GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Lüften nach Konzept – DIN 1946-6: Lüftung von Wohnungen Mit Ausgabedatum Mai 2009 wurde nach mehrjähriger Überarbeitung die aktualisierte Lüftungsnorm DIN 1946-6 veröffentlicht. Damit ist sie für alle am Bau Beteiligten verbindlich. Sie schafft Regeln für die Belüftung von Wohngebäuden (Neubauten und Sanierungen) und legt Grenzwerte sowie Berechnungsmethoden für den notwendigen Luftaustausch fest. Sie definiert erstmalig ein Nachweisverfahren, ob eine lüftungstechnische Maßnahme für ein Gebäude erforderlich ist. Ziele Wegen der heute vorgeschriebenen energiesparenden Bauweise, sind die Haushüllen so dicht, dass bei üblichem Lüftungsverhalten nicht genügend neue Luft nachströmt. Die Folgen können Feuchteschäden, Schimmelbefall und Schadstoffanreicherungen in der Raumluft sein. Die verschiedenen Regelwerke (u. a. Energieeinsparverordnung (EnEV), DIN 4108-2, DIN 1946-6) forderten gleichzeitig eine dichte Gebäudehülle und die Sicherstellung eines Mindestluftwechsels. Damit standen sie scheinbar im Widerspruch zueinander. Bisher blieb offen, wie diese Mindestlüftung erfolgen muss: manuell durch den Nutzer oder durch eine Lüftungsanlage? Die aktualisierte Fassung der DIN 1946-6 schließt diese Lücke und konkretisiert, für welche Leistungen der Nutzer herangezogen werden kann und – viel wichtiger – für welche nicht. Lüftungskonzept und Lüftungsstufen Die DIN 1946-6 verlangt jetzt die Erstellung eines Lüftungskonzeptes für Neubauten und Renovierungen. Für letztere ist ein Lüftungskonzept notwendig, wenn im Ein- und Mehrfamilienhaus mehr als 1/3 der vorhandenen Fenster ausgetauscht bzw. im Einfamilienhaus mehr als 1/3 der Dachfläche neu abgedichtet werden. Das heißt: Der Planer oder Verarbeiter muss festlegen, wie aus Sicht der Hygiene und des Bauschutzes der notwendige Luftaustausch erfolgen kann. Das Lüftungskonzept kann von jedem Fachmann erstellt werden, der in der Planung, der Ausführung oder der Instandhaltung von lüftungstechnischen Maßnahmen oder in der Planung und Modernisierung von Gebäuden tätig ist. Herzstück der Norm ist die Festlegung von vier Lüftungsstufen unterschiedlicher Intensität! Lüftung zum Feuchteschutz Lüftung in Abhängigkeit vom Wärmeschutzniveau des Gebäudes zur Gewährleistung des Bautenschutzes (Feuchte) unter üblichen Nutzungsbedingungen bei teilweise reduzierten Feuchtelasten (z. B. zeitweilige Abwesenheit der Nutzer, Verzicht auf Wäschetrocknen). Diese Stufe muss gemäß Norm ständig und  nutzerunabhängig sicher gestellt sein. Reduzierte Lüftung Zusätzlich notwendige Lüftung zur Gewährleistung des hygienischen Mindeststandards (Schadstoffbelastung) und Bautenschutzes bei zeitweiliger Abwesenheit des Nutzers. Diese Stufe muss weitestgehend nutzerunabhängig sicher gestellt sein. Nennlüftung Beschreibt die notwendige Lüftung zur Gewährleistung der hygienischen und gesundheitlichen Erfordernisse sowie des Bautenschutzes bei Normalnutzung der Wohnung. Der Nutzer kann hierzu teilweise mit aktiver Fensterlüftung herangezogen werden. Intensivlüftung Dient dem Abbau von Lastspitzen (z. B. durch Kochen, Waschen) und auch hier kann der Nutzer teilweise mit aktiver Fensterlüftung herangezogen werden. Wichtigste Frage bei…

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Heutige Kleingartenhäuser sind modern und werden oft auch vom Architekten geplant. Bei gegenständlichem Fall  wurde das „Design-Kleingartenhaus“ von diesem auch „bauüberwacht“, gebaut hat dann eine „Akos Bau & Trockenbau GesmbH.“ Aufgrund auffallender Fehler im Innenbereich hat die Bauherrenschaft einen Bausachverständigen gerufen, das Ergebnis ist kein Gutes..

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Useranfrage vom 14.03.2011 zur Stellung eines Energieausweises: Ich plane ein Haus Baujahr 1941 zu kaufen. Dieses wird über einen gerichtlich beauftragten Insolvenzverwalter verkauft. Dieser hat auch eine Immobilienbewertungsfirma mit einem 40seitigen Gutachten beauftragt. Zu dem Punkt Energieausweis steht , dass keiner vorgelegt wurde. Nach Recherche im Internet meine ich zu wissen dass auch beim Verkauf alter Gebäude dieser Ausweis vorgelegt werden muss. Ich bin jetzt etwas verunsichert, dass sich ein Insolvenzverwalter (Rechtsanwalt) nicht an geltendes Recht hält? Oder hab ich da etwas nicht berücksichtigt? Beantwortung durch DI Winfried Schuh – Architekt und Energieberater Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz EAVG regelt folgendes: Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung des Käufers einen Energieausweis vorzulegen und bei Vertragsabschluss auszuhändigen. EAVG – Fassung vom 15.03.2011 Der Energieausweis hat zehn Jahre Gültikeit, d. h. dieser könnte bei Übergabe auch schon älter sein. Er muss jedoch dem aktuellen Bestand widerspiegeln. Gleiches gilt bei Vermietung oder Verpachtung, d.h. bei jeder sogenannten „In-Bestand-Gabe“. Ausnahmen von der Vorlagepflicht gibt es beispielsweise für denkmalgeschützte Gebäude. Für den Fall, dass dem Käufer oder Bestandnehmer nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung einen Energieausweis vorgelegt wird, gilt zumindest eine dem alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Diese Rechtsfolge kann nicht abgeändert werden. Die knappen gesetzlichen Vorgaben eröffnen ein weites Diskussionsfeld über mögliche Haftungs- und Gewährleistungsfragen. DI Winfried Schuh, HAUSVERSTAND.COM – architektur+energieberatung…

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Für das Erstellen von Einreichplänen gibt es recht genaue Vorgaben, befugt ist dazu bei Holzbauten der „uneingeschränkter Zimmermeister“, allgemein der Baumeister und der „befugte Architekt und Ziviltechniker“. Bei gegenständlichem Fall hat die Baufrau zu ihrem Altbau „dazugebaut“. Dabei Baumeister Günther Gugler als „gewerblichen Architekt“ mit der Einreichplanung beauftragt.

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Baustellenstopp, ein Malheur wird geklärt! Im Gegensatz zum Alleinunternehmer hat der Generalunternehmer (GU) mit dem Bauherrn vereinbart, dass er (Teil-)Leistungen weiter an Sub- oder Nachunternehmer vergeben darf. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Generalunternehmer einziger Vertragspartner des Bauherrn ist und die volle Verantwortung für die Gesamtleistung zu tragen hat. Vorteil eines Generalunternehmer für den Bauherrn: Dass er bzw. der von ihm beauftragte Planer die Koordination der einzelnen Gewerke nicht übernehmen muss. Sollten Mängel aufscheinen, die beim gewerksweisen Unternehmereinsatz nicht eindeutig zugeordnet werden können, braucht er sich nur an den Generalunternehmer zu wenden. In diesem beschriebenen Fall ist eine Rechtsberatung mehr als notwendig, ein Vermittlungsvertrag ist kein Generalunternehmervertrag! Rechtsanwalt Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda unterstützte den Bauherrn in diesem Malheur: Der Bauherr beabsichtigte auf eigener Liegenschaft ein Wohnhaus zu errichten. Ein Generalunternehmer, verantwortlich für die gesamte Projektabwicklung, von Planung, behördlicher Einreichung bis zur abschließenden Bauabwicklung, sollte das Eigenheim zu festgelegten Preisen errichten.Wie der Bauherr erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkte, hatte er lediglich einen „Vermittlungsvertrag“ unterfertigt, welcher eine durchaus einseitige Vertragsgestaltung, mit Haftungs- und Gewährleistungsausschlüssen etc. aufwies. Trotz fristgerechter Bezahlung der vereinbarten Raten stellte der vermittelte Bauunternehmer das Objekt nicht fertig, der Bau wurde eingestellt. Der vermeintliche „Generalunternehmer“ verwies darauf, dass er lediglich „Vermittler“ sei und ihm keine Vertragserfüllungspflichten treffen würden. Der über Verein Bauherrnhilfe.org für den Bauherrn mit der Beratung des Bauherrn betraute, in Bausachen versierte Rechtsanwalt, klärte den Bauherrn über die Unzulänglichkeiten und Rechtswidrigkeiten des „Vermittlungsvertrages“ auf. Mit diesen Informationen konnte der Bauherr einen neuen, nunmehr geprüften, Vertrag und die Verpflichtung des Generalunternehmers zur Erfüllung bzw. Errichtung des Wohnhauses erwirken. Rechtsanwalt Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda…

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Wohnungseigentümergemeinschaft Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche Wenn Sie eine neue Wohnung vom Bauträger erwerben, können Sie auch selbst (und nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft) Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen. In der Entscheidung 5 Ob 147/97x = SZ 70/129 = MietSlg 49/25 stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass der Erwerber selbst (und nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft) berechtigt ist, Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche an der Wohnung und an allgemeinen Teilen der Liegenschaft gegenüber dem Bauträger geltend zu machen.  Dieses Thema war umstritten, da die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst Rechtspersönlichkeit besitzt und daher klagen und geklagt werden kann (§ 18 Wohnungseigentumsgesetz 2002). Die unteschiedlichen Interessen der Eigentümergemeinschaft dürfen jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb dennoch grundsätzlich an einem Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer festgehalten werden  muss. Soweit aber Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, bedarf es eines solchen Mehrheitsbeschlusses (oder eines diesen substituierenden Beschlusses des Außerstreitrichters) nicht (5 Ob 253/00t = MietSlg 52.548). Sofern Baumängel an allgemeinen Teilen der Liegenschaft (z.B. Bausubstanz) bestehen, können Sie die daraus entstehenden Ansprüche daher auch selbst aussergerichtlich oder gerichtlich einbringlich machen. Urteil des OGH 5 Ob 99/03 z vom 13.5.2003. Autor: Vavrovsky – Graf Rechtsanwälte Bildquelle: Vavrovsky – Graf Rechtsanwälte…

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Die Wiederverwendung alter Baustoffe diente seit alters her der Erschließung preisgünstiger Rohstoffe. Stand man noch vor gut dreißig Jahren Altem eher skeptisch gegenüber, so wurden in jüngerer Zeit durch die Gesetze der Kreislaufwirtschaft wichtige Grundlagen für die Wiederverwendung von Stoffen aller Art gelegt. Insbesondere für die Wiederverwendung von Schüttgütern wurden umfangreiche Regelwerke geschaffen. Aber auch „regelfreie“ Baustoffe wie Naturstein, Ziegelmaterialien, Lehm, Stahl, Glas oder der lebende Baustoff Weidenholz können für interessante Bauwerke wiederverwendet werden. Aus der Sicht der Mängelansprüche (früher: Gewährleistung) problematisch werden kann das experimentelle Bauen mit ungeregelten Baustoffen. Bei entsprechender Leistungsbeschreibung ist jedoch auch in nicht geregelten Bereichen mängelfreies Bauen möglich. Mit freundlicher Nutzungserlaubnis durch die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau; Autor: Helmut Rausch Second Hand im Garten – Alte Baustoffe im neuen Gewand von Helmut Rausch Bildquelle: Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau  …

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Wenn meine Luftdichtheitsprüfung fast 100% schlechter ausfällt als die von Linxxx-Haus in Abwesenheit des Bauherrens. Und wenn eine Holzwand schon 2 Jahre nach Errichtung fault, dann ist es angemessen darüber im „Artikel der Woche“ zu berichten. Vor allem dann wenn seitens Linxxx-Haus nicht oder nicht angemessen auf Reklamationen reagiert wird.

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