GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (Abgasmessung §23) 
Details zu verpflichtenden Überprüfung Ihrer Heizungsanlagen!

Für  welche  Geräte  gilt  das  Wiener  Heizungs-  und Klimaanlagengesetz 2015?
Antwort: Für jede Feuerstätte mit Warmwasserbetrieb (Erdgas, Heizöl….) und jedes Heizgerät (ausgenommen Einzelraumheizer,  Blockheizkraftwerke  im  Inselbetrieb  und  Anlagen  die  nur  als  Ausfallsreserve dienen bzw. max. 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind).

Wann  ist  das  Anlagendatenblatt  (WHKG  Anlage  1) auszufüllen?
Antwort: Das Anlagendatenblatt ist bei Neuanlagen und bei Gerätetausch auszufüllen.

Was  muss  im  Falle  eines  Durchlauferhitzers  am Anlagendatenblatt  (WHKG  Anlage  1)  ausgefüllt werden?
Antwort: Es sind alle Punkte auszufüllen.

Soll ein Probebetrieb gemeldet werden?
Antwort: Ja.

Wem muss das Anlagendatenblatt (WHKG Anlage 1) geschickt werden?
Antwort: An den RFK-Betrieb – idealerweise per Email.

Wer muss das Anlagendatenblatt (WHKG Anlage 1) aufbewahren?
Antwort: Der Kunde bewahrt es bei der Anlage auf.

Woher nimmt man die Anlagennummer?
Antwort: Diese ist nicht erforderlich daher „optional“ (eventuell eine firmeninterne Nummerierung).

Wann  ist  der  Prüfbericht  Kesseldimensionierung (WHKG Anlage 3) auszufüllen? Nur bei Neugeräten?
Antwort: Die Anlage 3 des WHKG ist bei allen Wärmeerzeugern  (ausgenommen  Durchlauferhitzer)  über  20 KW Nennwärmeleistung auszufüllen, um die Energieeffizienz  beurteilen  und  evaluieren  zu  können sowie  Empfehlungen  zur  Verbesserung  der  Energieeffizienz  geben  zu  können.  Hiermit  soll  auch der  Kessel  hinsichtlich  einer  eventuellen  Überdimensionierung überprüft werden. Bis 5.6.2017 sind in Wien alle Heizungsanlagen ab 20 KW Nennwärmeleistung gemäß WHKG Anlage 3 zu überprüfen und zu evaluieren.

Darf  der  Prüfbericht  –  Kesseldimensionierung (WHKG Anlage 3) nur von einem Prüforgan ausgefüllt werden?
Antwort: Lt. Aussage der MA 36 verfügen Betriebe mit einer aufrechten  Gewerbeberechtigung  als  Heizungstechniker  (Zentralheizungs-bauer)  auch  über  die notwendige Kompetenz und dürfen diese ausfüllen.

Wer  vergibt  die  Nummer  als  Prüforgan  für  den Prüfbericht – Kesseldimensionierung?
Antwort: Die MA36 vergibt die Nummern für die Prüforgane.

Darf  eine  stellvertretende  Person  (Techniker)  den Prüfbericht  für  Feuerungsanlagen,  Anlage  2“   für das Unternehmen unterzeichnen?
Antwort: Ja, mit dem Beisatz „i.V.“. Das Formular muss mit dem Firmenstempel versehen sein.

Welche  Intervalle  der  Abgasmessung  sind  zu  berücksichtigen?
Antwort: Die Erstmessung ist binnen 4 Wochen nach Installationen vorgeschrieben. Bei Gasgeräten bis 26 KW Nennwärmeleistung  ist  ein  Intervall  von  4  Jahren festgesetzt.  Sollte  der  Prüftermin  verspätet,  also nach Ablauf der Frist stattfinden, gilt trotzdem das Monat der ersten Überprüfung (wie beim „KFZ-Pickerl §57a“).

Wer führt die Abgasmessung durch, wenn der Installateur kein Abgasmessdekret hat?
Antwort: In diesem Fall führt der Rauchfangkehrer die Abgasmessung durch.

Benötigt man eine Prüfnummer für die Abgasmessung?
Antwort: Ja. Die MA36 vergibt die Nummern für das gewerbeberechtigte  Unternehmen,  (Übergangsfrist  bis 5.6.2017).  Bis  zu  diesem  Zeitpunkt  kann  das  Feld freigelassen wer den (außer Sie haben schon eine Prüfnummer).  Messungen  dürfen  nur  von  Personen durchgeführt werden, die den Messekurs inkl. Prüfung positiv absolviert haben.

Dürfen  die  alten  Abgasmessplaketten  noch  verwendet werden?
Antwort: Ja,  wenn  auf  der  Plakette  der  Hinweis  „im  Sinne des WHKG 2015“ angeführt wird.

Wer  muss  den  Prüfbefund  für  die  Abgasmessung aufbewahren?
Antwort: Das  Überprüfungsorgan  hat  den  Überprüfungsbefund  dem  Betreiber  der  Anlage  (zB.  Mieter)  zu übergeben  und  gleichzeitig  selbst  für  einen  Zeitraum  von  sieben  Jahren  auf  zu  bewahren  (siehe 23 Abs. 3 WHKG). Der Behörde und der Überwachungsstelle (Rauchfangkehrer) ist der Prüfbericht auf Verlangen vorzulegen. Bei Überprüfungen gemäß  §23,  Abs.  4  (das  sind Feuerungsanlagen >20kW NWL -> Anlage 3) ist der Überprüfungsbericht  gemäß  Anlage  3  an  die  Behörde zu übermitteln.

Bei größeren Feuerungsanlagen (>50kW) bei denen einen  umfassende  Überprüfung  durchzuführen  ist hat diese gem. §22 WHKG 2015 zu erfolgen. Auch dieser  Befund  ist  auf  Verlangen  der  Behörde  und der Überwachungsstelle vorzulegen.
Dürfen  auch  noch  die  alten  Prüfberichtformulare verwendet werden oder nur die alten Aufkleber mit entsprechendem Vermerk?
Antwort: Wenn  die  alten  Prüfformulare  ebenfalls  mit  dem Vermerk „ im Sinne des WHKG 2015“ versehen werden, können diese ebenso noch verwendet werden

Wie  viel  darf  für  die  verschiedenen  Prüfberichte verrechnet werden?
Antwort: Die Entgelte (inkl. MWSt) sind in der neuen Überprüfungsentgeltverordnung  vom  4.  Juli  2016  festgelegt.

Gibt  es  bei  den  neuen  Bestimmungen  für  Abgasmessungen noch den Umrechnungsfaktor für den NOx-Wert (x 0,434)?
Antwort: Nein  gilt  nicht  mehr,  aber:  sollte  eine  Kombitherme (atmosphärisch) im Heizbetrieb den NOx- Wert (Grenzwert: 120mg) überschreiten, darf im Warmwasserbetrieb  (Volllast)  gemessen  werden,  wobei beim Volllastbetrieb ein Grenzwert von max. 300mg NOx  für  Durchlauferhitzer  herangezogen  werden darf. Vermerk am Prüfbericht (Anlage 2): „wurde bei Volllast-Warmwasserbetrieb gemessen“

Textquelle: Wiener Installateure, Wirtschaftskammer Wien – Sanitär – Heizung – Lüftung; Informationen und häufig gestellte Fragen zu neuen Wiener Heizungs – und Klimaanlagengesetz 2015/Stand Juli 2016 – WKO; PDF-Downloadmöglichkeit

Infolink zur WKO – Wichtige Änderungen ab dem 5.6.2016