GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Dipl.-Ing. (FH) Uwe Morchutt Sachverständiger für Feuchteschutz und Bauwerksabdichtungen in Eltville am Rhein – Hessen / Deutschland; Startete 1971 mit einer Lehre im Bauwesen 1981 Abschluss als Dipl.-Ing. Bauwesen (FH), danach zehnjährige Tätigkeit als Arbeitsvorbereiter und verantwortlicher Bauleiter im Baubereich (Straßen-, Tief-, Hoch- und Gewerbebau sowie Bausanierung) Seit 1990 Fachjournalist bei diversen Baufachzeitschriften in Berlin und Wiesbaden Bereits in den 80iger Jahren erste Erfahrungen in der Versicherungsbranche als freiberuflicher Vers.-Agent gesammelt, Ausbildung als Vers.-Online-Consultants Später als Vers.-Makler in der Kundenberatung im Privat- Kundenbereich tätig 2000: Erste Erfahrungen im Bereich Online-Redaktion (Lotus Notes, php-Scriptsprache) 2002: Erwerb eines DTP-Zertifikats als Online-Redakteur. Schwerpunkte: Print- Layout (QuarkXPress), Adobe Acrobat, HTML, Bildbearbeitung (Photoshop), Web-Design (Dreamweaver) und Animation (Flash). 1. März 2004: Gründung einer PR-Agentur Seit 2007 unabhängiger Sachverständiger im Bereich Feuchteschutz und Bauwerksabdichtungen! Buch-Titel: Fehlerfrei zum eigenen Haus: Von der Planung bis zur Mängelerfassung; Durch Profiwissen zum eigenen Traumhaus; Das Baustellenhandbuch der Abnahme; Anleitung für die eigene Baustelle: Leitfaden für den geordneten Bauablauf & Baufibel (nur online)! Tätigkeitsbereiche: Erstellung von Gutachten in den Bereichen Feuchteschutz und Bauwerksabdichtungen; Beratungstätigkeiten; Autorentätigkeit; Unternehmen: Dipl.-Ing. (FH) Uwe Morchutt Wallufer Straße 15 D-65343 Eltville Tel.: 0049 (0) 6123/6 39 37 Fax: 0049 (0) 6123/6 39 37 E-Mail: u.morchutt@t-online.de Homepage: www.bauwissen-online.de  …

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Genau hinsehen, was tatsächlich gebaut wird! Jedem privaten Bauherrn kann nur dringend empfohlen werden, sich durch unabhängigen Bau-Sachverstand beraten zu lassen. Die Betonung liegt aber auf objektiv und unabhängig. Auch wenn diese Service-Leistung in der Regel nicht kostenfrei ist, sollte diese nützliche Investition im Bau-Budget immer eingeplant werden. Ein ideales Hilfsmittel „unfallfrei“ durch den Bauablauf zu kommen, ist darüber hinaus das gute alte Bautagebuch, insbesondere dann, wenn es darum geht, im Nachhinein getroffene Absprachen belegen bzw. vor Gericht beweisen zu können. Regelmäßige Kontrollgänge auf der Baustelle sind für jeden Bauherrn „absolute Pflicht“, bevor etwas kaschiert wird. Hierbei kann es von Vorteil sein, wenn diese gemeinsam mit dem Bauleiter oder mit dem eigenen Architekten/Baubetreuer arrangiert werden. Deshalb sollte bereits im Vertrag festgeschrieben sein, dass einmal pro Woche ein Kontrollrundgang stattfindet. Eine regelmäßige Inspektion durch persönliche Präsenz auf der Baustelle muss das Motto während der Bauphase lauten. Ganz besonders wichtig ist die Anwesenheit des Bauherrn bei so genannten „Gefahren“ geneigten Arbeiten!, wozu in jedem Fall die Bauwerksabdichtung gehört. Folgende Kontrollzeiträume sollten verstärkt im Focus der Betrachtung stehen, um wichtige Bauabschnitte im Auge zu behalten: vor der Verfüllung der Baugrube: Bodenplatte: Überprüfung der Betondicke! Wärmedämmung und der Verdichtung (Betongüte nachweisen lassen)! Bauwerksabdichtung, Perimeterdämmung! Entwässerung!  bei Rohbaufertigstellung! Mauerwerk: Beschädigungen kontrollieren, Fugendicke nachmessen (Wärmebrücken!) Mauerverband prüfen, Deckenauflage kontrollieren, Ringanker kontrollieren! Check der Rohbau-Maße!  Dachstuhl! Holzqualität: Einbaufeuchte des Holzes nachweisen lassen; Vorsicht: Holzschädlinge! Dacheindeckung! Befestigung der Dachsteine überprüfen! Gefälle kontrollieren! bei Einbau der Fenster!  vor dem Innenputz, korrekter Sitz der Fensterzarge (luftdicht), Fenster richtig herum eingebaut – „Schwachpunkt: Rollladenkästen“ – Wärmedämmglas kontrollieren! bei Fertigstellung der Rohrinstallation ! Dichtigkeitsprüfung, Vorsicht: Kontergefälle (Freispiegelleitungen)!  vor Beginn der Malerarbeiten: Überprüfung aller Wandflächen auf etwaige Beschädigungen; Ist der Untergrund richtig vorbereitet? nach Fertigstellung der Außenanlagen! Kontrolle der Grenzlinie zum Nachbargrundstück! Ist das Gefälle ausreichend, damit das Wasser weg vom Gebäude führt? Endabnahme! Mängelliste, Vorbehalte, Abnahmeprotokoll, komplette Dokumentation! Darüber hinaus ist dringend zu empfehlen, die Fortschritte der Baustelle fotografisch zu dokumentieren. Da heutzutage jeder eine Digitalkamera sein Eigen nennt, sollte eine Foto- Dokumentation ein Muss sein. Insbesondere dann, wenn Mängel festgestellt werden, ist es für eine spätere Beweisführung unabdingbar, wenn von diesen strittigen Bereichen Detailansichten gemacht worden sind. Dipl.-Ing. (FH) Uwe Morchutt beschreibt in diesem Artikel genau auf welche Punkte am Bau mit durchführenden Baufirmen sowie Planern zu beachten sind. Es…

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Wie verhält es sich mit Wärmedämmplatten aus Styropor bei feuchten Wänden im Sockelbereich? Ich habe einige Zinshäuser und fast alle sind Gründerzeithäuser und „erdfeucht“. Wie kann ich diese Häuser thermisch sanieren ohne dass die Feuchte immer höher steigt? In vielen Städten, so auch in Wien, Österreich, prägen noch heute Wohngebäude (Zinshäuser – kommt übrigens von Mietzinshäuser) aus der Gründerzeit ganze Straßenzüge oder gar Stadtviertel. Dipl.-Ing. (FH) Uwe Morchutt  – Buchautor + Sachverständiger im Bereich Feuchteschutz beschreibt warum das Problem „Erdfeuchte“ bei Gründerzeithäuser besteht, erläutert Sanierungsschwerpunkte im Bezug auf  Feuchteschäden im Keller- und Sockelbereich um einen kapillaren Feuchtetransport und somit aufsteigende Feuchte in den Wänden zu verhindern. Um die historische Fassade zu erhalten erörtert Dipl.-Ing. (FH) Uwe Morchutt die diffusionsoffene Innendämmung mit 50mm dicken Kalziumsilikatplatten um Wärmebrücken zu unterbinden sowie die Möglichkeiten der Primärenergieverbrauchreduzierung! Resümee: Die Ursache für eine Durchfeuchtung muss immer erst beseitigt werden, bevor überhaupt an das Dämmen gedacht werden kann! Gebäude mit Baujahr vor 1914 prägen das Straßenbild der österreichischen Hauptstadt. Für die Eigentümer ein sehr hoher energetischer Sanierungsaufwand mit enormen Kostenpotential! Es gibt aber wohl keinen Ausweg, um die wertvollen Gebäude zu erhalten! Gründerzeithäuser – thermische Sanierung von Dipl. Ing. FH Uwe Morchutt…

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Die Wärmedämmung ragt über die Grenze hinaus, es ist ein so genannter Überbau entstanden! Dieser Tage erreichte mich eine Anfrage eines besorgten Haus- und Grundstücksbesitzers aus Deutschland: der Grund: Er hatte sein Gebäude energetisch saniert, sprich eine Wärmedämmung an den Außenwänden anbringen lassen. Jetzt steht er im Konflikt mit der Grundstücksgrenze. Die Wärmedämmung ragt über die Grenze hinaus, es ist ein so genannter Überbau entstanden! Ein durchaus ernst zu nehmendes Problem, das viele Hausbesitzer betrifft oder in Zukunft betreffen wird, wollen sie ihr Haus energetisch auf Vordermann bringen. Recht ist: Eine Grenzüberschreitung ist prinzipiell nicht zulässig! Die stets zu beachtenden Abstandsflächen zum Nachbargrundstück haben vor allem eine Nachbar schützende Wirkung. Sie sollen eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Räumlichkeiten gewährleisten und dazu beitragen, den sozialen Frieden zwischen den Nachbarn zu bewahren. Der § 912 BGB – Überbau; Duldungspflicht – besagt hierzu wörtlich: Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung WiderspruchGrenzüberschreitung erhoben hat. Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend. Hierzu § 913 BGB – Zahlung der Überbaurente Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten. Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten. Wer einen Überbau befürchtet, sollte sich rasch Klarheit über den Umfang der unrechtmäßigen Überschreitung der Grenze verschaffen. Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersucht beispielsweise im Rahmen einer Grenzanzeige die Grundstücksgrenze und die an der Grenze errichteten Gebäude. Ob und in welchen Umfang ein Überbau nach § 912 BGB vorliegt, kann letztendlich nur das zuständige Amtsgericht feststellen. Das Gericht legt auch die Höhe der zu zahlenden Rente fest. Der Rentenberechtigte, sprich der Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks, kann zudem verlangen, dass ihm der überbaute Grundstücksteil abgekauft wird. Bau auf Grundstücksgrenze – Schadensersatzpflicht Der BGH – AZ: V ZR 360/02  – urteilte u.a. in seinem Urteil vom: 19. September 2003: Bösgläubig handelt, wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht, ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet. Wärmedämmung darf nicht auf Nachbars Grundstück ragen! Am 9.Dezember 2009 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe…

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