Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (Abgasmessung §23)
Details zu verpflichtenden Überprüfung Ihrer Heizungsanlagen!
Für welche Geräte gilt das Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015?
Antwort: Für jede Feuerstätte mit Warmwasserbetrieb (Erdgas, Heizöl….) und jedes Heizgerät (ausgenommen Einzelraumheizer, Blockheizkraftwerke im Inselbetrieb und Anlagen die nur als Ausfallsreserve dienen bzw. max. 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind).
Wann ist das Anlagendatenblatt (WHKG Anlage 1) auszufüllen?
Antwort: Das Anlagendatenblatt ist bei Neuanlagen und bei Gerätetausch auszufüllen.
Was muss im Falle eines Durchlauferhitzers am Anlagendatenblatt (WHKG Anlage 1) ausgefüllt werden?
Antwort: Es sind alle Punkte auszufüllen.
Soll ein Probebetrieb gemeldet werden?
Antwort: Ja.
Wem muss das Anlagendatenblatt (WHKG Anlage 1) geschickt werden?
Antwort: An den RFK-Betrieb – idealerweise per Email.
Wer muss das Anlagendatenblatt (WHKG Anlage 1) aufbewahren?
Antwort: Der Kunde bewahrt es bei der Anlage auf.
Woher nimmt man die Anlagennummer?
Antwort: Diese ist nicht erforderlich daher „optional“ (eventuell eine firmeninterne Nummerierung).
Wann ist der Prüfbericht Kesseldimensionierung (WHKG Anlage 3) auszufüllen? Nur bei Neugeräten?
Antwort: Die Anlage 3 des WHKG ist bei allen Wärmeerzeugern (ausgenommen Durchlauferhitzer) über 20 KW Nennwärmeleistung auszufüllen, um die Energieeffizienz beurteilen und evaluieren zu können sowie Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz geben zu können. Hiermit soll auch der Kessel hinsichtlich einer eventuellen Überdimensionierung überprüft werden. Bis 5.6.2017 sind in Wien alle Heizungsanlagen ab 20 KW Nennwärmeleistung gemäß WHKG Anlage 3 zu überprüfen und zu evaluieren.
Darf der Prüfbericht – Kesseldimensionierung (WHKG Anlage 3) nur von einem Prüforgan ausgefüllt werden?
Antwort: Lt. Aussage der MA 36 verfügen Betriebe mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung als Heizungstechniker (Zentralheizungs-bauer) auch über die notwendige Kompetenz und dürfen diese ausfüllen.
Wer vergibt die Nummer als Prüforgan für den Prüfbericht – Kesseldimensionierung?
Antwort: Die MA36 vergibt die Nummern für die Prüforgane.
Darf eine stellvertretende Person (Techniker) den Prüfbericht für Feuerungsanlagen, Anlage 2“ für das Unternehmen unterzeichnen?
Antwort: Ja, mit dem Beisatz „i.V.“. Das Formular muss mit dem Firmenstempel versehen sein.
Welche Intervalle der Abgasmessung sind zu berücksichtigen?
Antwort: Die Erstmessung ist binnen 4 Wochen nach Installationen vorgeschrieben. Bei Gasgeräten bis 26 KW Nennwärmeleistung ist ein Intervall von 4 Jahren festgesetzt. Sollte der Prüftermin verspätet, also nach Ablauf der Frist stattfinden, gilt trotzdem das Monat der ersten Überprüfung (wie beim „KFZ-Pickerl §57a“).
Wer führt die Abgasmessung durch, wenn der Installateur kein Abgasmessdekret hat?
Antwort: In diesem Fall führt der Rauchfangkehrer die Abgasmessung durch.
Benötigt man eine Prüfnummer für die Abgasmessung?
Antwort: Ja. Die MA36 vergibt die Nummern für das gewerbeberechtigte Unternehmen, (Übergangsfrist bis 5.6.2017). Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Feld freigelassen wer den (außer Sie haben schon eine Prüfnummer). Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die den Messekurs inkl. Prüfung positiv absolviert haben.
Dürfen die alten Abgasmessplaketten noch verwendet werden?
Antwort: Ja, wenn auf der Plakette der Hinweis „im Sinne des WHKG 2015“ angeführt wird.
Wer muss den Prüfbefund für die Abgasmessung aufbewahren?
Antwort: Das Überprüfungsorgan hat den Überprüfungsbefund dem Betreiber der Anlage (zB. Mieter) zu übergeben und gleichzeitig selbst für einen Zeitraum von sieben Jahren auf zu bewahren (siehe 23 Abs. 3 WHKG). Der Behörde und der Überwachungsstelle (Rauchfangkehrer) ist der Prüfbericht auf Verlangen vorzulegen. Bei Überprüfungen gemäß §23, Abs. 4 (das sind Feuerungsanlagen >20kW NWL -> Anlage 3) ist der Überprüfungsbericht gemäß Anlage 3 an die Behörde zu übermitteln.
Bei größeren Feuerungsanlagen (>50kW) bei denen einen umfassende Überprüfung durchzuführen ist hat diese gem. §22 WHKG 2015 zu erfolgen. Auch dieser Befund ist auf Verlangen der Behörde und der Überwachungsstelle vorzulegen.
Dürfen auch noch die alten Prüfberichtformulare verwendet werden oder nur die alten Aufkleber mit entsprechendem Vermerk?
Antwort: Wenn die alten Prüfformulare ebenfalls mit dem Vermerk „ im Sinne des WHKG 2015“ versehen werden, können diese ebenso noch verwendet werden
Wie viel darf für die verschiedenen Prüfberichte verrechnet werden?
Antwort: Die Entgelte (inkl. MWSt) sind in der neuen Überprüfungsentgeltverordnung vom 4. Juli 2016 festgelegt.
Gibt es bei den neuen Bestimmungen für Abgasmessungen noch den Umrechnungsfaktor für den NOx-Wert (x 0,434)?
Antwort: Nein gilt nicht mehr, aber: sollte eine Kombitherme (atmosphärisch) im Heizbetrieb den NOx- Wert (Grenzwert: 120mg) überschreiten, darf im Warmwasserbetrieb (Volllast) gemessen werden, wobei beim Volllastbetrieb ein Grenzwert von max. 300mg NOx für Durchlauferhitzer herangezogen werden darf. Vermerk am Prüfbericht (Anlage 2): „wurde bei Volllast-Warmwasserbetrieb gemessen“
Textquelle: Wiener Installateure, Wirtschaftskammer Wien – Sanitär – Heizung – Lüftung; Informationen und häufig gestellte Fragen zu neuen Wiener Heizungs – und Klimaanlagengesetz 2015/Stand Juli 2016 – WKO; PDF-Downloadmöglichkeit