GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

„Schweiz – Meldung“  Der nächste Winter kommt bestimmt!

Und der kann wiederum viel Schnee auf den Dächern mit sich bringen und damit hohe Schneelasten. Bauherrenhilfeautor Othmar Helbling klärt auf: Abrutschender Schnee und abbrechendes Eis führt Jahr für Jahr zu beträchtlichen Schäden, welche sich mit gezielten Maßnahmen verhindern lassen.

Schneesicherung einplanen und einbauen!

Die Schneesicherung auf Dächern lässt sich präventiv planen und einbauen. Schadensrisiken können so vermindert und die Sicherheit merklich erhöht werden. Die SIA Normenein wichtiges und anerkanntes Standardwerk mit verbindlichem Charakter zur Planung und Ausführung von Bauten – schreiben in der Norm SIA 232 dazu folgendes vor: “Dachflächen, die infolge Lage und Neigung Schneerutsche auf Plätze oder Verkehrswege, wo sich Personen aufhalten können, erwarten lassen, sind mit Schneefanganlagen zu versehen”. In den meisten Fällen erfolgen die Bauausschreibungen nach dieser SIA Norm. Bei der Planung solcher Anlagen sind in Ergänzung zu den SIA Normen die lokal geltenden Bauverordnungen sowie die Bedingungen der Versicherungen zu beachten.

Und auf gesetzlicher Ebene gilt: Grund- und Hauseigentümer sind grundsätzlich für die Sicherheit auf ihrer Liegenschaft verantwortlich. Bei Schäden haften sie. Eigentümer müssen also verhindern, dass wegen abrutschendem Schnee und herunter fallendem Eis Personen, Tiere und Sachwerte –  Schaden nehmen.

Für das Rückhalten des Schnees auf steilen Dächern haben sich Schneehalter (auch “Schneestopper” genannt) sehr gut bewährt. Solche Schneehalter werden auf der ganzen Dachfläche gleichmäßig angeordnet und in erforderlicher Anzahl (abhängig von Schneelast/Schub und Dachneigung  eingebaut. Für Höhenlagen unter 2000 Meter kann die Schneelast nach SIA 160 ermittelt werden, falls keine gesicherten Erfahrungswerte verfügbar sind. In speziellen Fällen empfiehlt es sich, diesbezüglich ortskundige Fachleute beizuziehen. Die erforderliche Anzahl der Schneehalter wird gemäß Norm SIA 261/1 bestimmt. Im Bereich von Vordächern und Dachtraufe sowie hinter Dachfenstern, Kaminen und Dunstrohren empfiehlt es sich, zusätzlich weitere Halter anzuordnen. Schneehalter sind nur für den punktuellen Schneerückhalt auf Dächern konzipiert und können keine andere Sicherheitsfunktion – beispielsweise eine Haltesicherung für Unterhaltspersonal – übernehmen. Diesbezüglich sind die speziellen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Die Anordnung und die Anzahl der Schneehalter werden außerdem von der Art des Deckmaterials (zum Beispiel Ziegel, Faserzementplatten, Blech etc.) bestimmt. Für den fachgerechten Einbau der Halter sind jeweils die Verlege-Richtlinien der Hersteller, Lieferanten und Fachverbände einzuhalten.

Eine Schneesicherung ist auf jedem Dach möglich.

Jedes Dach lässt sich mit einer Schneesicherung versehen. Der Einbau ist auch nachträglich sowie im Rahmen von Sanierungen oder Umbauarbeiten möglich. Neben den erwähnten Schneehaltern werden zur Schneesicherung auch andere Sicherungselemente eingesetzt. Für flach geneigte Dächer genügt in der Regel eine Sicherung mit Schneefangrohren, Schneefanggittern oder speziell profilierten Ziegeln. Bei steileren Dächern bieten sich Schneehalter in Kombination mit diesen Elementen als ideale Lösung an. Bei sehr großen Schneemengen kann ein Abrutschen des Schnees nie ausgeschlossen werden. In solchen Fällen sollte der Schnee vor dem Abrutschen von geschulten Fachkräften vom Dach geräumt werden. „Professionelle Beratung, bewährte Produkte !“

Auch der Einbau von Schneehaltern muss fachgerecht erfolgen. Fachverbände und ihre Mitglieder kennen die Einbauregeln und durch Hersteller und Lieferanten getestete und bewährte Produkte.

Fachverbände und Hersteller bieten Hauseigentümern sowie Planern und Anwendern bei Bedarf professionelle und fachspezifische Beratung an. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Anzahl Schneehalter ist bei Gebäudehülle Schweiz, dem Verband Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmungen,  gegen einen kleinen Kostenbeitrag ein Rechenschieber per Email über vreni.schoeb@gh-schweiz.ch beziehbar.

Wer haftet? Das Obligationenrecht bestimmt, dass der Eigentümer eines Gebäudes für Schäden haftbar ist, die wegen fehlerhafter Anlage oder Herstellung sowie mangelhaftem Unterhalt entstehen. Nehmen durch Dachlawinen oder Eis –  Personen oder fremde Sachwerte Schaden, haftet grundsätzlich der Grund- oder Gebäudeeigentümer.

Im Falle einer vertraglichen Delegation der Sicherheitspflicht an Dritte (z.B. den Hauswart), kann der Eigentümer bei Schadensersatzforderung Rückgriff nehmen. Zu beachten ist, dass Gebäudeschäden, die durch Schneerutsche oder fallendes Eis entstanden sind, nicht als Elementarschäden gelten und deshalb von der obligatorischen Gebäudeversicherung nicht gedeckt sind. Bei Schäden an Dritten kommt – falls vorhanden – die Gebäudehaftpflichtversicherung zum Zug. Sonst haftet der Eigentümer. Für Schäden an Fahrzeugen können Kaskoversicherungen beansprucht werden.  

Was tun bei Schäden?

  • Sofortige Schadenmeldung durch den Eigentümer, bzw. durch die Geschädigten bei Ihrer Versicherung.
  • Schaden bestmöglich dokumentieren: Fotos können bei der Geltendmachung von Forderungen nützlich sein; genaue Adresse, Datum und Zeit des Vorfalls angeben, Name und Adresse von Zeugen nennen.
  • Beschädigte Gebäudeteile, Einrichtungen und Gegenstände nur nach Absprache mit dem Schadenexperten entsorgen. – Für Schadensbehebung (Räumung etc.) und Vermeidung künftiger Schäden!

Professionelle Unterstützung durch Fachleute einholen! Othmar Helbling 

4 comments

  1. Hallo, dies ist ein guter Beitrag. Wie sieht es aus mit unzureichender Schneesicherung .. kann dies als Baumangel beanstandet werden ?
    Wir haben so ein Fall; Übernahme Stockwerkeigentum erfolgte November/Dezember 2010, erster Schneerutsch Januar 2011 auf den Eingangsbereich des 4/5 stöckigen Hauses

    1. bauherrenhilfe.at

      In Österreich ist die Pflicht zur Schneesicherung in der Bauordnung und in der OIB-Richtlinie 4 verankert: „4.1.7 An Dächern mit mehr als 25 Grad Neigung sind Vorrichtungen gegen das Abstürzen bei Dacharbeiten
      anzubringen“ Weiters haftet laut Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch jeder Eigentümer jede WEG für Schäden welche von seinem Eigentum ausgehen. In der Bauordnung wird im Übrigen nicht mehr eingeschränkt auf Dächer über 25°, sinnvollerweise, da ja Blechdächer mit 10°Neigung ein komplett anderes Rutschverhalten zeigen als ein bspw. Betondachsteindach. Da braucht es schon ab einer geringen Neigung eine Schneesicherung: §113: „(2) Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt zB auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein. “ Günther Nussbaum-Sekora

  2. Dipl. Ing. Othmar Helbling / hbq beratung

    Schweizer-Richtlinien: In der „SIA-Norm 232 – Geneigte Dächer“ sind die Vorgaben der Verpflichtungen beschrieben, bei dieser sowie der Einhaltung der dazugehörigen Berechnungsrichtlinien für deren Ausführung kann keine unzureichende Schneesicherung vorliegen! Bei „Nichteinhaltung“ liegt ein Baumangel vor.

  3. Ihr Artikel in der BZ und Ihre mit Bildern vom Konzert und vom Workshop in Bern und von You Tube Archivfilmen angereicherte Norient-Story haben mir sehr wervtolle Hintergrundinformationen gegeben.

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