GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

„Deutschland-Meldung“ – Bauherrenhilfeautor Carsten Engel warnt: Lieber Internetuser, letzte Woche wurde ich gefragt, ob ich nicht mal meine Meinung zu einer Baufirma und dem damit verbundenen Exposé geben könnte. Ohne Ross und Reiter zu nennen möchte ich Ihnen von meinen Recherchen berichten. Bei dem Angebot handelt es sich um ein freistehendes Einfamilienhaus mit ca. 540qm Grundstück, ca. 135qm Wohnfläche, insgesamt 6 Zimmer, in Hanglage als Erstbezug. Kosten soll der Spaß insgesamt 260.500,00€. Auf eine Bewertung der Immobilie möchte ich an dieser Stelle nicht eingehen. Was mir aber aufgefallen ist, und dass sollten Sie sich, wenn Sie bauen möchten dringend vor Augen führen. „Bei diesem Anbieter handelt es sich möglicherweise um Baudienstleistungsverträge.“ Wenn Sie so etwas für Ihren Hausbau als Vertrag vorgelegt bekommen, sollten bei Ihnen die Alarmglocken angehen! Bei meiner Recherche bin ich auf einen interessanten Artikel eines Rechtsanwaltes aus München gestoßen. Die in meinen Augen größten Nachteile eines Dienstleistungsvertrages sind: Es ist kein Erfolg geschuldet. Es gibt keine Abnahme. Es gibt keine Gewährleistung. Ich behaupte mal, das dass auf dem Bausektor einem Freifahrtschein gleicht, es sei denn, es wird zusätzlich etwas vereinbart. Aber dann könnte man doch auch gleich einen Werkvertrag abschließen. Den ganzen Artikel des Rechtsanwaltes finden Sie unter: bit.ly  – beschrieben von  Volker Siegel –  Rechtsanwalt in München. Ich finde die Erläuterung der Unterschiede von Werkvertrag und Dienstleistungsvertrag klasse beschrieben. Eine kleine Hilfestellung vor Vertragsunterzeichnung: Grundsätzlich empfehle ich Ihnen Ihren Vertrag vorab rechtlich und technisch überprüfen zu lassen. Beste Grüße, Carsten Engel, TÜV geprüfter Gutachter für Bauschäden und Immobilienbewertungen…

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Useranfrage: Hausverkauf und seine Haftung als Verkäufer Gekauft wie besichtigt? – kann der Käufer bei auftretenden Mangel nach Abschluss des Kaufvertrages noch Beanstandungen an den Verkäufer richten? Haftet der Verkäufer dann noch für auftretende Folgeschäden? Kann der Käufer dem Verkäufer irgendwie schadhaft halten? Angenommen meine Heizungsanlage wurde vor dem Hausverkauf repariert, 5 Monate nach dem Verkauf wird jedoch die Regelung für die Heizungsanlage kaputt und ich als Verkäufer wusste zum Verkaufsdatum nicht das die Regelung für die Heizungsanlage defekt war – wer haftet? Beantwortung durch Bauherrenhilfeautor Herrn Rechtsanwalt Mag. Arthur Machac: „Achtung vor dem Hausverkauf“ Immer wieder tauchen bei der Abwicklung von Liegenschaftskaufverträgen im Nachhinein Probleme auf. Die Kaufverträge für Liegenschaften enthalten daher normalerweise einen Passus, dass auf die Gewährleistung verzichtet wird. Gewährleistung ist ein schuldensunabhängiger Anspruch, das heißt, es muss nur bewiesen werden, dass ein Mangel vorhanden ist. Unterschied dazu im Schadenersatzrecht, wo immer das Verschulden des Gegners nachgewiesen werden muss, dass dieser z. B. positive Kenntnis davon hat, dass sich Schäden im Haus befinden. Wenn beispielsweise die Regelung für die Heizung nach 5 Monaten kaputt wird und der Verkäufer zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, dass seine bereits gebrauchte und ältere Heizanlage demnächst kaputt wird, dann hat der Käufer keinen Anspruch daran, dass diese repariert wird. Dies ist das Wesen des Gewährleistungsausschlusses. Nur wenn eine so genannte positive Kenntnis vorhanden ist, und man diesem Passus ganz bewusst verschweigt, wäre ein Schadenersatzanspruch zu bejahen. Für was allerdings der Verkäufer immer haftet, dass der Verkauf rechtlich mangelfrei ist, das heißt er Eigentümer ist, beispielsweise auch eine Benützungsbewilligung vorliegt, bzw. keine offenen Bauaufträge. Beim Kauf von Gebrauchsgegenständen gilt prinzipiell der alte Grundsatz „Augen auf – Kauf ist Kauf“. Die Beiziehung eines Sachverständigen ist bei einer Investition „einem Hauskauf durchaus sinnvoll“, da die Kosten überschaubar sind und in keinem Vergleich zum Kaufpreis stehen. Leider wird von dieser Möglichkeit viel zu wenig Gebrauch gemacht. Rechtsanwalt Mag. Arthur Machac…

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Voriges Jahr wurde mit der Fassadensanierung am Wiener Eigentumswohnhaus begonnen. Geplant und überwacht von einem Architekturbüro. Nur leider gab es zahlreiche Probleme, der Untergrund wurde nicht vorbereitet und gereinigt, Dämmstofffugen wurden mit Kleber verfüllt,? und der Brandschutz war unzureichend geplant und ausgeführt.

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Eine Dame hat mich nun schon einige Male per Mail angeschrieben, verzweifelt, weil seit längerer Zeit im Keller ihres erst kürzlich errichteten Reihenhauses, Wasser einläuft. Ich habe eine Leckortung empfohlen, dabei wird zu 99,99% die Ursache gefunden. Weiters habe ich empfohlen die dafür nötigen Sachverständigen-Kosten dem Bauträger mitzuteilen, so daß er direkt beauftragen möge. Muss der Bauträger doch froh sein wenn -nach dem 2. ergebnislosen Versuch- jemand schnell die Ursache findet. Warum soll da der Geschädigte noch für die Suche bezahlen?? (Bilder unten)

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Das Flachdach kämpft um seinen Ruf, scheint dabei immer wieder zu verlieren: „Flachdächer sind nie dicht“ und so weiter. nur stimmt das absolut nicht, die meisten Flachdächer liegen weit über 20 Jahre ohne Probleme unter der gnadenlosen Sonne. Und ein perfekt geplantes und ausgeführtes Flachdach hält leicht 40 Jahre, geringfügige Wartungsarbeiten vorausgesetzt. Die Haltbarkeit hängt da nur mehr von den verwendeten Materialien ab.

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Im Vorjahr gab es massiven Hagelfall, dabei wurde das Lichtband am Flachdach der Sporthalle stark beschädigt. Rund 80% der Kunststoffkuppeln wurden zerstört und vom Hersteller getauscht. Schadenshöhe: über 60.000 Euro! Nach den Reparaturen kam es verstärkt zu Wassereintritten in die Sporthalle. Nicht ungefährlich, da höchste Rutschgefahr besteht. Der Hersteller will nicht so richtig für die Wassereintritte geradestehen, gibt sich ratlos. Bei der Begehung fällt eines sofort auf, die Kuppel sind IM GEFÄLLE versetzt, die Stege zwischen den Elementen wurden mit einem schmalen Profil regensicher gemacht. Und die Wassereintritte finden nur bei den Profilen zur Haupt-Wetterrichtung statt.

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Bei Abnahmebegehungen zu Gewährleistungsende gebe ich jeden „bautechnische Fehler“ bekannt, auch wenn es -noch- keinen Folgeschaden dazu gibt. Oftmals höre ich dann den Bauträger oder Hausverwalter sagen:? „Warten wir ab ob was passiert, ohne Wasserschaden brauchen wir ja nichts zu tun“ Welch fatale Fehleinstellung. Der Idealfall tritt ein wenn ein fehlerhaftes Baudetail sofort zu sichtbarem Wasserschaden führt. Zumindest gegenüber dem Fall dass geringfügige Wassereintritte nicht sofort und sichtbar zu Schäden führen. Sondern erst nach Jahren ein dann aber massiver Bauschaden eintritt. So auch hier, ein undichter Türanschluss führte wetterseitig und über Jahre zu verdeckten Wassereintritten in die massive Ziegel-Holzkonstruktion. (Ziegelwände, Holzdecken) Nach einiger Zeit traten Wasserflecken im Eck Wand-Decke auf, die Hausverwaltung ignorierte den Schaden beharrlich, auch der Gutachter der Versicherung tat nichts. Bei meiner Begutachtung reichte die Information dass es seit einigen Jahren immer wieder zu Feuchteflecken kommt. Ich holte mir das ok für eine Deckenöffnung, dahinter der schlimmste Feind im Haus: (Neben Gasexplosionen)Der echte Hausschwamm! (Bilder unten)

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