GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Neues Energieausweisvorlagegesetz 2012!

Der Energieausweis beinhaltet wichtige Informationen für alle Menschen, die auf der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus sind. Der Ausweis macht Gebäude wärme- und energietechnisch vergleichbar und verhindert damit, dass „die Katze im Sack“ gekauft oder gemietet wird. Ab 1. Dezember 2012 treten neue Regelungen in Kraft, die KäuferInnen und MieterInnen mehr Rechte und eine bessere Vorab-Information garantieren. 

Der Energieausweis ist so etwas wie ein Typenschein für Gebäude und zeigt auf einen Blick, wie viel Energie zum Heizen eines Hauses oder einer Wohnung unter Normbedingungen gebraucht wird. DI Mag. (FH) Markus Piringer, Leiter von „die umweltberatung“ Wien: „Der Energieausweis macht Gebäude vergleichbar. Er enthält viele wichtige Informationen zu Heizungsanlage, Warmwasseraufbereitung, Gebäudehülle und Lüftung und ebenfalls mögliche Verbesserungsmaßnahmen. Wir empfehlen allen potenziellen MieterInnen oder KäuferInnen sich unbedingt mit den Kennzahlen im Energieausweis auseinanderzusetzen!“ 

  • Wann braucht man einen Energieausweis?

Bei Verkauf oder Vermietung eines Objektes benötigt man einen Energieausweis der  vor Vertragsunterzeichnung dem Nutzer / der Nutzerin vorgelegt werden muss. Bisher hatte die Nichtvorlage des Energieausweises nur die Konsequenz, dass eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart galt. 

  • Wichtige Änderungen ab 1. Dezember 2012.

Mit 1. Dezember 2012 tritt allerdings das neue Energieausweisvorlagegesetz in Kraft. Eine der darin enthaltenen Regelungen besagt, dass man künftig das Recht auf eine Aushändigung des Energieausweises gerichtlich geltend machen kann bzw. auf Kosten der VerkäuferInnen einen Energieausweis einholen kann. Der Energieausweis muss vor Vertragsunterzeichnung vorliegen und spätestens 14 Tage nach der Unterzeichnung als Kopie übermittelt werden. Markus Piringer: „Das neue Energieausweisvorlagegesetz ist ein wichtiger Schritt, der die Entscheidung beim Wohnungskauf bzw. bei der Wohnungsmiete erleichtert und Bewusstsein für den unterschiedlichen Energieverbrauch von verschiedenen Gebäuden schafft.“ Diese Bewusstseinsbildung beginnt schon beim „Durchstöbern“ von Immobilien-Anzeigen im Web bzw. in der Zeitung. 

  • Heizwärmebedarf oder Gebäudeenergieeffizienz-Faktor in Inseraten

Ab dem 1. Dezember müssen der Heizwärmebedarf (HWB=kWh/m²a und der Gebäudeenergieeffizienz-Faktor (fGEE) angegeben werden, wenn ein Gebäude online oder in Printmedien zum Kauf oder zur Miete angeboten wird. Dabei ist es bei bereits ausgestellten Energieausweisen, die nicht älter als 10 Jahre alt sind, ausreichend wenn nur der Heizwärmebedarf (HWB) angegeben wird. Zulässig ist die Verwendung der Abkürzungen und auch die Maßeinheit muss nicht im Inserat angegeben werden. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen bis € 1.450,-. 

  • Weitere Neuerungen

Um einen guten Überblick zu geben, müssen ab 1. Dezember die wichtigsten Kennzahlen auf der ersten Seite des Energieausweises dargestellt sein. Neben dem Heizwärmebedarf (HWB) und dem Faktor für Gesamtenergieeffizienz (fGEE) müssen auch ein Kennwert für den Primärenergiebedarf (PEB) und ein Kennwert für CO2 Emissionen angegeben werden. Der HWB und der fGEE geben Auskunft über die thermische Qualität der Gebäudehülle. Sie zeigen also ob viel oder wenig Energie über Mauern, Fenster und Dach verloren geht. Der PEB und der Kennwert für CO2-Emissionen informieren über das Heizungs- und Warmwassersystem. Für alle vier Werte gilt: Je niedriger diese Werte sind, desto besser! 

Weiters gibt es ab 1. Dezember weniger Ausnahmen – auch für denkmalgeschützte Gebäude, die bisher davon ausgenommen waren, gilt ab dann die Energieausweispflicht. Wer schon einen Ausweis hat, muss nicht zurück an den Start: Alte Energieausweise behalten bis 10 Jahre nach dem Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit! 

Beispiel für ein gesetzeskonformes Inserat:

 Bildquelle: www.umweltberatung.at

-> Musterstraße, Wohnhaus, 156 m2, HWB 42, fGEE 0,98, € 190.000,-.

Dieses Haus entspricht aufgrund des HWB 42 einem Niedrigenergiehaus-Standard (siehe Abbildung links). Der fGEE zeigt, dass die Gesamtenergieeffizienz dieses Hauses etwas besser ist als die Bauordnung vorschreibt. (fGEE < 1 = besser, fGEE > 1 = schlechter als in der Bauordnung vorgeschrieben). Die angegebenen Werte beziehen sich auf den Energiebedarf unter Normbedingungen, der tatsächliche Energieverbrauch kann davon abweichen. 

  • Woher bekomme ich einen Energieausweis?

Befugt sind die Gewerbe Baumeister, Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Heizungstechnik, Kälte- und Klimatechnik, Lüftungstechnik, Zimmermeister, Ingenieurbüros mit den einschlägigen Fachgebieten (wie beispielsweise Bauphysik und Elektrotechnik), Ziviltechniker mit einschlägiger Berufspraxis sowie Rauchfangkehrer und Hafner mit eingeschränkter Befugnis.  „die umweltberatung“ hat keine Befugnis zur Berechnung.

Beratung zum Energieausweis bietet „die umweltberatung“ – Infoblatt „Energieausweis für Wohngebäude in Wien“: Kostenloser Download des Infoblattes         

 Beratung zum Energieausweis bietet „die umweltberatung“ Wien unter 01 803 32 32.

Infoblatt „Energieausweis für Wohngebäude ein Wien“: Kostenloser Download des Infoblattes auf www.umweltberatung.at.

 

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