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BESSERSTELLUNG FÜR VERBRAUCHER – ROM I-VERORDNUNG Mit 17.12.2009 ist die Rom I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.06.2009 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht  in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Frage des anzuwendenden Rechts bei Verträgen. Sie ersetzt das bisherige Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) sowie das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht. 1. Anwendungsbereich Die Rom I-Verordnung regelt – wie bisher das EVÜ – das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Rom I ist auf alle vertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen an zuwenden, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden. Verträge die vorher geschlossen wurden, unterliegen weiterhin dem EVÜ. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark. Da sie als Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten anzuwenden ist, bedarf sie keiner mitgliedstaatlichen Umsetzung und unterliegt der Auslegungskompetenz des Europäischen Gerichtshofes. 2. Nicht erfasste Schuldverhältnisse Die Verordnung erfasst aber nicht alle Schuldverhältnisse. Manche Fragen sind von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen oder bleiben ungeregelt: So behandelt die Rom I-Verordnung weder das Vertretungsstatut noch Versicherungsverträge, mit denen Arbeitnehmern eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder Angehörigen einer Berufsgruppe Leistungen bei Tod, Arbeitseinstellung, Minderung der Erwerbstätigkeit, arbeitsbedingter Erkrankung oder Arbeitsunfällen Leistungen erbracht werden. Vom Anwendungsbereich der Rom I-Verordnung ausgenommen sind weiters: Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis, einschließlich der Unterhaltspflichten Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages (sie unterliegen der Rom II- Verordnung) 3. Verbraucherverträge Für den Konsumenten ist der Verbrauchervertrag gemäß Artikel 6 der Rom I-Verordnung neu geregelt. Ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), unter liegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der neu geregelte Verbrauchervertrag wird auf Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen an den Verbraucher, zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann, angewendet. Zudem gilt die Regelung auch für Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts. Bewirbt zum Beispiel ein in Deutschland tätiger Unternehmer seine Leistuggen in Österreich und wird aufgrund der Werbung von einem in Österreich lebenden Verbraucher ein…

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Scheinfirmen die sich ins Internet mit Billigangeboten drängen… Die Landesinnung Bau der NÖ Wirtschaftskammer rührt die Werbetrommel in eigener Sache. Durch den übertriebenen Sparwillen von angehenden Bauherren ausgelöst, gelingt es immer mehr  Scheinfirmen, über das Internet mit Billigangeboten in den Markt zu drängen. „Solche Firmen haben oft nicht mehr als eine Mischmaschine, ein paar Scheibtruhen und einen Transporter“, berichtet Landesinnungsmeister Robert Jägersberger im Gespräch mit dem NÖ Wirtschaftspressedienst. Dem im Vergleich zu etablierten Bauunternehmen um einige Prozent günstigeren Kostenvoranschlag folgt nach Geschäftsabschluss dann oft das böse Erwachen. Entweder sind die erbrachten Leistungen derart mangelhaft, dass das neue Haus von Anfang an zum Sanierungsfall wird, oder die begonnene Baustelle wird überhaupt nicht abgeschlossen. „Es gibt Fälle, bei denen die im Nachhinein notwendigen Sanierungsarbeiten um ein Vielfaches teurer waren als der ursprünglich im Raum gestandene Kostenvorteil„, weiß Jägersberger. Auch der aufgestellte Zeitplan, vom Baustart bis zu dem vom Bauherrn ins Auge gefassten Einzugstermin, wird dadurch unnötig verlängert. „Solche unerfreulichen Entwicklungen lassen sich mit einem seriösen Fachmann aus der Branche von Anfang an vermeiden.“ Bei Baufirmen, die ihre Leistungen hauptsächlich im Internet anbieten, rät der Landesinnungsmeister bereits bei der ersten Kontaktaufnahme zur Vorsicht. „Erhaltene Informationen sollte man unbedingt auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen.“ Lesen sie weiter……

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