GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Meistens wird ein Outsourcing aus Kosten- oder bilanzierungstechnischen Gründen vorgenommen, zur Vermeidung hoher Investitionen und der Kapitalbindung, der Verbesserung des Kredit-Ratings und zur Verminderung des Ausfallsrisikos. Oft wird ein Outsourcing auch erwogen, wenn das Unternehmen schnell wächst und nicht in den zeitraubenden Aufbau einer eigener Infrastruktur investieren will. Teure oder selbst nicht effizient ausführbare Aufgaben, die neben dem Kerngeschäft liegen, gibt das Unternehmen an spezialisierte Dienstleister ab. Oder es mietet Betriebsmittel, wie Baumaschinen, Kräne und auch Handwerkzeuge bei diesbezüglichen Dienstleistern an. Die Bauherrenhilfe-Qualitätspartner vermeiden Stillstandszeiten und verleihen zur Verfügung stehende Geräte und Maschinen. Von der Mischmaschine bis zum 40-Tonnen-Kran. Weder nach unten, noch nach oben gibt es Grenzen. Fragen Sie einfach an: verein@bauherrenhilfe.org oder suchen Sie den Direkt-Kontakt zum Full-Service-Dienstleister und Bauherrenhilfe-Partner BOELS! Filialen Graz – Feldkirchen Untere Bahnstr. 58 8073 Feldkirchen bei Graz Tel +43 (0)316262000 Fax +43 (0)316262050 Graz – Puntigam Puchstr. 191 8055 Graz Tel +43 (0)316241513 Fax +43 (0)316241192 Hall in Tirol Heiligkreuzer Feld 38 6060 Hall in Tirol Tel +43 (0)522341279 Fax +43 (0)5223412794 Hohenems Radetzkystr. 116c 6845 Hohenems Tel +43 (0)55764296572 Fax +43 (0)557642957 Imst Industriezone 40 6460 Imst Tel +43 (0)5412211020 Fax +43 (0)5412211029 Klagenfurt Sattnitzgasse 50 9020 Klagenfurt Tel +43 (0)463381301 Fax +43 (0)463381305 Krems – Gewerbepark Gewerbeparkstr. 20 3500 Krems Tel +43 (0)2732204000 Fax +43 (0)2732204009 Linz – Ansfelden Traunuferstr. 129 4052 Ansfelden Tel +43 (0)7227227000 Fax +43 (0)7227227009 Linz – Asten Handelsring 9 4481 Asten Tel +43 (0)722467161 Fax +43 (0)722467150 Regau Am Moosgraben 1 4845 Regau Tel +43 (0)76727240972 Fax +43 (0)76727240973 Salzburg – Mitte Julius-Welser-Str. 1 5020 Salzburg Tel +43 (0)662420101 Fax +43 (0)662421137 Salzburg – Samstrasse Samstr. 6 5020 Salzburg Tel +43 (0)6628869965720 Fax +43 (0)6628869965700 Sankt Pölten Porschestr. 29d 3100 Sankt Pölten Tel +43 (0)274228310 Fax +43 (0)274286108 Strass im Zillertal Gewerbegebiet Nord 192a 6261 Strass Tel +43 (0)5244619865520 Fax +43 (0)5244619865500 Wels Gunskirchenerstr. 6 4600 Wels Tel +43 (0)7242350812 Fax +43 (0)7242350698 Wien – Bad Fischau Industriegebiet B 21 2721 Bad Fischau Tel +43 (0)262243001 Fax +43 (0)262243003…

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    Im Rahmen von Bau-Prozessen wird oftmals eingewendet, genau nach Herstellerangaben ausgeführt zu haben. Sollte dem hergestellten Gewerk jedoch ein gesteigertes Mängelrisiko anhaften und nicht funktionstauglich sein, läuft dieses Argument regelmäßig ins Leere. Unternehmer dürfen sich nicht ohne weiteres auf die Vorgaben von beispielsweise Hersteller-Verlegeanleitungen verlassen. Es handelt sich dabei nicht um verbindliche Normvorgaben. Aber eine Abweichung von Herstellervorschriften begründet in der Regel die Vermutung der Mangelhaftigkeit. Um diese Vermutung zu widerlegen, muss der Unternehmer sich „freibeweisen“. Er muss nachweisen, dass dem Werk als Folge der Abweichung auch künftig kein gesteigertes Mangelrisiko anhaftet. A.a.R.d.T versus Herstellerrichtlinien Herstellerrichtlinien, die auf Eignungsprüfungen des Herstellers beruhen, sind nicht mit anerkannten Regeln der Technik (die immer einzuhalten sind, und deren Nichtbeachtung wegen des Risikopotentials regelmäßig einen Mangel begründen) gleichzusetzen. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen, die auch einem breiten Kreis von Fachleuten bekannt und als richtig und notwendig anerkannt sind. Sie haben sich in der Praxis bewährt! Allerdings, so die herrschende Meinung, sind Herstellerrichtlinien grundsätzlich einzuhalten. Mit der Verwendung eines bestimmten Produktes ist regelmäßig vereinbart, dass der Unternehmer sich nach den Herstellerrichtlinien richtet und diese insbesondere insoweit beachtet, als sie zum Gelingen des vereinbarten Werks beitragen. Für die Annahme eines Baumangels reicht schon aus, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht. Herstellerrichtlinien können eine zentrale Rolle im Rahmen der Baumangelbeurteilung spielen. Vor allem dann, wenn Produkte oder Verarbeitungsrichtlinien noch nicht am Markt eingeführt sind, daher auch noch keine technischen Regeln oder gar aaRdT existieren und nur die Angaben der Hersteller die Funktionsweise und Verkehrssicherheit der einzuführenden Produkte gewährleisten können. Mängelhaftung bedeutet Erfolgshaftung, diesbezügliche Forderungen des Auftraggeber bestehen, anders als Schadensersatzansprüche, unabhängig vom Verschulden des Unternehmers. Nicht selten geht der Einsatz neuer, noch nicht abschließend erprobter Materialien und Ausführungsrichtlinien mit Anwendungsrisiken für Planer und Ausführende einher. Denn auch wenn der Verwendung von Bauprodukten entsprechend dem bauaufsichtlichen Zulassungssystem, und damit unter „öffentlich-rechtlichen“ Gesichtspunkten, nichts entgegen steht, ist eine potenzielle „Schadensträchtigkeit“ oder „Risikoungewissheit“ allein anhand des im konkreten Fall vertraglich vereinbarten „Funktionszieles“ zu beurteilen.  Vor diesem Hintergrund haben Herstellerrichtlinien oft eine zentrale Bedeutung, sowohl für die Herbeiführung einer funktionstauglichen Beschaffenheit durch Planer und Ausführende, als auch für die gegebenenfalls spätere Baumangelbeurteilung durch Sachverständige. Herstellerrichtlinien kommt eine umso größere Bedeutung zu,  je weniger die betreffenden Produkte und deren Verarbeitung durch technische Regeln erfasst sind und wenn es sich…

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Bautechnische Vorschriften Im Gegensatz zu den immer noch 9 verschiedenen Landesbauordnungen, wurden im Jahr 2008, in den meisten Bundesländern die Bauvorschriften in Bezug auf eine Harmonisierung der technischen Vorschriften novelliert. Grundlage der technischen Vorschriften sind die OIB-Richtlinien 1 bis 6. Die Bundesländer haben die OIB-Richtlinien in ihren Bauordnungen für verbindlich erklärt, es kann jedoch gemäß den Bestimmungen in den diesbezüglichen Verordnungen der Bundesländer von den OIB-Richtlinien abgewichen werden, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird, wie bei Einhaltung der OIB-Richtlinien. Durch die in allen Bundesländern erfolgte Verbindlichmachung der OIB-Richtlinie 6 wird auch der Energieausweis für Gebäude in einer Gesetzesnorm standardisiert. Die OIB-Richtlinien dienen der österreichweiten Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften. Sie werden vom OIB herausgegeben und von den Ländern ins Baurecht übernommen. OIB-Richtlinien Aktuelle Fassung Frühere Fassungen OIB-Richtlinien 2019 OIB-Richtlinien 2015 OIB-Richtlinien 2011 OIB-Richtlinien 2007   Die OIB-Richtlinien sind entsprechend den Grundanforderungen für Bauwerke der Bauproduktenverordnung (Berichtigung) gegliedert. Lediglich für die Grundanforderung „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ gibt es keine OIB-Richtlinie. Es sind somit folgende OIB-Richtlinien anzuwenden: OIB-Richtlinien OIB-RichtlinieN Bezeichnung OIB-Richtlinie 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit OIB-Richtlinie 2 Brandschutz OIB-Richtlinie 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks OIB-Richtlinie 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m OIB-Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit OIB-Richtlinie 5 Schallschutz OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz…

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       Die Anwendung von Normen ist zumindest theoretisch grundsätzlich freiwillig. Normen sind zumindest theoretisch nicht bindend, das unterscheidet sie von Gesetzen. Jedenfalls Rechtsverbindlichkeit erlangen Normen, wenn Gesetze oder Rechtsverordnungen wie zum Beispiel EU-Richtlinien auf sie verweisen. Daneben können Vertragspartner die Anwendung von Normen auch in Vereinbarungen oder Werkverträgen verbindlich festlegen. In Fällen, in denen Normen weder von den Vertragsparteien zum Inhalt eines Vertrages gemacht worden sind, noch durch den Gesetzgeber verbindlich vorgeschrieben werden, dienen sie aber im Streitfall dennoch -viel zu oft- als Entscheidungsgrundlage. Gerichte ziehen Normen und technische Regeln in Verfahren auf dem Gebiet des Mängelgewährleistungsrechts sowie des Delikts- und Produkthaftungsrechts heran, um zu beurteilen, ob der Hersteller die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet und somit die verkehrsübliche Sorgfalt eingehalten hat. Normen sind damit in der Regel Empfehlungen, deren Einhaltung für Unternehmer im Hinblick auf mögliche Haftungsfälle eine gewisse Rechtssicherheit darstellt. Werden die einschlägigen Normen nicht eingehalten, muss der Vertragspartner allerdings auf andere Art nachweisen, dass das Produkt / Werk die verkehrsüblichen Anforderungen erfüllt. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann der Käufer allenfalls gesetzliche Gewährleistungsansprüche geltend machen. Er hat dann in der Regel Anspruch auf die Beseitigung des Mangels, auf Lieferung eines mangelfreien Produktes und ggf. auf Ausgleich der Schäden, die durch den Mangel entstanden sind. Wer abseits von Normen und Regelwerken konstruiert, stellt im Regelfall eine Sonderkonstruktion her, für die er die geforderten Nachweise zu erbringen hat. Wer sich an Normen und Regelwerke hält, der muss im Normalfall keine weiteren Nachweise erbringen, es wird davon ausgegangen, dass fachgerecht geliefert wurde. Normen sind keine Lehrbücher und können keine Detailplanung ersetzen. Sie richten sich an Fachleute. Jeder Anwender muss so viel Sachverstand haben, dass er die Verantwortung für sein Handeln selbst übernehmen kann. NORMEN UND RICHTLINIEN VERTRAGLICH VEREINBAREN? Unserer Erfahrung nach sind Normen zwar nicht zwingend geschuldet, aber es wird im Streitfall danach beurteilt. Ein Sachverständiger wird im Regelfall das tun, was er eigentlich nicht sollte. Streng nach Normen beurteilen. Normen sind einem ständigen Wandel unterworfen und werden nicht immer von neutral-sachverständigen Personen geschrieben. Auch im Baubereich soll es so etwas wie Lobbyisten geben und in Normenausschüssen sitzen nicht immer nur Sachverständige. Und gar nicht so selten, wird eine Norm kurze Zeit nach Erscheinen wieder umgeschrieben. Die dann „neue Norm“ hat sich in der Praxis nicht bewährt oder man kam zu dem Schluss, dass man es doch besser anders macht. Ein Sachverständiger sollte ihnen…

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„Recht hat, wer Recht bekommt.“ Und wer bekommt Recht?“ Leider spielen hier auch menschliche und zwischenmenschliche Umstände eine Rolle. Recht bekommt meist derjenige, der schon im Vorfeld am besten auf eine mögliche Auseinandersetzung vorbereitet ist. Und „Wer schreibt – der bleibt“ ist am Bau eine alte Binsenweisheit. Für den VERBRAUCHER wie auch für den UNTERNEHMER gilt gleichermaßen: Verträge sind immer Willensübereinkünfte BEIDER Parteien SCHRIFTLICHKEIT Ergo sollten niemals Verträge unterfertigt werden, welche unverständlich formuliert,  oder nicht verstanden werden. Eine Woche später zu unterschreiben, um sich noch vertiefend zu informieren, wird Ihnen weniger Schaden zufügen, als in Eile und Unkenntnis für Sie nachteilige Vereinbarungen zu akzeptieren. Formal ist es auch zulässig mit Kugelschreiber bei Vertragsunterzeichnung noch eine Zusatzformulierung in gerade noch leserlicher Handschrift hinzuzufügen. Natürlich vor Unterschrift sämtlicher Vertragsparteien und nach allseitigem Einverständnis. Auch ein Sideletter auf dem man sicherheitshalber formuliert was genau man mit dem Vertrag bezweckt, ist zulässig, wenn man diesen im Hauptvertrag als vertragsgegenständlich erklärt. Rein theoretisch wären auch Formulierungen auf Klopapier geschrieben nicht unzulässig. Verträge sind „Schlechtwetterbedingungen“, nicht für Schönwetter gemacht FACHCHINESISCH Der „technicus terminus“ ist auch für Fachleute oft schwer zu verstehen. Was ein „hydraulischer Abgleich“, eine „Drillbewehrung“, ein „Schalungsanker“ oder eine „Aufbrennsperre“ ist, hinterlässt oft auch bei Bauleuten ein Kopfschütteln. Der Verbraucher aber unterschreibt unkritisch unverständliche Angebote! Analog dazu normative Begrifflichkeiten. Was in einer Norm als „regensicher“ bezeichnet wird, versteht sich in der anderen als „regendicht“. Und der Preisunterschied zwischen „regensicher“ nun „wasserdicht“ ist beträchtlich. Und überhaupt, muss mein Unterdach „wasserdicht“ sein, oder genügt „regensicher, ist ersteres wirklich „wasserdicht“? Damit gilt auch hier für beide Seiten, also für den VERBRAUCHER wie für den UNTERNEHMER: Was im Dunklen liegt muss beleuchtet werden. Sind Normen, und damit die diesbezüglich durchaus oft kritisch zu bewertenden Inhalte überhaupt automatisch geschuldet? NORMEN UND RICHTLINIEN VERTRAGLICH VEREINBAREN? Unserer Erfahrung nach sind Normen zwar nicht zwingend geschuldet, aber es wird im Streitfall danach beurteilt. Ein Sachverständiger wird im Regelfall das tun, was er nicht sollte. Streng nach Normen beurteilen. Normen sind einem ständigen Wandel unterworfen und werden nicht immer von neutral-sachverständigen Personen geschrieben. Auch im Baubereich soll es so etwas wie Lobbyisten geben und in Normenausschüssen sitzen nicht immer nur Sachverständige. Und gar nicht so selten, wird eine Norm kurze Zeit nach Erscheinen wieder umgeschrieben. Die dann „neue Norm“ hat sich in der Praxis nicht bewährt oder man kam zu dem Schluss, dass man es doch besser anders macht. Ein…

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Der Begriff Baurecht ist in Deutschland ein Sammelbegriff und unterscheidet dieser zwischen privatem Baurecht nach bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), z.B. Grundeigentum und Nachbarrecht, Werkvertragsrecht, öffentlichem Baurecht welches sich wiederum unterteilt in Bauplanungsrecht nach Raumplanungsgesetz und Baugesetz und Bauordnungsrecht gemäß Landesbauordnungen in Anlehnung an die Muster-Bauordnung und Muster- Industriebaurichtlinie. Die jeweilige Landesbauordnung ist Grundlage des Bauordnungsrechts, sie regelt die Anforderungen, welche bei Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das Bauplanungsrecht bestimmt. Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich hauptsächlich auf die Bebauung. Das Bauordnungsrecht ist neben dem Bauplanungsrecht ein Teilbereich des öffentlichen Baurechts und steht im Wesentlichen unter der Hoheit der 16 Bundesländer sowie der jeweiligen Landesbauordnungen (LBO). Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Die Bauordnungen der Länder sind Schutzgesetze und enthalten diese die Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren und zur Bauaufsicht. Darüber hinaus enthalten die LBO auf Grundlage des Baugesetzbuches bauliche Gestaltungsbestimmungen, die im Rahmen eines Bebauungsplanes oder auf Grundlage anderer Satzungen erlassen werden können. Das Bauplanungsrecht liegt in der Zuständigkeit des Bundes, das Bauordnungsrecht wird durch die Bundesländer geregelt. Die ordnungsgemäße Umsetzung des öffentlichen Baurechts stellen die Bauaufsichtsbehörden sicher. Zu diesem Kreis gehören als oberste Bauaufsichtsbehörde die Fachministerien, in der mittleren Behördenhierarchie beispielsweise Bezirksregierungen und als Unterbehörde beispielsweise Landratsämter oder kreisfreie Städte. Regelmäßig wird die „Bauministerkonferenz“ mit den Bauministern der Bundesländer sowie dem Bundesbauminister anberaumt. In diesem Kreis wird eine Musterbauordnung erarbeitet, an der sich die Länder zumindest orientieren. Daher ähneln sich die Landesbauordnungen, sie weichen jedoch in einzelnen Details wie beispielsweise Längenvorgaben voneinander ab. Die aktuelle Musterbauordnung wurde im Jahr 2002 erstellt und im September 2019 zum letzten Mal aktualisiert. Im Gegensatz zu den Landesbauordnungen ist sie kein Gesetz, sondern dient als Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder. Musterbauordnung (MBO) 2002, geändert September 2019 (77 Seiten) Bundesgesetze Baugesetz Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durchArtikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist. Baunutzungsverordnung Baunutzungsverordnung (BauNVO) v. 23.1.1990, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl I I 132, zuletzt geändert durch Gesetz zur Stärkung…

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.Der Begriff „Baurecht“ bezeichnet 2 Dinge: Auf der einen Seite die Gesamtheit aller Rechtsnormen (Gesetz, Verordnungen, Richtlinien, …), das Bauen betreffend. Und auf der anderen Seite das veräußerliche, vererbliche und allenfalls zeitlich beschränkte Recht, ein Bauwerk zu erstellen oder zu haben. Eine detaillierte Beschreibung beziehungsweise Wiedergabe der wichtigsten Baugesetze und Bauordnungen ist in diesem Rahmen nicht möglich, da es in Österreich nicht eine, sondern neun unterschiedliche Bauordnungen gibt. Das Bauwesen unterliegt der Landesgesetzgebung. Im Jahr 2008 wurden jedoch in den meisten Bundesländern die Bauvorschriften in Bezug auf eine Harmonisierung der technischen Vorschriften novelliert. Grundlage der technischen Vorschriften sind die OIB-Richtlinien 1 bis 6. Die Bundesländer haben die OIB-Richtlinien in ihren Bauordnungen für verbindlich erklärt, es kann jedoch gemäß den Bestimmungen in den diesbezüglichen Verordnungen der Bundesländer von den OIB-Richtlinien abgewichen werden, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird, wie bei Einhaltung der OIB-Richtlinien. Durch die in allen Bundesländern erfolgte Verbindlichmachung der OIB-Richtlinie 6 wird auch der Energieausweis für Gebäude in einer Gesetzesnorm standardisiert. Hier finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Baugesetze in ihrer aktuellen Fassung, geordnet nach Bundesländern. Burgenland Burgenländisches Baugesetz 1997 Burgenländische Bauverordnung 2008 Burgenländisches Raumplanungsgesetz Kärnten Kärntner Bauordnung 1996 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 Niederösterreich Niederösterreichische Bauordnung 2014 (seit 1. Februar 2015 in Kraft) Niederösterreichische Bauordnung 1996 (gültig gewesen bis 31. Jänner 2015) Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 2014 (seit 1. Februar 2015 in Kraft) Oberösterreich Oberösterreichische Bauordnung 1994 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994 Salzburg Baupolizeigesetz 1997 Bautechnikgesetz 2015 (seit 1. Juli 2016 in Kraft)…

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 Die Konrad GmbH aus A-4892 Fornach/OÖ hat sich 2021 für ein weiteres Jahr qualifiziert, das Bauherrenhilfe.org-Qualitätssiegel zu tragen. Ob in der Industrie oder Privat bietet das Unternehmen individuell auf den Kunden abgestimmte Elektrotechnik auf höchstem Niveau. Die Konrad GmbH ist ein namhafter Fachbetrieb mit langjähriger Erfahrung im Schaltschrankbau und dem Bau von  Zweizimmerwohnungen bishin zu Ein- oder Mehrfamilienhäusern oder großen Industrieanlagen. Mehr Informationen finden Sie unter www.energie-profi.at oder office@energie-profi.at  …

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