GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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In Österreich wird zu wenig kritisch an den Berufsstand der Sachverständigen herangegangen. Dem Verein hat man schon vorgeworfen nie über „Falschgutachten“ zu schreiben. Tatsächlich haben wir uns bis dato zurückgehalten, soll doch der Bauinteressierte den Glauben an die Bauwirtschaft nicht verlieren. Aber …

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Ein besonderer Härtefall, zu sehen auch in der ATV-Doku „Pfusch am Bau“, 3.Staffel am Montag 24.10.2011 um 21:20. Ein Herr Radakovits hat mit seiner Baufirma, bzw. mit der seiner Frau ein Kleingartenhaus errichtet. Einzug 2007. Auszug 2011. Warum? Dachstuhl von holzzerstörenden Pilzen zerfressen, Keller keine weisse sondern eine feuchte Wanne…

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Worum soll es in diesem Beitrag gehen? Über ein technisch verpatztes Fertigteilhaus der Firma „Easy Fertighaus GmbH.“ oder um immer wieder feststellbare Probleme mit Häusern aus den östlichen, neuen EU-Ländern? Eigentlich weder noch, es geht darum den Häuslbauern zu veranschaulichen dass hinter einem billigen Hausbau-Preis selten ein fachgerecht errichtetes Bauwerk steht…

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Bauvertrag – Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen bei Erdarbeiten! Ein Leistungsverzeichnis, das einer Ausschreibung nach VOB/A zugrunde liegt, ist so auszulegen, dass es den Anforderungen von § 9 VOB/A entspricht. Der Bieter darf es bei Auslegungszweifeln deshalb so verstehen, wie es den Anforderungen der VOB/A entsprechend verstanden werden müsste, d.h. er kann von einer erschöpfenden Beschreibung der von ihm zu erbringenden Leistung ausgehen. Für die Abgrenzung, welche Leistungen von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst oder nicht erfasst und deshalb zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an, die im Zusammenhang des gesamten Vertragswerks auszulegen ist. Soweit die Parteien die Geltung der VOB/b vereinbart haben, gehören dazu auch die allgemeinen technischen Bestimmungen für Bauleistungen der VOB/C. Leitlinie für die Abgrenzung der verschiedenen DIN ist der jeweilige Hauptinhalt der Leistung Nach DIN 18 299, Abschnitt 1, haben allerdings abweichende Regelungen in der ATV der DIN 18 300 f. Vorrang vor den allgemeinen Regelungen, weil das dem anerkannten Grundsatz entspricht, dass allgemeine Regelungen hinter den spezielleren zurücktreten. Im Regelungsbereich der DIN 18 300, Ziffer 3.8, gilt nach Ziffer 4.5 der ZTVE-StB 94, dass erosionsempfindliche Oberbodenflächen zu schützen sind; der Auftragnehmer hat dabei auch die Schutzmaßnahmen gegen Niederschlagswasser aus Flächen außerhalb der Baustelle zu regeln. Solche Maßnahmen sind aber in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. OLG Celle – AZ: 14 U 134/09 vom 21.April 2010. Textquelle: bauwissen-online.de; Dipl.-Ing. (FH) Uwe Morchutt PDF zum Download: OLG Celle – AZ: 14 U 134/09 vom 21.April 2010 via bauwissen-online.de…

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Wenn ein Kunde sein feuchtes Kellergeschoß trocken bekommen möchte, dafür auch einen Baumeister mit der Trockenlegung und Abdichtung beauftragt, dieser dann den Keller komplett freilegt, seine Arbeiten erledigt, und den Arbeitsgraben wieder zuschüttet. Dann sollte man nicht glauben dass dabei auf die Abdichtung vergessen werden kann…

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Mangelbehebung oder Preisminderung Useranfrage: Ich beauftragte einen Sachverständigen zur Kontrolle der Bauleistung meines unterkellerten Gartenhauses. Beauftragt wurde ein Dichtbetonkeller, der Sachverständige sagte jedoch „mein Keller sei nicht der Beauftragung entsprechend ausgeführt“. Es sei keine Weiße-Wanne und keine Schwarze-Wanne da nur eine Flämmschicht ausgeführt wurde, die in der Leistungsbeschreibung entsprechende Ausführung beinhaltet zwei Flämmschichten. Ich könne diese Leistung nachfordern oder bei Bezahlung der Schlussrechnung eine entsprechende Summe einbehalten, da diese Ausführung nicht dem Leistungsangebot entspricht. Ein Dichtbetonkeller sei es nicht. Eine Mängelbehebung wäre mit großem Aufwand verbunden, diesen Aufwand möchten wir gerne umgehen wenn nicht unbedingt erforderlich. Bitte um Information ob ich ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen benötige wenn ich bei der Endrechnung eine entsprechende Summe für die fehlende Dienstleistung einbehalte, aus Kostengründen habe ich bis dato auf ein schriftliches Gutachten verzichtet? Der Baumeister würde uns bei Zahlung der Komplettsumme jedoch ein Schriftstück bei einem Notar unterzeichnen und hinterlegen, wo er mit seinem Privatvermögen haftet, sollte es zu einem Wassereintritt kommen. Doch wer kann sagen ob der Baumeister nach Jahren noch ein Privatvermögen hat beziehungsweise ob die Mangelbehebung nach längerer Zeit ohne Wiederstand durchgeführt wird? Auch könnten Folgemängel durch eine evtl. Undichtheit entstehen, wer trägt dazu dann die Kosten? Dr. Wilfrid Wetzl: Grundsätzlich besteht zunächst nur ein Recht auf Verbesserung. Das heißt konkret, dass der Baumeister aufzufordern ist, eine zweite Flämmschicht herzustellen. Erst wenn er sich weigert, ist entweder eine Preisminderung oder unter Umständen auch ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Die Erstellung eines Gutachtens dafür ist wohl nicht erforderlich, zumal – nach Ihren Schilderungen – der Baumeister ohnehin diesen Mangel anerkennt. Es empfiehlt sich keinesfalls, die gesamte Summe vor der vollständigen Mängelbehebung zu bezahlen. Wie Sie richtig ausführen, wäre ein „Schriftstück bei einem Notar“ bezüglich der Haftung des Baumeisters wertlos, wenn dieser vermögenslos ist. In Frage kommt allenfalls die Ausstellung einer abstrakten Bankgarantie in einer solchen Höhe, dass allfällige Schäden mit Sicherheit gedeckt werden können. Entsprechend lange müsste auch die Laufzeit sein (wohl mindestens 10 Jahre). Dr. Wilfrid Wetzl…

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Scheinbar hat ein tobendes Hagelgewitter einen Herrn D. Sutor von Deutschland nach Österreich gelockt. Lukrative Hagelschadensbehebungsarbeiten wurde vermutlich gleich mal ohne Gewerbeberechtigung ausgeführt. Warum also nicht gleich in Ö. bleiben und umfangreiche Altbausanierungsarbeiten durchführen? Ohne Gewerbescheine, ohne Firma, eine Firmentafel muss allemal genügen.

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