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Vorlage „Energieausweis“ – ab Dezember 2012 sind Verschärfungen und Sanktionen angesagt! Wien (OTS) – Seit 2009 ist es bereits geltende Rechtslage, dass bei Verkauf oder Vermietung einer Wohnung oder eines Gebäudes dem Mieter oder Käufer ist ein Energieausweis vorzulegen ist, was in der realen Praxis bislang jedoch wenig Beachtung fand. Das soll sich nun ändern: ab 1.12.2012 tritt das neue Energieausweisvorlagegesetz in Kraft, wo deutliche Verschärfungen und Sanktionen für Vermieter, Verkäufer und auch Makler vorgesehen sind. „Bislang sind die Vermieter und Verkäufer aber noch sehr zürückhaltend was die Beauftragung von Energieausweisen angeht“, konstatiert Anton Holzapfel, Geschäftsführer des Österreichischen Verbandes der Immobilienwirtschaft. Vor allem Immobilienmakler sind häufig damit konfrontiert, dass den Verkäufern und Vermietern diese Bestimmungen noch unbekannt sind und wenig Bereitschaft besteht, diese neuen gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Informationspflichten bereits in Inseraten und Anzeigen Wer seine Wohnung oder sein Haus verkaufen oder vermieten möchte, muss hinkünftig bereits in Anzeigen und Inseraten Angaben zur Energieeffizienz seiner Immobilie machen. Diese Informationspflicht trifft sowohl den Vermieter, den Verkäufer als auch den von diesem beauftragten Makler. Auch private Wohnungsvermieter oder -Verkäufer sind davon betroffen. Wer die Angabe künftig unterlässt, muss mit saftigen Verwaltungsstrafen von bis zu 1.450,– Euro rechnen. Ein Immobilienmakler ist nur dann entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Informationspflicht aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der Energiekennwerte bzw. zur Einholung des Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist. Zu beachten ist, dass diese Hinweispflicht bereits in Inseraten bei der Vermittlung von Immobilien, für die noch kein Energieausweis vorhanden ist, eine gewisse zeitliche Verzögerung der Vermittlungstätigkeit mit sich bringen kann. Welche Energiekennwerte sind auszuweisen? Ab 1.12.2012 ist in Zeitungs- oder Internetinseraten der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) auszuweisen, nicht aber die gesamte Skala der Energiekennzahlen des Energieausweises. Eine gesetzeskonforme Information im Rahmen eines Inserats kann beispielsweise folgendermaßen lauten: „HWB 22, fGEE 0,93“ Der „Gesamtenergieeffizienzfaktor“ findet sich jedoch erst in ganz neuen Energieausweisen, die bereits nach der OIB-Richtlinie (2011) erstellt wurden. Die „älteren“, bereits erstellten Energieausweise behalten jedoch auf die Dauer von 10 Jahren ab Ausstellung weiterhin ihre Gültigkeit. Da der „alte“ Energieausweis jedoch noch keinen Gesamtenergieeffizienzfaktor enthält, reicht es hier aus, in Inseraten lediglich den Heizwärmebedarf (HWB) auszuweisen. Gebäudebezogener Ansatz Der Verkäufer/Bestandgeber kann seine Vorlage- und Aushändigungsverpflichtung durch einen Ausweis entweder über die Gesamtenergieeffizienz des konkreten Nutzungsobjektes oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts…

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Die Nichtvorlage eines Energieausweises kann ab 01.Dezember 2012 zu einer Verwaltungsstrafte bis zu 1.450 Euro führen!  Auch in Österreich werden die neuen bzw. erweiterten EU- Gebäuderichtlinien 2010 umgesetzt. Die Gesamtenergieeffizienz soll somit verbessert werden. Bislang bestand zwar schon die Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises, doch ab 01. Dezember 2012 kann bei fehlender Vorlage in Österreich eine Verwaltungsstrafe fällig sein. Link zum Gesetzesentwurf „Energieausweis-Vorlagegesetz 2012″ Der Inhalt vom Energieausweis soll Auskunft über die zu erwartenden Heizkosten und Information zum thermischen Zustand des Gebäudes geben. So ist für Käufer und Mieter die Einschätzung für den Aufwand zu den aktuellen Heizkosten möglich. Neu im Vergleich zum bisherigen Energieausweis-Vorlagegesetz ist es verpflichtend, seitens des Verkäufers, den Käufer über die Energieeffizienz des Gebäudes zu informieren, sprich einen „höchstens zehn Jahre alten Energieausweis“ zu übergeben! Auch wird folgendes im Neubeschluss angeführt (Zitat Gesetzesentwurf): §7 (2) Wird dem Käufer entgegen §4 nach Vertragsabschluss kein Energieausweis ausgehändigt, so kann er entweder sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen Kosten vom Verkäufer ersetzt begehren. Auch „Neu“ ist die Verpflichtung der Angaben zur „Energieeffizienzklasse“ in Immobilien-Anzeigen – Druckwerken und elektronischen Medien! Ausnahmeregelungen, Rechtsfolgen, abweichende Vereinbarungen & Strafbestimmungen finden Sie im Gesetzesentwurf –PDF zum Download „Gesetzesentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012)“  …

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Aktuelles zur Neuerung! Am 18.01.2012 wurde das neue EAVG vom Parlament verabschiedet. Damit kommt es zu einigen Neuerungen: ab Inkrafttreten des neuen EAVG am 01.12.2012 sind bei sämtlichen Immobilieninseraten die wichtigsten Energiekennzahlen (wie im Energieausweis ausgewiesen) anzugeben. Weiters wird es Käufern erleichtert ihr Recht auf Vorlage eines Energieausweises durchzusetzen. Die wichtigsten Neuerungen: Verpflichtende Angabe des Heizwärmebedarfs und des Gesamtenergieeffizienz-Faktors in Anzeigen und Inseraten Verpflichtung zu Vorlage des Energieausweises bei Anbotslegung Aushändigung einer vollständigen Kopie des Energieausweises binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss Der Mieter oder der Käufer kann die unterlassene Aushändigung des Energieausweises gerichtlich einklagen oder selbst einen Energieausweis einholen und innerhalb von drei Jahren „angemessenen“ Kostenersatz begehren Der Energieausweisaussteller haftet Käufern und Mietern gegenüber für die Richtigkeit des Energieausweises Bei Unterlassen von Angaben zur Energieeffizienz in Inseraten oder bei nicht rechtzeitiger Vorlage bzw. Aushändigung drohen Verwaltungsstrafen bis zu 1.450 Euro Aktuelle Informationen zu Neuerungen in der OIB 6: Die OIB Richtlinie 6 in der neuen Fassung stellt einen weiteren Schritt zur nachhaltigen Energieeffizienz dar. In der Fassung von Oktober 2011 kam es im Vergleich zur Vorgängerfassung aus dem Jahre 2007 zu einigen umfassenden Veränderungen: Die Richtlinie ist nun etwas umfangreicher. Dies liegt vor allem daran, dass in der Vorgängerrichtlinie nicht exakt definierte Bereiche nunmehr klar definiert und ausgewiesen werden. Die einzelnen Rechenschritte sind nunmehr klar vorgegeben, den einzelnen Wärmeleitfähigkeiten ist eine Bezugsgröße (Umgebungstemperatur) klar zugeordnet.  Der Bauteilkatalog wurde weiter präzisiert und erweitert.  Weiters wird nunmehr die Prüfung einer Installation von hocheffizienten alternativen Energiesystemen zwingend vorgeschrieben.  Und schließlich die für den einfachen Nutzer augenscheinlichte Neuerung: Es wird nunmehr nicht einfach nur der Heizwärmebedarf grafisch anschaulich auf der ersten Seite des Ausweises ausgewiesen, sondern auch die Werte für Gesamtenergieeffizienz, CO2 Ausstoß und den Primärenergiebedarf. Aber auch weiterhin dienen lediglich die Werte des Heizwärmebedarfs und des Endenergieverbrauchs als für die Klassifizierung einzuhaltende Mindestanforderung. Daher bleibt ausblickend zu erwarten und zu hoffen, dass die Nachhaltigkeit mit fortlaufender Novellierung weiter Einzug hält und auch die Werte für Gesamtenergiebedarf, CO2 Ausstoß und Primärenergiebedarf als einzuhaltende Mindestanforderungen gelistet werden. Bis dahin stellt die aktuelle Richtlinie aber bereits eine wesentliche Verbesserung zur Vorgängerrichtlinie dar, da Gesamtenergieeffizienz, CO2 Ausstoß und den Primärenergiebedarf nicht mehr für Insider im Zahlenwulst versteckt, sondern für jedermann klar ersichtlich und einfach zu vergleichen sind. Der Energieausweis im Detail Wer braucht einen Energieausweis? Jeder Eigentümer, der verkaufen oder neu vermieten, verpachten oder sein Objekt zum…

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