GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Die Novellierung der Gewerbeordnung sorgt für Rechtsunsicherheit. Das heimische Gewerbe und die Handwerker sehen mit der Novellierung der Gewerbeordnung Verschlechterungen auf sich zukommen. Die Ausweitung der sogenannten Nebenrechte könnte sich zum Bumerang erweisen, denn sie bringe massive Rechtsunsicherheit. Am Ende könnte die Gewerbeordnung verwässert werden, wenn jeder nach Belieben zusätzliche Leistungen anbieten darf. Besonders betroffen ist der Bau. Die Nebenrechte sollen laut Begutachtungsentwurf bei reglementierten Gewerben auf 15 Prozent erweitert werden. Bei freien Gewerben sind 30 Prozent geplant. Gewerbetreibende dürften dann bis zu 15 bzw. 30 Prozent ihrer Tätigkeiten in Bereichen abseits ihrer Gewerbeberechtigung durchführen. Die Wirtschaftskammer will das Ausmaß der Nebentätigkeit wie bisher pro Auftrag anhand der Auftragssumme erhoben wissen – nicht anhand des Wirtschaftsjahrs, wie sie bereits in der Begutachtungsphase, die Anfang Dezember endete, deponiert hatte. Am Donnerstag bekräftigten die Vertreter der Bundessparte Gewerbe und Handwerk sowie Bauinnungsmeister Hans-Werner Frömmel diese Forderung. „Das Wirtschaftsjahr als Bewertungsbasis für die Erweiterung der Nebenrechte heranzuziehen, birgt besonders im Hinblick auf die Befugnisprüfung ein ernst zu nehmendes Gefahrenpotenzial“, so Frömmel in einer Aussendung. Grundsätzlich muss ein öffentlicher Auftraggeber laut Vergaberecht die Befugnis eines Bieters im Bieterverfahren prüfen. „Das wäre jedoch mit der neuen Regelung praktisch unmöglich“, so Frömmel. Weiters könnte es deutlich mehr Einsprüche in Vergabeverfahren geben, was wiederum häufiger zu nachträglichen Schadenersatzforderungen führen könnte. Gewerbe- und Handwerksobfrau Renate Schleichelbauer-Schuster fürchtet, dass die Gewerbeordnung ad absurdum geführt werden könnte. Frömmel rechnete vor: „In Annahme eines Bauvorhabens mit einem Gesamtauftragswert von 1,2 Mio. Euro und darin enthaltenen Fliesenlegerarbeiten in Höhe von 72.000 Euro hätte der Fliesenleger nach alter Regelung 10 Prozent des Auftragswertes aus anderen Gewerben anbieten dürfen, konkret ca. 7.000 Euro. Der Fliesenlegerbetrieb, der im Vorjahr einen Gesamtumsatz von 9 Mio. Euro verbuchte, könnte nach der neuen geplanten Regelung künftig Arbeiten von bis zu 15 Prozent des Jahresumsatzes, also 1,35 Mio. Euro und damit quasi das Bauvorhaben im Alleingang abwickeln.“ Auch der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt habe in seiner Stellungnahme zur Gewerbeordnungsnovelle ähnliche Kritik vorgebracht. Bei mehrjährigen Bauprojekten etwa im Straßen- oder Tunnelbau könnte die Neuregelung dazu führen, „dass bislang befugte Auftragnehmer aufgrund der Umsatzschwankungen bei Nebenleistungen während der Auftragsausführung zu unbefugten Auftragnehmern ‚mutieren‘ (weil die Leistungsgrenzen für Nebenarbeiten überschritten werden)“. Auf was sich die 15 bzw. 30 Prozent beziehen, ist noch nicht klar. Vergaberechtsexperte Thomas Kurz von der Kanzlei Heid Schiefer sprach am Donnerstag von beliebigen Maßeinheiten „offenbar nach Wahl des Unternehmens“. Das sei…

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Auf der Messe HAUSBAU & ENERGIESPAREN Tulln vom 20. bis 22. 1. 2017 bietet die Plattform innovative gebäude gemeinsam mit dem Bau.Energie.Umwelt-Cluster NÖ wieder die einzige unabhängige und interdisziplinäre Beratungsaktion „7auf1streich“. 7 Experten aus 7 verschiedenen Fachgebieten stehen gemeinsam beratend zur Verfügung. Schneller und effizienter geht sinnvolle Beratung nicht! Die Plattform innovative gebäude, kurz IG, Österreichs größte Interessengemeinschaft für zukunftsfähiges Bauen, vereint kreative Planer, kompetente Ausführende, innovative Industrie und zukunftsweisende Forschung unter einem gemeinsamen ideellen Dach. Das Ziel in der Umsetzung innovativer Gebäude liegt im Optimum von Behaglichkeit, Gesundheit, Komfort, Effizienz und ökonomischer sowie ökologischer Nachhaltigkeit. Unter guter Architektur versteht die IG smarte, also intelligente Gebäude, bei denen es nicht alleine auf die Optik, nicht alleine auf die Energieeffizienz oder nicht alleine auf die Kosten ankommt, sondern auf das intelligente Zusammenspiel aller Faktoren, versinnbildlicht im 6-Säulen-Modell. Die Mitglieder der IG arbeiten an innovativen und ganzheitlichen Lösungen. Es sind österreichweit viele kleine und große Unternehmen, engagierte Handwerker, fachkundige Installateure, kreative Architekten, zukunftsweisende Industriebetriebe und verantwortungsbewusste Forscher mit dem Ziel das Bauen zu verbessern. 7auf1Streich vereint die Kompetenz von 7 Fachgebieten zu einem schlagkräftigen Beratungsformat. Die gemeinsame Beratung von Architekten, Bauunternehmen, Bauphysikern, Energieexperten, Haustechnikern und Installateuren liefert in kürzester Zeit ein konsistentes Ergebnis. Widersprüche werden sofort aufgeklärt und die Besucher erhalten ganzheitliche Vorschläge. ZUM PROGRAMM! Zur Beraterliste! www.innovativegebaeude.at…

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Jedes ARGE-MITGLIED benötigt in Österreich die Gewerbeberechtigung in der Fachrichtung es tätig ist! Bei Leistungen als Generalunternehmer in der Baubranche müssen in Österreich zumindest die aufrechten Gewerbe „Bauträger oder Baumeister“ zum jeweiligen Unternehmen aktiv sein. Lt. Auskunft der WKO darf ein gegründetes Unternehmen in Österreich ohne Gewerbeberechtigung weder Bauleistungen noch Vermittlungsleistungen anbieten und schon gar nicht ausführen. Hinweis zu ARGE: Zum Anbieten von Bauleistungen muss in Österreich jedes Unternehmen (auch ARGE-Mitglieder) eine entsprechende Gewerbeberechtigungen aktiv führen! Zum Beispiel ein Generalunternehmer in der Baubranche, der Mitglied einer ARGE ist und in Österreich als Generalunternehmer auftritt, benötigt zumindest die Gewerbeberechtigungen Baumeister oder Bauträger. Alleinig die Tatsache das irgendein ARGE-Mitglied, die entsprechende Gewerbeberechtigung besitzt ist nicht ausreichend.

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Wir empfehlen vor einer Beauftragung an  „PW1 BauPartner GmbH, FN 420128k, in 1020 Wien“, die zum Hausbau bzw. Sanierung führenden Unterlagen genau zu prüfen und sich Referenzen einzuholen! Hinterfragen Sie Gewerbeberechtigungen, holen Sie sich Referenzen ein (Daten aus Eigenrecherche, bestehender Kunden), wir empfehlen keine Vorauszahlungen zu leisten. Aktuell liegt zum Unternehmen lt. WKO keine aufrechten Gewerbeberechtigung vor. Hinweis zu notwendigen Gewerbeberechtigung als Generalunternehmere in der Baubranche und ARGE-Mitglieder Aktualisierung: Gewerbeberechtigung seit 9/2017-> Baumeister Gewerbeberechtigung seit 11/2017 HKLS Gew.GF: Ing. Michael Neuberger Link zur WKO Recherchemöglichkeit zum Unternehmen PW1 BauPartner GmbH: www.firmenabc.at Bonitätsauskünfte –www.creditreform.at oder www.ksv.at (KSV – jedes Unternehmen hat die Möglichkeit 1x jährlich, eine kostenlose Selbstauskunft abzufragen) Für Details zu Gewerbeauskünften empfehlen wir die Kontaktaufnahme zur WKO bzw. zum jeweiligen Gewerbeamt. Für Vertragsprüfungen empfehlen wir einen regionalen Baurechts-Anwalt und zur technischen Baubegleitung kontaktieren Sie einen unabhängigen Sachverständigen, beispielsweise aus unserer Mitgliederliste. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei allen Firmen und für alle Hausbauleistungen gültig, zahlen Sie niemals ohne eine mangelfreie Gegenleistung zu erhalten, leisten Sie keine Vorauszahlungen. Wer uns seine Erfahrungen zum erwähnten Unternehmen mitteilen möchte schickt uns  Informationen an: verein@bauherrenhilfe.org Auch positive Berichte sind willkommen.

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Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (Abgasmessung §23)  Details zu verpflichtenden Überprüfung Ihrer Heizungsanlagen! Für  welche  Geräte  gilt  das  Wiener  Heizungs-  und Klimaanlagengesetz 2015? Antwort: Für jede Feuerstätte mit Warmwasserbetrieb (Erdgas, Heizöl….) und jedes Heizgerät (ausgenommen Einzelraumheizer,  Blockheizkraftwerke  im  Inselbetrieb  und  Anlagen  die  nur  als  Ausfallsreserve dienen bzw. max. 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind). Wann  ist  das  Anlagendatenblatt  (WHKG  Anlage  1) auszufüllen? Antwort: Das Anlagendatenblatt ist bei Neuanlagen und bei Gerätetausch auszufüllen. Was  muss  im  Falle  eines  Durchlauferhitzers  am Anlagendatenblatt  (WHKG  Anlage  1)  ausgefüllt werden? Antwort: Es sind alle Punkte auszufüllen. Soll ein Probebetrieb gemeldet werden? Antwort: Ja. Wem muss das Anlagendatenblatt (WHKG Anlage 1) geschickt werden? Antwort: An den RFK-Betrieb – idealerweise per Email. Wer muss das Anlagendatenblatt (WHKG Anlage 1) aufbewahren? Antwort: Der Kunde bewahrt es bei der Anlage auf. Woher nimmt man die Anlagennummer? Antwort: Diese ist nicht erforderlich daher „optional“ (eventuell eine firmeninterne Nummerierung). Wann  ist  der  Prüfbericht  Kesseldimensionierung (WHKG Anlage 3) auszufüllen? Nur bei Neugeräten? Antwort: Die Anlage 3 des WHKG ist bei allen Wärmeerzeugern  (ausgenommen  Durchlauferhitzer)  über  20 KW Nennwärmeleistung auszufüllen, um die Energieeffizienz  beurteilen  und  evaluieren  zu  können sowie  Empfehlungen  zur  Verbesserung  der  Energieeffizienz  geben  zu  können.  Hiermit  soll  auch der  Kessel  hinsichtlich  einer  eventuellen  Überdimensionierung überprüft werden. Bis 5.6.2017 sind in Wien alle Heizungsanlagen ab 20 KW Nennwärmeleistung gemäß WHKG Anlage 3 zu überprüfen und zu evaluieren. Darf  der  Prüfbericht  –  Kesseldimensionierung (WHKG Anlage 3) nur von einem Prüforgan ausgefüllt werden? Antwort: Lt. Aussage der MA 36 verfügen Betriebe mit einer aufrechten  Gewerbeberechtigung  als  Heizungstechniker  (Zentralheizungs-bauer)  auch  über  die notwendige Kompetenz und dürfen diese ausfüllen. Wer  vergibt  die  Nummer  als  Prüforgan  für  den Prüfbericht – Kesseldimensionierung? Antwort: Die MA36 vergibt die Nummern für die Prüforgane. Darf  eine  stellvertretende  Person  (Techniker)  den Prüfbericht  für  Feuerungsanlagen,  Anlage  2“   für das Unternehmen unterzeichnen? Antwort: Ja, mit dem Beisatz „i.V.“. Das Formular muss mit dem Firmenstempel versehen sein. Welche  Intervalle  der  Abgasmessung  sind  zu  berücksichtigen? Antwort: Die Erstmessung ist binnen 4 Wochen nach Installationen vorgeschrieben. Bei Gasgeräten bis 26 KW Nennwärmeleistung  ist  ein  Intervall  von  4  Jahren festgesetzt.  Sollte  der  Prüftermin  verspätet,  also nach Ablauf der Frist stattfinden, gilt trotzdem das Monat der ersten Überprüfung (wie beim „KFZ-Pickerl §57a“). Wer führt die Abgasmessung durch, wenn der Installateur kein Abgasmessdekret hat? Antwort: In diesem Fall führt der Rauchfangkehrer die Abgasmessung durch. Benötigt…

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Scheinunternehmen Gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG) ist das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung auf der BMF-Homepage dient als Informationsquelle für Unternehmen und soll diese vor möglichen Haftungen für Entgelte im Sinne des § 9 SBBG schützen. In der Homepage „Bundesministerium für Finanzen“, finden Sie eine Liste der ab 1. Jänner 2016 rechtskräftig per Bescheid festgestellten Scheinunternehmen. Link zur Liste der per Bescheid festgestellten Scheinfirmen Diese wird laufend vom BMF aktualisiert. Wir empfehlen vor einer Beauftragung die zum Hausbau bzw. zu Sanierung führenden Unterlagen genau zu prüfen und sich Referenzen einzuholen! Recherchieren Sie den Baupartner, hinterfragen Sie Gewerbeberechtigungen, holen Sie sich Referenzen ein (Daten aus Eigenrecherche, bestehender Kunden), wir empfehlen keine Vorauszahlungen zu leisten. Für Vertragsprüfungen empfehlen wir einen regionalen Baurechts-Anwalt und zur technischen Baubegleitung kontaktieren Sie einen unabhängigen Sachverständigen, beispielsweise aus unserer Mitgliederliste. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei allen Firmen und für alle Hausbauleistungen gültig, zahlen Sie niemals ohne eine mangelfreie Gegenleistung zu erhalten.  …

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