GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Gültige Energieausweisvorlage nunmehr auch für den Verkauf bzw. die Vermietung von Gebäuden,

die aufgrund einer vor dem 01.01.2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden.

2. Allgemeines zum Energieausweis NEU 

Der Engergieausweis NEU ist als Energie- und Typenschein für Gebäude konzipiert und macht den Energiebedarf und die Energieeffizienz von Gebäuden sichtbar. Dadurch soll eine erhöhte Transparenz und Vergleichbarkeit für Planer und Errichter einerseits sowie für Eigentümer und Vermieter bzw. Kauf- und Mietinteressenten andererseits gewährleistet sein.

Energieausweise sind von hiezu qualifizierten und befugten Personen zu erstellen. Das sind gemäß § 3a OÖ BauTV:

  1. Akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen sowie Ziviltechniker jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse;
  2. Fachdienststellen der Gebietskörperschaften;
  3. der O.Ö. Energiesparverband;
  4. Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen sowie einschlägige Institutionen im Rahmen ihrer fachlichen und gesetzlichen Befugnisse.

Im Energieausweis NEU selbst ist für Wohngebäude Folgendes enthalten:

  • der Heizwärmebedarf des Gebäudes (samt Vergleich zu Referenzwerten)
  • der Warmwasser-Wärmebedarf • der Heiztechnik- energiebedarf
  • der Endenergiebedarf des Gebäudes samt allfälliger Empfehlungen für verbessernde Maßnahmen

Die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises belaufen sich nach den uns vorliegenden Vergleichswerten auf rund EUR 1,00/m2, abhängig von Größe und Typ des Gebäudes. Der Energieausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren ab Ausstellung und ist nach der derzeitigen Gesetzeslage für praktisch alle Gebäudekategorien notwendig (für Wohngebäude und für Nicht-Wohngebäude wie zB öffentliche Gebäude, gewerbliche Gebäude, Industriebauten etc.).

Ausgenommen von der Energieausweispflicht sind Gebäude, die nicht beheizt werden bzw. eine Gesamtfläche von 50 m2 nicht übersteigen.

  • 3. Wann wird für ein Gebäude ein Energieausweis NEU benötigt?

Neu Für sämtliche Neubauten, Zubauten und Umbauten bzw. im Falle einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes ist nach dem OÖ Baurecht ein Energieausweis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des EAVG verpflichtend. Neu ist nunmehr, dass seit 01.01.2009 diese Vorlagepflicht auch für bestehende Gebäude, deren Baubewilligung vor dem 01.01.2006 erlassen wurde, bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes gesetzlich verankert ist.

Der Energieausweis wird grundsätzlich für das gesamte Gebäude erstellt, kann aber auch für eine einzelne Wohnung oder ein Geschäftslokal innerhalb eines Gebäudes erstellt werden.

Sollte es in einem Gebäude mehrere Nutzungszonen (zB Wohnbereich und Geschäftsbereich) geben, sind für diese getrennte Ausweise zu erstellen. Bei Gebäuden mit einer Größe von über 1.000 m2 ist darüber hinaus verpflichtend, den Energieausweis NEU an einer gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Als Rechtsfolge einer verspäteten Vorlage oder einer Nichtvorlage normiert das EAVG, dass eine Gesamtenergieeffizienz als vereinbart gilt, die dem Alter und der Art des Gebäudes entspricht. Vereinbarungen, die diese gesetzliche Vorlagepflicht oder die Rechtsfolge einer unterlassenen Vorlage ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.

  • 4. Wer muss den Energieausweis vorlegen?

Nach der nunmehr geltenden Gesetzeslage hat jeder, der ein Gebäude neu errichtet bzw. Zu- oder Umbauten vornimmt oder umfassend saniert, einen Energieausweis vorzulegen. Ebenso hat jeder, der ein Gebäude oder Teile davon verkauft, vermietet oder verpachtet, ebenfalls einen Energieausweis vorzulegen.

  • 5. Ausblick -Zu beachten ist, dass die Regelungen für die Ausstellung des Energieausweises österreichweit nicht einheitlich abgefasst sind.

Die Anforderungen und Berechnungsvorschriften sowie die einzelnen In- halte sind in jedem Bundesland durch gesonderte Landesgesetze geregelt. Es ist daher anzuraten, den Energieausweis jeweils nach den landesgesetzlichen Bestimmungen durch hiezu befugte Personen vor Ort ausstellen zu lassen.

Dr. Franz Guggenberger, HASCH & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH

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