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Im Rahmen von Bau-Prozessen wird oftmals eingewendet, genau nach Herstellerangaben ausgeführt zu haben. Sollte dem hergestellten Gewerk jedoch ein gesteigertes Mängelrisiko anhaften und nicht funktionstauglich sein, läuft dieses Argument regelmäßig ins Leere. Unternehmer dürfen sich nicht ohne weiteres auf die Vorgaben von beispielsweise Hersteller-Verlegeanleitungen verlassen. Es handelt sich dabei nicht um verbindliche Normvorgaben. Aber eine Abweichung von Herstellervorschriften begründet in der Regel die Vermutung der Mangelhaftigkeit. Um diese Vermutung zu widerlegen, muss der Unternehmer sich „freibeweisen“. Er muss nachweisen, dass dem Werk als Folge der Abweichung auch künftig kein gesteigertes Mangelrisiko anhaftet.

A.a.R.d.T versus Herstellerrichtlinien

Herstellerrichtlinien, die auf Eignungsprüfungen des Herstellers beruhen, sind nicht mit anerkannten Regeln der Technik (die immer einzuhalten sind, und deren Nichtbeachtung wegen des Risikopotentials regelmäßig einen Mangel begründen) gleichzusetzen.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen, die auch einem breiten Kreis von Fachleuten bekannt und als richtig und notwendig anerkannt sind. Sie haben sich in der Praxis bewährt!

Allerdings, so die herrschende Meinung, sind Herstellerrichtlinien grundsätzlich einzuhalten. Mit der Verwendung eines bestimmten Produktes ist regelmäßig vereinbart, dass der Unternehmer sich nach den Herstellerrichtlinien richtet und diese insbesondere insoweit beachtet, als sie zum Gelingen des vereinbarten Werks beitragen.

Für die Annahme eines Baumangels reicht schon aus, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht.

Herstellerrichtlinien können eine zentrale Rolle im Rahmen der Baumangelbeurteilung spielen. Vor allem dann, wenn Produkte oder Verarbeitungsrichtlinien noch nicht am Markt eingeführt sind, daher auch noch keine technischen Regeln oder gar aaRdT existieren und nur die Angaben der Hersteller die Funktionsweise und Verkehrssicherheit der einzuführenden Produkte gewährleisten können. Mängelhaftung bedeutet Erfolgshaftung, diesbezügliche Forderungen des Auftraggeber bestehen, anders als Schadensersatzansprüche, unabhängig vom Verschulden des Unternehmers.

Nicht selten geht der Einsatz neuer, noch nicht abschließend erprobter Materialien und Ausführungsrichtlinien mit Anwendungsrisiken für Planer und Ausführende einher. Denn auch wenn der Verwendung von Bauprodukten entsprechend dem bauaufsichtlichen Zulassungssystem, und damit unter „öffentlich-rechtlichen“ Gesichtspunkten, nichts entgegen steht, ist eine potenzielle „Schadensträchtigkeit“ oder „Risikoungewissheit“ allein anhand des im konkreten Fall vertraglich vereinbarten „Funktionszieles“ zu beurteilen.  Vor diesem Hintergrund haben Herstellerrichtlinien oft eine zentrale Bedeutung, sowohl für die Herbeiführung einer funktionstauglichen Beschaffenheit durch Planer und Ausführende, als auch für die gegebenenfalls spätere Baumangelbeurteilung durch Sachverständige.

Herstellerrichtlinien kommt eine umso größere Bedeutung zu,  je weniger die betreffenden Produkte und deren Verarbeitung durch technische Regeln erfasst sind und wenn es sich um solche technischen Regeln handelt, die mangels hinreichender Praxisbewährung (noch) nicht als aaRdT bewährt haben. Somit bleibt es in der Verantwortung des Unternehmers, den geeigneten Weg zum Ziel zu wählen. Eine Abweichung von Herstellerrichtlinien kann aber im Besonderen dann zum Verhängnis werden, wenn der vertragliche Erfolg nicht sicher erreicht wird, weil Risiken verbleiben, auch wenn sie noch so ungewiss erscheinen.

Begründet die abweichende Ausführung von Herstellerrichtlinien die Vermutung eines Verstoßes gegen „allgemein anerkannten Regeln der Technik“? Sachverhalt: Bei Verlegung eines Parkettfußbodens ist der „Stirnversatz“ nicht nach den Verlegevorschriften des Herstellers ausgeführt worden. Aber es war weder ein gegenwärtiger Sachmangel noch ein Zukunftsrisiko erkennbar.

In der Regel nicht! Allein in der Abweichung von den Herstellerrichtlinien ist KEIN Mangel zu sehen. Ein Sachmangel wird nicht durch die bloße Abweichung von Herstellerrichtlinien begründet, sondern ist nur dann anzunehmen, wenn – insbesondere als Folge unbestimmter Regeln der Technik – eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauches besteht. In diesem Falle liegt der Mangel auch nicht im Verstoß gegen die Richtlinien, sondern in der Risikoungewissheit.

Daher gilt, verkürzt geschrieben: Die Herstellerrichtlinien sind umso stärker, umso weniger Beschreibungen in den -rechtlich höherstehenden- Normen zu finden sind. Wenn Herstellerrichtlinien nicht die a.a.R.d.T repräsentieren, dann ist nicht nur für den Unternehmer Vorsicht angesagt. Der Unternehmer steht jedenfalls für Erfolg oder Mißerfolg des beauftragten Werkes gerade.