Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 6! Bereitgestellt durch das „Österreichischen Institut für Bautechnik“ – Die Richtlinie definiert Anforderungen an die thermisch-energetische Qualität von Gebäuden. Diese sollen folgenden Zielsetzungen dienen: Österreichweite Harmonisierung Bautechnischer Vorschriften sowohl hinsichtlich der Methodik, die thermisch-energetische Qualität von Gebäuden primär ausgedrückt durch Energiekennzahlen zu beschreiben als auch Anforderungen an diese Energiekennzahlen zu formulieren Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU-Gebäuderichtlinie) und der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) in nationales Recht. Grundsätzlich können Anforderungen an die thermisch-energetische Qualität von Gebäuden an den folgenden Ebenen ansetzen: Anforderungen an die thermische Qualität von Bauteilen wie an die maximalen U-Werte für einzelne Bauteile; Anforderungen an den Nutzenergiebedarf bzw. Anteile davon wie an den Heizwärmebedarf (HWB) oder an den Kühlbedarf (KB), bei denen neben der thermischen Qualität der Gebäudehülle auch die Klimagunst und Nutzungseigenschaften des Gebäudes mit berücksichtigt werden; Anforderungen an den Endenergiebedarf bzw. Anteile davon wie an den Heizenergiebedarf (HEB), der jenen Anteil beschreibt, der für die Heizungs- und Warmwasserversorgung aufzubringen ist, oder an den Kühlenergiebedarf (KEB), jeweils unter Berücksichtigung von Hilfsenergieanteilen für Wasser- und Luftförderung und unter Berücksichtigung allfälliger Feuchtekonditionierungen, wobei beide Anteile sowohl von der thermischen Qualität des Gebäudes als auch von der energetischen Qualität des Technischen Gebäudesystems abhängen; Anforderungen an den Primärenergiebedarf, der sich aus den Anteilen des Endenergiebedarfes je Energieträger gewichtet (multipliziert) mit den Konversionsfaktoren für die Primärenergie zusammensetzt; Anforderungen an die CO2-Emissionen, die sich aus den Anteilen des Endenergiebedarfes je Energieträger gewichtet (multipliziert) mit den Konversionsfaktoren für die CO2-Emissionen zusammensetzen; Die EU-Gebäuderichtlinie verlangt Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zumindest auf Ebene des Endenergiebedarfes und die Angabe von Primärenergiebedarf und CO2-Emissionen. Des Weiteren schreibt die EU-Gebäuderichtlinie die Festlegung von Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht nur für den Neubau, sondern auch für den Fall größerer Renovierungen an Gebäude vor. In der vorliegenden Form enthält der Richtlinientext die folgenden Anforderungen, die aufgrund der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie erforderlich sind. Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ und zum OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ & Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz (Stand: Oktober 2011- Änderungen gegenüber Version 2007 blau markiert) – sind auf der Homepage der OIB – Richtlinien 2011 angeführt! Zu allen…