GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Die Novellierung der Gewerbeordnung sorgt für Rechtsunsicherheit.

Das heimische Gewerbe und die Handwerker sehen mit der Novellierung der Gewerbeordnung Verschlechterungen auf sich zukommen. Die Ausweitung der sogenannten Nebenrechte könnte sich zum Bumerang erweisen, denn sie bringe massive Rechtsunsicherheit. Am Ende könnte die Gewerbeordnung verwässert werden, wenn jeder nach Belieben zusätzliche Leistungen anbieten darf. Besonders betroffen ist der Bau. Die Nebenrechte sollen laut Begutachtungsentwurf bei reglementierten Gewerben auf 15 Prozent erweitert werden. Bei freien Gewerben sind 30 Prozent geplant. Gewerbetreibende dürften dann bis zu 15 bzw. 30 Prozent ihrer Tätigkeiten in Bereichen abseits ihrer Gewerbeberechtigung durchführen.

Die Wirtschaftskammer will das Ausmaß der Nebentätigkeit wie bisher pro Auftrag anhand der Auftragssumme erhoben wissen – nicht anhand des Wirtschaftsjahrs, wie sie bereits in der Begutachtungsphase, die Anfang Dezember endete, deponiert hatte. Am Donnerstag bekräftigten die Vertreter der Bundessparte Gewerbe und Handwerk sowie Bauinnungsmeister Hans-Werner Frömmel diese Forderung.

„Das Wirtschaftsjahr als Bewertungsbasis für die Erweiterung der Nebenrechte heranzuziehen, birgt besonders im Hinblick auf die Befugnisprüfung ein ernst zu nehmendes Gefahrenpotenzial“, so Frömmel in einer Aussendung. Grundsätzlich muss ein öffentlicher Auftraggeber laut Vergaberecht die Befugnis eines Bieters im Bieterverfahren prüfen. „Das wäre jedoch mit der neuen Regelung praktisch unmöglich“, so Frömmel. Weiters könnte es deutlich mehr Einsprüche in Vergabeverfahren geben, was wiederum häufiger zu nachträglichen Schadenersatzforderungen führen könnte.

Gewerbe- und Handwerksobfrau Renate Schleichelbauer-Schuster fürchtet, dass die Gewerbeordnung ad absurdum geführt werden könnte. Frömmel rechnete vor: „In Annahme eines Bauvorhabens mit einem Gesamtauftragswert von 1,2 Mio. Euro und darin enthaltenen Fliesenlegerarbeiten in Höhe von 72.000 Euro hätte der Fliesenleger nach alter Regelung 10 Prozent des Auftragswertes aus anderen Gewerben anbieten dürfen, konkret ca. 7.000 Euro. Der Fliesenlegerbetrieb, der im Vorjahr einen Gesamtumsatz von 9 Mio. Euro verbuchte, könnte nach der neuen geplanten Regelung künftig Arbeiten von bis zu 15 Prozent des Jahresumsatzes, also 1,35 Mio. Euro und damit quasi das Bauvorhaben im Alleingang abwickeln.“

Auch der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt habe in seiner Stellungnahme zur Gewerbeordnungsnovelle ähnliche Kritik vorgebracht. Bei mehrjährigen Bauprojekten etwa im Straßen- oder Tunnelbau könnte die Neuregelung dazu führen, „dass bislang befugte Auftragnehmer aufgrund der Umsatzschwankungen bei Nebenleistungen während der Auftragsausführung zu unbefugten Auftragnehmern ‚mutieren‘ (weil die Leistungsgrenzen für Nebenarbeiten überschritten werden)“.

Auf was sich die 15 bzw. 30 Prozent beziehen, ist noch nicht klar. Vergaberechtsexperte Thomas Kurz von der Kanzlei Heid Schiefer sprach am Donnerstag von beliebigen Maßeinheiten „offenbar nach Wahl des Unternehmens“. Das sei aus rechtlicher Sicht bedenklich und womöglich verfassungswidrig. Führe man die derzeitige Argumentationslinie im Begutachtungsentwurf zu Ende, würde die Frage, wer unabhängig von seiner eigenen Gewerbeberechtigung welche Leistungen anbieten und ausführen darf, „in der Beliebigkeit des Unternehmens liegen und damit auch eine Gewerbeberechtigung überflüssig machen“.

Die Gewerbe- und Handwerkssparte erwartet den endgültigen Ministerratsbeschluss, der dann ans Parlament zugewiesen wird, am 24. oder 31. Jänner, wie es zur APA hieß. (APA)

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