrenhilfe hat Herrn…mit seinem Anliegen an Bauherrenhilfeautor:  Heinz Haring „Sachverständiger im Bereich Glas“ zur Klärung verwiesen. Nach Ursachenklärung möchte der User Herr…nun auch andere Interessenten über die Abhandlung seiner Probleme informieren, damit man an sein Recht kommt darf man sich nicht schrecken lassen: Bezug nehmend auf unsere Korrespondenz vom Februar 2011 kann ich Ihnen mitteilen, dass sich in meinem Fall (ESG Verglasung mit Einschlüssen) eine Lösung ergeben hat. Nach Begutachtung der Sachlage durch Herrn Haring hat sich herausgestellt, dass sich die – deutlich sichtbaren – Einschlüsse in der ESG Verglasung nicht innerhalb der zulässigen Toleranzen befinden. Seitens des Herstellers wurde mir wiederholt mitgeteilt, dass derartige Einschlüsse produktionsbedingt und damit unvermeidbar wären. Deshalb seien diese (angeblich ESG typischen) Verschmutzungen auch zulässig. In diesem Zusammenhang wurde mir von einem Vertreter der Firma… auch ein umfangreiches Normenwerk übergeben, welches für den Laien nur schwer zu interpretieren ist. Mit dieser Vorgangsweise sollen die Konsumenten offenbar verunsichert werden, da die zulässigen Toleranzen sehr schwammig formuliert sind. In meinem Fall hat der Bauträger – nachdem die Fakten von einem Gutachter festgehalten wurden – eingelenkt und den Austausch der Verglasung durch einen anderen Lieferanten zugesagt. Ich kann daher nur jedem betroffenen Bauherrn raten, die Verglasung unverzüglich nach dem Einbau gründlich zu reinigen und auf etwaige Einschlüsse bzw. Oberflächenbeschädigungen zu untersuchen. Weiters sollte sich niemand von einem umfangreichen Normenwerk blenden lassen. In der Regel sind deutlich sichtbare Einschlüsse bzw. Beschädigungen nämlich nicht zulässig, auch wenn die Hersteller dies immer wieder behaupten. Eine Begutachtung durch einen Fachmann führt in der Regel dazu, dass den Lieferanten die Argumente sehr schnell ausgehen.

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