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Vorlage „Energieausweis“ – ab Dezember 2012 sind Verschärfungen und Sanktionen angesagt!

Wien (OTS) – Seit 2009 ist es bereits geltende Rechtslage, dass bei Verkauf oder Vermietung einer Wohnung oder eines Gebäudes dem Mieter oder Käufer ist ein Energieausweis vorzulegen ist, was in der realen Praxis bislang jedoch wenig Beachtung fand. Das soll sich nun ändern: ab 1.12.2012 tritt das neue Energieausweisvorlagegesetz in Kraft, wo deutliche Verschärfungen und Sanktionen für Vermieter, Verkäufer und auch Makler vorgesehen sind. „Bislang sind die Vermieter und Verkäufer aber noch sehr zürückhaltend was die Beauftragung von Energieausweisen angeht“, konstatiert Anton Holzapfel, Geschäftsführer des Österreichischen Verbandes der Immobilienwirtschaft. Vor allem Immobilienmakler sind häufig damit konfrontiert, dass den Verkäufern und Vermietern diese Bestimmungen noch unbekannt sind und wenig Bereitschaft besteht, diese neuen gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

  • Informationspflichten bereits in Inseraten und Anzeigen

Wer seine Wohnung oder sein Haus verkaufen oder vermieten möchte, muss hinkünftig bereits in Anzeigen und Inseraten Angaben zur Energieeffizienz seiner Immobilie machen. Diese Informationspflicht trifft sowohl den Vermieter, den Verkäufer als auch den von diesem beauftragten Makler. Auch private Wohnungsvermieter oder -Verkäufer sind davon betroffen. Wer die Angabe künftig unterlässt, muss mit saftigen Verwaltungsstrafen von bis zu 1.450,– Euro rechnen. Ein Immobilienmakler ist nur dann entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Informationspflicht aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der Energiekennwerte bzw. zur Einholung des Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist. Zu beachten ist, dass diese Hinweispflicht bereits in Inseraten bei der Vermittlung von Immobilien, für die noch kein Energieausweis vorhanden ist, eine gewisse zeitliche Verzögerung der Vermittlungstätigkeit mit sich bringen kann.

  • Welche Energiekennwerte sind auszuweisen?

Ab 1.12.2012 ist in Zeitungs- oder Internetinseraten der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) auszuweisen, nicht aber die gesamte Skala der Energiekennzahlen des Energieausweises. Eine gesetzeskonforme Information im Rahmen eines Inserats kann beispielsweise folgendermaßen lauten:

„HWB 22, fGEE 0,93“

Der „Gesamtenergieeffizienzfaktor“ findet sich jedoch erst in ganz neuen Energieausweisen, die bereits nach der OIB-Richtlinie (2011) erstellt wurden. Die „älteren“, bereits erstellten Energieausweise behalten jedoch auf die Dauer von 10 Jahren ab Ausstellung weiterhin ihre Gültigkeit. Da der „alte“ Energieausweis jedoch noch keinen Gesamtenergieeffizienzfaktor enthält, reicht es hier aus, in Inseraten lediglich den Heizwärmebedarf (HWB) auszuweisen.

  • Gebäudebezogener Ansatz

Der Verkäufer/Bestandgeber kann seine Vorlage- und Aushändigungsverpflichtung durch einen Ausweis entweder über die Gesamtenergieeffizienz des konkreten Nutzungsobjektes oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllen. Wie schon bisher gilt also bei der Vorlage- und Aushändigungspflicht der gebäudebezogene Ansatz.

Beim Verkauf oder der Vermietung von Eigentumswohnungen sollte man sich zuerst bei der Verwaltung erkundigen, ob ein gebäudebezogener Energieausweis vorliegt. Wohnungseigentümer können auf Verlangen und gegen Ersatz der Kopierkosten Ablichtungen anfordern. Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch beschlossen hat, keinen Energieausweis einzuholen, wird der betroffene Wohnungseigentümer selbst auf eigene Kosten einen Energieausweis einholen müssen.

Eine Erleichterung gibt es für Einfamilienhäuser: Erlaubt ist nunmehr auch die Verwendung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und Energieeffizienz. Dies setzt allerdings voraus, dass der Ersteller des Ausweises die Ähnlichkeit der Gebäude hinsichtlich Gestaltung, Größe, Energieeffizienz, Lage und Standortklima bestätigt. Die praktische Anwendbarkeit und Kostenersparnis wird damit wohl eher eingeschränkt sein.

  • Ausnahmen

Neu geregelt wurden auch die Ausnahmebestimmungen, für welche Objekte bei Verkauf und Vermietung kein Energieausweis vorgelegt werden muss. Der Ausnahmekatalog erfuhr eine deutliche Einschränkung und ist hinkünftig für alle Bundesländer einheitlich geregelt. Zu beachten ist vor allem, dass nunmehr auch denkmalgeschützte Gebäude oder Gebäude in Schutzzonen (oder Gebäude mit erhaltungswürdiger, gegliederter Fassade wie das in Wien großflächig der Fall war) nicht mehr von den Verpflichtungen des

PDF zum Download: EAVG 2012 

ausgenommen sind.

„Wichtig ist es, die gesetzlichen Bestimmungen auch österreichweit bekannt zu machen“, so Anton Holzapfel abschließend. „Es ist im Interesse von Verkäufern und Vermietern, dass ein Makler möglichst rasch mit der Vermarktung einer Immobilie starten kann, wenn ein Energieausweis erst eingeholt werden muss, verzögert dies die Transaktion.“

Info-Linkliste!!

Neues zum Energieausweiswww.hausverstand.com; DI Winfried Schuh

Anmerkung: DI Winfried Schuh; architektur+energieberatung

Der Energieausweis muss ein brauchbares Instrument für die Immobilienwirtschaft werden! Obwohl das aktuelle und auch das neue Gesetz nur einen EA  bspw für ein reines Wohngebäude vorschreibt, erstellen wir zusätzliche EAs für neuere Dachgeschossausbauten sowie für den unsanierten Bestand. Die Kennwerte liegen meist sehr weit auseinander. Weiters erstellen wir für jede Liegenschaft einen Muster-EA. Dieser ist die Basis für künftige Modernisierungskonzepte.

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