Containerpfusch bei „Pfusch am Bau“ auf Puls4.
Im Jahr 2019 erwarb die Fa. Roland Steinlesberger Elektrotechnik GmbH 13 Büro- und Sanitärcontainer von der Firma Containex, montiert durch die Schaufler GmbH (Geschäftsführer DI Dr. Paul Losbichler), für insgesamt 102.000 Euro. Die Container sollten sowohl als Büroräume als auch als Lagerräume dienen. Von Beginn an traten Wasserschäden an den Außenwänden der Container auf, gefolgt von Kondensatschäden im Folgejahr. Containex hat zwar einige Arbeiten an der betroffenen Außenwand vorgenommen, aber angesichts der zunehmenden Mängel wurde ein Gerichtsgutachter mit der Mängelfeststellung beauftragt. Seine Zusammenfassung vom 29.1.2025 war ernüchternd:
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„Eine Dampfbremse an den Wänden fehlt, in der Deckenkonstruktion ist eine Dampfbremse vorhanden, aber nicht luftdicht verklebt. Es sind bereits Stellen mit völlig durchnässter Mineralwolledämmung feststellbar. Fenster sind nicht normgerecht eingebaut, und die Blechdeckung am Dach entspricht keiner diesbezüglichen Norm. Es ist eine Unzahl an Mängeln vorhanden.“
In Folge antwortet Containex, respektive ein Herr Mag. iur. Drazen Pavicic LL.M:
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„Bezugnehmend auf Ihr oben genanntes Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass die im Gutachten zitierten Normen weder vertraglich vereinbart wurden noch auf den Containerbau anwendbar sind. Wir weisen auch rein vorsorglich darauf hin, dass die Ansprüche Ihrer Mandantin gemäß der vertraglichen Vereinbarung verjährt sind.“
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Nachdem der Kunde nicht erkennen musste, dass Dampfbremsen nicht oder nicht wirksam vorhanden sind, ist laut Rechtsauskunft von einer möglichen Geltendmachung im Schadenersatzrecht auszugehen. Die Frist dafür beträgt laut Anwalt Mag. Markus Cerny 30 Jahre ab Übergabe und 3 Jahre ab Erkennen innerhalb dieser Frist. Warum die Ansprüche verjährt sein sollen, wurde seitens Pavicic (Containex) nicht erklärt. Im nächsten Schritt hat sich der Eigentümer Steinlesberger an die Redaktion von „Pfusch am Bau“ gewandt. SV Günther Nussbaum hat am 2.4.2025 ebenfalls eine Begutachtung vorgenommen. Seine Stellungnahme deckt sich mit jener des vorhergehenden, durch den Eigentümer beauftragten Gerichtsgutachters:
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Errichtet wurde u. a. eine Containerkonstruktion zum Zwecke einer Büro- und Lagerraumnutzung.
Gegenständlich wird auf das gesamte Dach und die konditionierten, also beheizten Containerräume eingegangen.
- Die gesamte Dacheindeckung der Containeranlage ist fehlerhaft, weder nach technischen Richtlinien noch entlang geltender ÖNORMEN oder Herstellerrichtlinien errichtet worden. Einzelne Bauteile rosten bereits, auch im verdeckten Bereich. Nutzung und mögliche Haltbarkeiten sind eingeschränkt und einer üblichen Haltbarkeit nicht entsprechend.
- Die Fassadenverkleidung samt An- und Abschlüssen zu den Fenstern ist analog zu Ziffer 1 nicht fachgerecht, bereits undicht gewesen, und auch die diesbezüglichen Nachbesserungsarbeiten bei den Fenstern sind fehlerhaft. Eine Schlagregendichtung ist unzulässigerweise nur mittels elastoplastischer Dichtmittel gewährleistet, diese Dichtmittel lösen sich bereits teilweise von den Fensteranschlüssen ab. Im Sockelbereich sind rostige Containerbauteile aufgrund nicht fachgerechter Sockelausbildung feststellbar. Bei den nachgebesserten Fenstern sind die Entwässerungsöffnungen durch auf den Stock geklebte Profile teilverschlossen worden. Fensterbankprofile sind gleichermaßen fehlerhaft.
- Der gesamte bauphysikalische Feuchteschutz der Gebäudehülle ist nicht gewährleistet. Es ist bereits mehrfach zu feststellbarem Schimmelpilzbefall gekommen. Kondenswasser durchfeuchtet Dämmlagen und Holzbauteile, und es ist auch bereits holzzerstörender Pilzbefall feststellbar. Es fehlen wirksame Dampfbremsen, und augenscheinlich wurden auch baurechtliche Vorgaben zum Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken und Kondensationsschutz der u. a. OIB-Richtlinie 6 nicht eingehalten.
- Deckenkonstruktion: analog zu Ziffer 3
- Der genaue Fußbodenaufbau ist im Detail unklar. Thermografisch sind jedenfalls bauschädliche Wärmebrücken im Sinne der u. a. ÖNORMEN-Reihe B 8110 feststellbar.
Zusammenfassend ist anzugeben, dass gegenständlich ein „wirtschaftlicher Totalschaden“ anzunehmen ist.
Im Sinne baurechtlicher und technischer Vorgaben ist praktisch die gesamte Gebäudehülle zu erneuern.
Im Sinne der OIB-Richtlinie 3 (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz) ist von einer Personengefährdung in den Büroräumen auszugehen. Der Vorsicht halber muss von einer weiteren Nutzung der Räume dringend abgeraten werden.
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Nach der Bitte um Stellungnahme antwortet die Montagefirma Schaufler GmbH prompt:
„Nachdem die Schaufler GmbH in keiner direkten Vertragsbeziehung mit der Firma Steinlesberger steht, verlangt die Schaufler GmbH, dass ihr Unternehmen anlässlich der Berichterstattung über dieses Bauvorhaben nicht erwähnt wird. Meine Mandantschaft hat ausschließlich im Auftrag der Firma Containex gearbeitet und hatte selbst keine Entscheidungsbefugnis. —- Festzuhalten ist, dass Büro- und Lagerräume für ein Unternehmen in Containerbauweise errichtet wurden, wobei eine Anwendung von ÖNORMEN oder OIB-Richtlinien dafür nicht vorgesehen ist. —- Nachdem es sich um kein Gebäude nach der Bauordnung handelt, ist auch ein bauphysikalischer Feuchteschutz weder garantiert worden, noch ist dieser einforderbar. Es wurde im Zuge der Anbotserstellung der Firma Containex darauf hingewiesen, dass vermehrte Kondensatbildung auftreten kann, weil eben Kälte- und Wärmeisolierung einem Container und nicht einem Gebäude entspricht. Es kann daher auch nicht ein Mindestwärmeschutz, das Vermeiden von Wärmebrücken oder ein Kondensationsschutz gemäß OIB-RL 6 eingefordert werden. Usw.“
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Analog dazu antwortet die Containex Container-Handelsgesellschaft m.b.H., respektive die Herren Mag. Markus Gratzl (Rechtsabteilung) und Radoslav Irinkov (Chef-Techniker) gleichermaßen ablehnend (nachstehend nur auszugsweise zitiert):
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„Der Vertrieb unserer Produkte erfolgt lediglich im B2B-Bereich an Unternehmen, die die Vorteile einer „mobilen Raumlösung“ bewusst und kaufmännisch gegen die der Bauweise geschuldeten Restriktionen abwägen (z. B. architektonische Möglichkeiten, Metallaußenhaut). — Die Erfüllung von – u. a. im Gutachten von SV Hr. Leopold Stockinger aufgelisteten – Normen und Regelwerken, insbesondere solcher der Festbauweise, war nie ein Bestandteil unserer Liefervereinbarung und demnach vertraglich auch nicht vereinbart. • Die von uns gelieferten Module wiesen anfänglich einige Fertigungsmängel auf, die unsererseits anerkannt und – teils auch außerhalb der Gewährleistungsfrist – behoben wurden. — Nachträglich wurde uns zur Kenntnis gebracht, dass nach der Mängelbehebung wesentliche bauseitige Adaptionen in den Raummodulen vorgenommen wurden, die uns nicht bekannt waren und die nicht mit uns abgestimmt waren. • Durch die Nichteinhaltung der technischen Vorgaben und der in Eigenregie vorgenommenen Adaptationen der Container sind Beschädigungen am Objekt entstanden, die nicht auf unser Produkt bzw. unsere Leistungen zurückzuführen sind. —- Somit treffen uns keinerlei Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche. Zudem wären sämtliche allfällige Forderungen bereits längst verfristet.“
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Damit geht Containex offenbar davon aus, dass sie sich bei der beheizten Bürocontainerbauweise nicht an gegenständliche Normen und baurechtliche Vorgaben zum Mindestwärme- und Kondensationsschutz halten müssen. Die Decken sind teilweise absturzgefährdet, es bildet sich Schimmel, und die Bürocontainer sind schon der Vorsicht halber nicht mehr zu nutzen. Die Stellungnahme der Baubehörde und des „Österreichischen Instituts für Bautechnik“ wird noch eingeholt, und der Fall ist noch nicht abgeschlossen. Bis dahin bleibt nur die Warnung, bei Containex Container zu kaufen, welche für Wohn- oder Bürozwecke ganzjährig genutzt werden müssen – zumindest für mitteleuropäische Breitengrade…
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Recherchemöglichkeiten:
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(Veröffentlicht am 23.05.2025)