GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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DIE NEUE AUFTRAGSGEBERHAFTUNG BEI BAULEISTUNGEN Da in den letzten Jahren der Sozialbetrug im Bereich der Bauwirtschaft enorme finanzielle Einbußen bei der Sozialversicherung verursacht hat, wurde das „AuftraggeberInnen–HaftungsG“ bereits 2008 als Regierungsvorlage beschlossen. Mit 01.09.2009 soll dieses Gesetz nunmehr in Kraft treten. Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist, dass Unternehmer, die ihre Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben, veranlasst werden, genau auf die Seriosität ihrer Subunternehmer zu achten. Dadurch soll gesichert sein, dass die hohen Ausfallschäden für die Sozialversicherungsträger künftig reduziert werden. 1. Haftungstatbestand – Das Sonderhaftungsrecht der Generalunternehmer bzw. Auftraggeber wird künftig in den § 67a – § 67d ASVG geregelt und die Erbringung von Bauleistungen umfassen, welche von einem Unternehmen (Generalunternehmer) an ein anderes beauftragtes Unternehmen (Subunternehmer) ganz oder teilweise weitergegeben werden. Dabei knüpft die begriffliche Definition der „Bauleistungen“ an die gesetzliche Regelung gemäß § 19 Abs 1a UStG an, wonach Bauleistungen all jene Leistungen sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bei der Auftraggeberhaftung handelt es sich de facto um eine vom konkreten Auftrag losgelöste Haftung für alle Beitragsschulden des beauftragten Subunternehmers bei den Krankenversicherungsträgern. Diese Auftraggeberhaftung tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung des Werklohns an den Subunternehmer ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen an den Subunternehmer, die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats fällig werden, indem die ganze oder teilweise Zahlung des Werklohns erfolgt ist. Dabei ist es nebensächlich, ob die Beiträge und Umlagen aus dem konkreten Auftrag stammen. Eine Haftung kann allerdings nur dann erfolgen, sofern der Krankenversicherungsträger gegen das Subunternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat bzw. sich der Subunternehmer bereits in Konkurs befindet. 2. Haftungsbefreiung-Unter bestimmten Vorraussetzungen sieht § 67a Abs 3 ASVG Befreiungen für den Generalunternehmer vor: wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der Haftungsfreistellenden Unternehmer (HFU-Gesamtliste) aufscheint, 0d.  wenn der Generalunternehmer 20 % des Werklohns vom jeweils zu leistenden Werklohn abzieht und diesen „Haftungsbetrag“ gleichzeitig mit der Leistung des restlichen Werklohns an das Dienstleistungszentrum überweist. Die Leistung des Haftungsbetrages durch den Generalunternehmer wirkt gegenüber dem Subunternehmer schuldbefreiend und gilt als Drittleistung, weshalb diese im Falle eines Konkursverfahrens des Subunternehmers nicht der Anfechtung unterliegt. 3. Umgehungsgeschäfte Gemäß § 67a Abs 10 ASVG erstreckt sich die Auftraggeberhaftung auch auf jedes weitere Subunternehmen, wenn die Beauftragung als Rechtsgeschäft…

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Eine kleine Unsauberkeit – kann die Gebäudehülle eines Passivhauses deutlich schwächen Die Nachfrage nach Passivhäusern und Energieeffizienzhäusern ist in den letzten Jahren stark gestiegen. In diesem Boom mussten bedauerlicherweise auch einige Bauherren negative Erfahrungen machen. Denn je besser der Energiestandard eines Gebäudes ist, desto deutlicher fallen Ausführungsfehler ins Gewicht. Um hier anzusetzen, hat das Energie- und Umweltzentrum Allgäu (eza! „D“) jetzt zusammen mit Partnern ein neues Ausbildungskonzept für Handwerker entwickelt und startet einen neuen Kurs. „Was nützt die perfekte Feinplanung, wenn sie nur grob ausgeführt wird?“, fragt eza! Bereichsleiter Herbert Hanser und weist damit auf ein Problem hin. Für das hat eza! jetzt die Lösung gefunden: Eine Spezialschulung für Passivhaus-Handwerker. Energieeffiziente Häuser zu planen, das funktioniere inzwischen gut, so Hanser. Doch an der Ausführung hapere es oftmals. „Der Chef eines Handwerksbetriebes hat oft eine gute Qualifikation, doch den auf der Baustelle tätigen Mitarbeitern fehlt oft wichtiges Know How“, sagt eza! Lesen Sie den gesamten Artikel……    Präzision und Hintergrundwissen sind auf der Passivhausbaustelle gefragt. Bildquelle: „eza!“ Kursdetails, (Wochenendkurs – 6 Kurstage – start am 18. November 2010), Kosten, Anforderungsprofil und Anmeldeformular sowie weitere Kursangebote/ Anfahrtsplan zum Durchführungsort, Energie- und Umweltzentrum Allgäu – „eza“Haus, vor Anmeldung und Kursbeginn muss eine Beratung erfolgen! Dantenlink zum Kursangebot von eza! Förderungsinformation: 500,00 € / oder bis zu 50% der Kurskosten. Info zu Bildungsprämie – Europäischer Sozialfonds für Deutschland.

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Kurier-Artikel: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Vor allem auf der Baustelle. Weil Schäden und Mängel leider immer wieder vorkommen, ist eine Bauüberwachung durch einen unabhängigen Sachverständigen eine sinnvolle Investition. „Fehler wird man bei einem Bauprojekt fast immer finden“, sagt der Bausachverständige Günther Nussbaum. Er ist Obmann des Vereins Bauherrenhilfe.org und weiß: „Viele Probleme wären leicht zu vermeiden, denn die meisten Mängel sind das Ergebnis von Fehlern in der Planungsphase. Oft werden zum Beispiel die Bodenbeschaffenheit des Grundstücks und die Höhe des Grundwasserspiegels bei der Planung des Kellers nicht ausreichend berücksichtigt.“ Fehler in der Abdichtung und der Wärmedämmung sowie beim Einbau der Fenster gehören ebenfalls zu den Klassikern….Lesen sie den gesamten Artikel!…

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Vermutlich 50% der gedämmten Kellerbauwerke werden mit Noppenmatten versehen. Wird damit ein „bautechnischer Fehler“ akzeptiert beziehungsweise zum „Stand der Technik“? Wohl nicht, weder in Herstellervorschriften -außer in denen mancher Noppenmattenhersteller- noch in Normenschriften wird von Noppenmatten geschrieben. Je nach Wasserangriff kann eine Dränung nach DIN 4095 nötig werden. Da wird von „Flächendrän“ geschrieben. Mit welchen Materialien eine Flächendrainage hergestellt wird bleibt freigestellt. Ob mittels Noppenmatten MIT SCHUTZVLIES wie von Dörken oder mit einem Dränschalstein, die Ausführung muss bautechnisch korrekt ausgeführt werden.

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Ein Hausherr hat bei der Kellerbaufirma ein „komisches Gefühl“, er möchte dass ich eine „Abnahmebegehung“, vor offizieller Übernahme von der Baufirma vornehme. Der Keller weist teilweise schwere Fehler auf, hier geht es aber nicht um das Kellerbauwerk. Ich empfehle dem Kunden auch das „Haus am Keller“ zu begutachten. Ich bin ja schon da, und die 30 Minuten die ich für das Haus mitsamt Dach benötige sind gut investiert. Beim Gang vom Keller in das von der Firma Hartl-Haus errichtete Holz-Riegelhaus fällt mir eine Dampfbremsbahn auf. Ich versuche diese abzunehmen, was mir auch ohne Widerstand gelingt – trotz VERKLEBUNG AM BETONBAUWERK!

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Dampfbremse ist nicht gleich Dampfbremse. Und wenn dann auch noch die Verklebung mit Sprühklebern hergestellt wird, dann kann man von „Dauerhaftigkeit“ nicht wirklich sprechen. Beziehungsweise war in diesem Fall schon durch die Unterdruckmessung mit 20Pascal Differenzdruck die Verklebung aufgerissen. Ein unkalkulierbares Risiko demnach, und die Gipskartonverkleidung war auch von Anbeginn an luftundicht. Schäden durch Tauwasser, wie der Befall der Holzkonstruktion mit holzzerstörenden Pilzen und Schimmelpilzbefall an der Dämmung sind damit vorprogrammiert.? (Bilder unten) Das Video zeigt die „Verklebung“ nach der Luftdichtheitsmessung.

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Die Bauinnungen warnen vor Bauschäden und Haftungsrisiken Wien -? In der Wirtschaftskrise ist die Verlockung groß, Schwarzarbeit zu beauftragen oder anzubieten. Besonders betroffen ist der Bausektor.
Die Risiken werden meist unterschätzt. Die schlechtere Auftragslage, mehr Arbeitslose und weniger Geld in den Taschen der Hausbauer sind Wasser auf die Mühlen der Schwarzarbeit.

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Das Unterdach läuft der Dachdeckung den Rang ab! Kleinformatige oder die meisten bahnenförmigen Dachdeckungen, wie auch Blechdächer sind nicht extremwetterfest, meist nicht dicht gegen Schmelzwasserrückstau. Daher muss das darunterliegende Unterdach das geplant eindringende Schadwasser sicher abführen, Wasserschäden verhindern. Vorbei sind die Zeiten wo „Dachpappe“ irgendwie unter die Dachdeckung genagelt wurde. Im Nov.04 wurde dafür die Unterdachregel ONR 22219-2 geschaffen. Diese sollte derartige Schäden am neu hergestellten Unterdach verhindern. Hier wurde die Schalungsbahn mehrfach durch Klammerbefestigungen beschädigt. Das Unterdach – der Hinterlüftungsraum – wurde mit Schutt von der Dachdeckung verstopft……

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