GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Aktuelles zur Neuerung!

Am 18.01.2012 wurde das neue EAVG vom Parlament verabschiedet. Damit kommt es zu einigen Neuerungen: ab Inkrafttreten des neuen EAVG am 01.12.2012 sind bei sämtlichen Immobilieninseraten die wichtigsten Energiekennzahlen (wie im Energieausweis ausgewiesen) anzugeben. Weiters wird es Käufern erleichtert ihr Recht auf Vorlage eines Energieausweises durchzusetzen.

Die wichtigsten Neuerungen:

  • Verpflichtende Angabe des Heizwärmebedarfs und des Gesamtenergieeffizienz-Faktors in Anzeigen und Inseraten
  • Verpflichtung zu Vorlage des Energieausweises bei Anbotslegung
  • Aushändigung einer vollständigen Kopie des Energieausweises binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss
  • Der Mieter oder der Käufer kann die unterlassene Aushändigung des Energieausweises gerichtlich einklagen oder selbst einen Energieausweis einholen und innerhalb von drei Jahren „angemessenen“ Kostenersatz begehren
  • Der Energieausweisaussteller haftet Käufern und Mietern gegenüber für die Richtigkeit des Energieausweises
  • Bei Unterlassen von Angaben zur Energieeffizienz in Inseraten oder bei nicht rechtzeitiger Vorlage bzw. Aushändigung drohen Verwaltungsstrafen bis zu 1.450 Euro

Aktuelle Informationen zu Neuerungen in der OIB 6:

Die OIB Richtlinie 6 in der neuen Fassung stellt einen weiteren Schritt zur nachhaltigen Energieeffizienz dar. In der Fassung von Oktober 2011 kam es im Vergleich zur Vorgängerfassung aus dem Jahre 2007 zu einigen umfassenden Veränderungen:

  1. Die Richtlinie ist nun etwas umfangreicher. Dies liegt vor allem daran, dass in der Vorgängerrichtlinie nicht exakt definierte Bereiche nunmehr klar definiert und ausgewiesen werden. Die einzelnen Rechenschritte sind nunmehr klar vorgegeben, den einzelnen Wärmeleitfähigkeiten ist eine Bezugsgröße (Umgebungstemperatur) klar zugeordnet. 
  2. Der Bauteilkatalog wurde weiter präzisiert und erweitert. 
  3. Weiters wird nunmehr die Prüfung einer Installation von hocheffizienten alternativen Energiesystemen zwingend vorgeschrieben. 
  4. Und schließlich die für den einfachen Nutzer augenscheinlichte Neuerung: Es wird nunmehr nicht einfach nur der Heizwärmebedarf grafisch anschaulich auf der ersten Seite des Ausweises ausgewiesen, sondern auch die Werte für Gesamtenergieeffizienz, CO2 Ausstoß und den Primärenergiebedarf.

Aber auch weiterhin dienen lediglich die Werte des Heizwärmebedarfs und des Endenergieverbrauchs als für die Klassifizierung einzuhaltende Mindestanforderung. Daher bleibt ausblickend zu erwarten und zu hoffen, dass die Nachhaltigkeit mit fortlaufender Novellierung weiter Einzug hält und auch die Werte für Gesamtenergiebedarf, CO2 Ausstoß und Primärenergiebedarf als einzuhaltende Mindestanforderungen gelistet werden.

Bis dahin stellt die aktuelle Richtlinie aber bereits eine wesentliche Verbesserung zur Vorgängerrichtlinie dar, da Gesamtenergieeffizienz, CO2 Ausstoß und den Primärenergiebedarf nicht mehr für Insider im Zahlenwulst versteckt, sondern für jedermann klar ersichtlich und einfach zu vergleichen sind.

Der Energieausweis im Detail

Wer braucht einen Energieausweis? Jeder Eigentümer, der verkaufen oder neu vermieten, verpachten oder sein Objekt zum Leasing anbieten will, muss einen Energieausweis vorzeigen können. Dies gilt nicht für selbst bewohnte Wohnungen und Häuser.

Seit wann ist der Energieausweis Pflicht in Österreich? Ab 01.01.2009 ist ein Energieausweis zwingend auch für alle Gebäude mit einer vor dem 01.01.2006 erteilten Baubewilligung, bei dem Rechtsgeschäft Verkauf und der so genannten In-Bestand-Gabe, wie Vermietung, Verpachtung u.ä. erforderlich.

Seit wann ist der Energieausweis Pflicht in Deutschland? Mit dem Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) am 01.10.2007 wurde der Energieausweis für Bestandsgebäude ab 01.07.2008 schrittweise Pflicht. Bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf sind für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt worden sind, Energieausweise seit dem 01.07.2008 und für jüngere Wohngebäude seit dem 01.01.2009 verpflichtend auszustellen. Die Ausweispflicht für bestehende Nichtwohngebäude gilt seit dem 01.07.2009. In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche muss dann ein Energieausweis gut sichtbar angebracht werden. Für Neubauten wurde der Energieausweis bereits im Jahr 2002 eingeführt.

  • Wichtige Informationen – nur für Deutschland

Nach EnEV sind zwei Varianten möglich: Der bedarfsorientierte Energieausweis: Unabhängig vom Nutzerverhalten wird der theoretische Wärmebedarf eines Gebäudes ermittelt. In die Berechnung fließen die relevanten Gebäudedaten ein. Das sind die Abmessungen und Bauteile, wie Wände, Dach etc., sowie bereits vorhandene Wärmedämmung, Fenster und die Heizungsanlage.

Der verbrauchsorientierte Energieausweis: Hier werden lediglich die Heizkosten (Energiemengen) der letzten drei Jahre zugrunde gelegt und durch die beheizte Fläche geteilt. Es ist offensichtlich, dass die verbrauchsorientierte Variante in der Erstellung zwar günstiger, aber auch weniger aussagekräftig ist. So dürften zwei baugleiche Gebäude, die einerseits dauerhaft bewohnt und andererseits als Ferienhaus genutzt werden, kaum die gleichen Energieeffizienzwerte haben.

Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Energieausweis: Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor 1966 errichtet wurden und deren Bausubstanz nicht den Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung (Inkrafttreten am 1. November 1977) entsprechen, bedürfen seit dem 1. Oktober 2008 des bedarfsorientierten Energiepasses , es sei denn, dass diese Gebäude nachträglich auf den energetischen Stand der 1. Wärmeschutzverordnung gebracht wurden. In diesem Fall besteht Wahlfreiheit zwischen verbrauchs- oder bedarfsorientiertem Energieausweis. Bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten, deren Bausubstanz den Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung (Inkrafttreten am 1. November 1977) entspricht, besteht Wahlfreiheit. Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten besteht Wahlfreiheit unabhängig vom Baujahr oder Standard.

DI Winfried Schuh,  Architekt, Energieberater und Bauphysiker – nähere Information auf www.hausverstand.com

Bildquelle: BHH.org; Energieausweis
Bildquelle: BHH.org; Energieausweis

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