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BESSERSTELLUNG FÜR VERBRAUCHER – ROM I-VERORDNUNG

Mit 17.12.2009 ist die Rom I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.06.2009 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht  in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Frage des anzuwendenden Rechts bei Verträgen. Sie ersetzt das bisherige Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) sowie das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.

1. Anwendungsbereich Die Rom I-Verordnung regelt – wie bisher das EVÜ – das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.

Rom I ist auf alle vertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen an zuwenden, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden. Verträge die vorher geschlossen wurden, unterliegen weiterhin dem EVÜ. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark. Da sie als Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten anzuwenden ist, bedarf sie keiner mitgliedstaatlichen Umsetzung und unterliegt der Auslegungskompetenz des Europäischen Gerichtshofes.

2. Nicht erfasste Schuldverhältnisse Die Verordnung erfasst aber nicht alle Schuldverhältnisse.

Manche Fragen sind von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen oder bleiben ungeregelt: So behandelt die Rom I-Verordnung weder das Vertretungsstatut noch Versicherungsverträge, mit denen Arbeitnehmern eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder Angehörigen einer Berufsgruppe Leistungen bei Tod, Arbeitseinstellung, Minderung der Erwerbstätigkeit, arbeitsbedingter Erkrankung oder Arbeitsunfällen Leistungen erbracht werden. Vom Anwendungsbereich der Rom I-Verordnung ausgenommen sind weiters:

  • Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten
  • Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis, einschließlich der Unterhaltspflichten
  • Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen
  • Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages (sie unterliegen der Rom II- Verordnung)

3. Verbraucherverträge Für den Konsumenten ist der Verbrauchervertrag gemäß Artikel 6 der Rom I-Verordnung neu geregelt.

Ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), unter liegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der neu geregelte Verbrauchervertrag wird auf Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen an den Verbraucher, zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann, angewendet. Zudem gilt die Regelung auch für Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts.

Bewirbt zum Beispiel ein in Deutschland tätiger Unternehmer seine Leistuggen in Österreich und wird aufgrund der Werbung von einem in Österreich lebenden Verbraucher ein Vertrag geschlossen, dann ist österreichisches Recht anzuwenden.

Eine Rechtswahl gemäß Art 3 ist jedoch zulässig. Sie muss aber ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Rechtswahl kann aber nicht dazu führen, dass zwingendes Recht des Verbraucherstaates abbedungen (außer Kraft gesetzt) wird (für Österreich zB das Konsumentenschutzgesetz).

4. Versicherungsverträge

Die Regelungen in Artikel 7 der Rom I-Verordnung gelten für Versicherungsverträge, die Großrisiken decken. Die Versicherungsverträge unterliegen dem von den Parteien gewählten Recht. Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so unterliegt der Versicherungsvertrag dem Recht des Staates, in dem der Versicherer gewöhnlich seinen Sitz hat.

5. Individualarbeitsverträge

Individualarbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen mangels einer Rechtswahl abzuweichen wäre. Es dürfen also keine Vereinbarungen getroffen werden, die dem Arbeitnehmer den gewährten Schutz entziehen. Ist das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt, so unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

6. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Rom I-Verordnung zu mehr Rechtssicherheit führt. Das gilt vor allem hinsichtlich des mangels Rechtswahl anzuwendenden Rechts und für das Verbraucher vertragsrecht. Anknüpfend an die Struktur des alten EVÜ wurden bestehende Regelungen modernisiert, um den Veränderungen im Rechts- und Wirtschaftsverkehr Rechnung zu tragen. „Mit der Rom I-Verordnung wird die Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr weiter ausgebaut. Künftig richtet sich beispielsweise das auf grenzüberschreitend geschlossene Versicherungsverträge anzuwendende Recht nicht mehr nach einem unübersichtlichen Regelungsgeflecht, sondern einheitlich nach der Rom I- Vererordnung. Bei den Verhandlungen ist es außerdem gelungen, Verbraucherrechte zu sichern.“

Dr. Franz Guggenberger, HASCH & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH

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