GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Vereinsobmann Günther Nussbaum war zu Besuch bei GLORIT Bausysteme GmbH in Groß-Enzersdorf bei Wien, um den beiden Geschäftsführern Stefan Messar und Lukas Sattlegger sowie Vertriebs- und Marketingleiter Björn Lipski persönlich die GOLD-Siegelurkunde zu übergeben (am Foto v.r.n.l.) GLORIT ist bereits seit 2019 GOLD-Qualitätsbetrieb der Bauherrenhilfe, die dreijährige Partnerschaft war nunmehr ein Grund, nochmals offiziell zusammenzukommen um das Zertifikat zu überreichen.     Gemeinsam wurde anschließend von Stefan Messar und Günther Nussbaum im Schauraum vor Ort getestet, ob sich in Häusern bzw. Bädern von GLORIT ressourcenschonend gemeinsam baden lässt! GLORIT ist ein eigentümergeführtes, österreichisches Unternehmen und einer der größten privaten Bauträger im Großraum Wien, im Bereich des Hausbaus in der Hauptstadt sogar mit weitem Abstand marktführend. Als Premium-Bauträger mit 50jähriger Erfahrung errichtet GLORIT ausschließlich Häuser und Eigentumswohnungen in den besten Lagen. Aktuell sind das über 100 Projekte. Was das Unternehmen von anderen unterscheidet? GLORIT ist Bauträger, Bauunternehmen und Fertighausfirma in einem – mit eigenem Architektenteam, eigener Produktion in Groß-Enzersdorf und eigenen Fachkräften sowohl in der Produktion als auch auf den Baustellen. Ebenso einzigartig macht die Firma ihr „Alles aus einer Hand Service“ – von der Beratung bis zur schlüsselfertigen Übergabe und darüber hinaus. Wir freuen uns, mit GLORIT einen so beständigen und verlässlichen Bauträger als Qualitätspartner zu haben! (Veröffentlicht am 14.11.2022)…

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Kostenfallen “7 – 9″ von “9″ – Sicherheit und Transparenz beim Hausbau! Eine große Hürde, die es bei der Entscheidung für ein eigenes Haus zu überwinden gilt, ist für viele Häuslbauer der Kostenaspekt. Dieser beeinflusst einerseits die Entscheidung, selbst Hand anzulegen oder eine Baufirma zu beauftragen. Andererseits spielt er eine große Rolle bei unerwarteten Problemen während der Bauphase. WimbergerHaus leistet mit fast 30-jähriger Erfahrung seinen Kunden eine Garantie für kostensicheres Bauen ohne böse Überraschungen. Die Punkte der Kostenfallen Nr. 1 – 3 sind in Artikel „Kostenfallen vermeiden – Teil 1“ und Kostenfallen      Nr. 4 – 6  sind in Artikel „Kostenfallen vermeiden – Teil 2“ aufgelistet! „Teil 3“ zeigt die Kostenfallen “7 – 9″ von “9″!   Kostenfalle Nr. 7: Konkurs des Baumeisters? Wenn der beauftragte Bauunternehmer noch während oder auch kurz nach dem Bau plötzlich nicht mehr existiert, kommen eine Reihe von Problemen auf die Häuslbauer zu: Kurzfristig einen neuen Bauunternehmer zu finden ist schwierig und teuer Niemand übernimmt im Nachhinein die Haftung für Baumängel Reparaturkosten (z.B. Heizung, Fassade, Keller…) kommen auf den Bauherren zu Auch hier gilt: Vor Vertragsabschluss die Bonität des Baumeisters bzw. des Fertighausunternehmens prüfen!  Vom Erstgespräch über Planung und Grundsteinlegung bis zu Ihrem Einzug muss alles passen. www.wimbergerhaus.at Kostenfalle Nr. 8: Falsches Timing? Um Miete zu sparen, wird die bisherige Wohnung gerne so schnell wie möglich gekündigt. Durch einen verfrüht geplanten Einzug ins neue Haus kann großer Druck bei den Endarbeiten entstehen, die eigentlich hätten selber bzw. mit Freunden ausgeführt werden sollen. In der Eile müssen dann oft doch Professionisten beauftragt werden, was wieder zusätzliche Kosten verursacht. Daher: Den Zeitpunkt der Wohnungskündigung mit Bedacht auf den Einzug ins neue Haus und die noch zu verrichtenden Arbeiten abstimmen! Unsere Rundum-Betreuung hilft Ihnen, so manche komplizierte Angelegenheit zu vereinfachen und Aufgaben, die zum Hausbauen nun mal dazugehören, zu erleichtern. www.wimbergerhaus.at Kostenfalle Nr. 9: Vernachlässigte Einrichtungsplanung? So manche Baufamilien beschäftigen sich erst mit der Innengestaltung, sobald das neue Eigenheim bezugsfertig ist. Da kommen dann Wünsche und Bedürfnisse zutage, die nicht bzw. nur durch nachträgliche Adaptierung der Räume erfüllt werden können. Um hier zusätzliche Kosten zu vermeiden,…

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Bundesinnungsmeister Frömmel: „BAUfair! – Kampagne soll Konsumenten und seriöse Bauunternehmen schützen!“ Wien (OTS/PWK328) – Anlässlich der jüngsten Entführung eines slowenischen Unternehmers, der in Villach seine Geschäftstätigkeit entfaltete, stellt der Bundesinnungsmeister des Baugewerbes Ing. Hans-Werner Frömmel klar, dass es sich dabei nicht, wie zum Teil fälschlich berichtet, um einen österreichischen Baumeister handelt. Der Bundesinnungsmeister weist darauf hin, dass die Bundesinnung Bau in den letzten Jahren im Zuge der Kampagne „BAUfair!“ umfangreiche Maßnahmen getroffen bzw. unterstützt habe, um unseriöse Firmenpraktiken am Bau zu bekämpfen. Neue Dienstleistungsfreiheit Besonders durch die neue Dienstleistungsfreiheit in Kombination mit der extrem liberalen Verwaltungspraxis der Gewerbebehörden wäre es für dubiose Unternehmen immer wieder möglich, in Österreich Fuß zu fassen. So seien in den letzten Jahren beispielsweise zu Tausenden Gewerbeberechtigungen für das „Aufstellen von mobilen Trennwänden“ an EU-Staatsbürger aus den neuen Mitgliedsstaaten vergeben worden, hinter denen sich unter dem Schein der Legalität nicht selten Schwindelfirmen verbergen. Die Geschädigten seien nicht nur die Arbeitnehmer durch Lohn- und Sozialdumping, sondern auch Konsumenten, der Staat durch hinterzogene Steuern und Abgaben und die seriös anbietenden Unternehmen, die extrem unter der Wettbewerbsverzerrung leiden. Aber auch kriminelle Machenschaften sind nicht selten Begleiterscheinungen im Umfeld dieser Schwindelfirmen, so der Bundesinnungsmeister. Die Bundesinnung unterstützt daher auch die Task Force „Merlin“ des Bundeskriminalamtes und andere Initiativen, um die Baubranche vor unsauberen Praktiken zu schützen. Das bisherige umfassende Maßnahmenpaket umfasst die Anmeldung vor Arbeitsbeginn, Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz,  ArbeitgeberInnenhaftungsgesetz für Sozialversicherungsbeiträge sowie verstärkte Kontrollen durch Organe der Finanzpolizei, Sozialversicherung und der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse. Bundesinnungsmeister Frömmel betont, dass für österreichische Baumeister strenge Standesregeln bestehen und vor Erteilung der Baumeisterberechtigung eine behördliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt. In der jüngsten Novelle ist auch eine obligatorische Haftpflichtversicherung vorgesehen. Im Falle von Mängeln besteht bei inländischen Baumeisterbetrieben Gewährleistung und Schadenersatz sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Schlichtungsstelle. Als Hilfestellung für die Auswahl von seriösen Baufirmen hat die Bauinnung eine Checkliste veröffentlicht, die unter www.bau.or.at abrufbar und weitere Information zur Verfügung gestellt wird. „Folder zum Download:  Checkliste für die Auswahl von Baufirmen“  Bildquelle: Bundesinnung Bau www.bau.or.at; BAUfair…

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Rekord: Günther Nussbaum lockt bis zu 236.000 Seher vor die Schirme! „Pfusch am Bau“ feierte am 07.05.2012 einen Rekord!  Die Auftaktfolge der 4. Staffel sahen im Schnitt 183.000 Österreicher, in Spitzenzeiten waren bis zu 236.000 Seher dabei. Das sind Rekordzahlen, keine andere Sendung der ersten drei Staffeln konnte bessere Werte erzielen. Auch die Marktanteile waren hoch wie nie: 11,1 % der 12 bis 49-jährigen Seher verfolgten die Sendung, bei den Erwachsenen über 12 Jahren konnte eine Wert von 6,7 % erzielt werden. Aber auch die jungen Seher waren mit einem durchschnittlichen Marktanteil von 9,4 % überaus stark vertreten. Im Anschluss wurden nicht Pfuscher, sondern Verkehrssünder gejagt. „24 Stunden – Die Motorrad Polizei“ verfolgten im Schnitt 130.000 Österreicher, die Marktanteile in der Gruppe der 12 bis 49-jährigen Seher lagen bei 7,8 %, bei den 12 bis 29-jährigen Sehern bei 5,5 %. Mit diesen beiden Sendungen war ATV erfolgreichster Privatsender der Primetime (20.15 – 22.00 Uhr) in den beiden Zielgruppen Seher 12 – 49 Jahre und Seher 12 – 29 Jahre.  ATV Privat TV GmbH & Co KG Link zu bisher ausgestrahlten „Pfusch am Bau-Serien“ – Link zu „wie gehts richtig“, Videoclips „wie Arbeitsdetails richtig ausgeführt werden!    …

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Useranfrage: Bitte um Information wie man nach einer Mangelrüge – Aufstellung der Mängel durch einen Bau-Sachverständigen liegt vor – an die Baufirma bei Nichtreagieren des Bauunternehmens vorgeht. Bauherrenhilfeautor, Rechtsanwalt Dr. Wilfrid Wetzl: Grundsätzlich besteht bei Mängeln zunächst nur ein Verbesserungsanspruch, sofern die Mängel verbesserungsfähig sind (Basis der derzeitigen Informationen). In diesem Fall hat der Bauherr dem Bauunternehmen eine angemessene Frist zur Sanierung bzw. auch zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes inklusive Terminangaben zu setzen. Wenn diese Frist erfolglos verstreicht, dann besteht die Möglichkeit, die Ersatzvornahme auf Kosten des Bauunternehmens durchführen zu lassen oder allenfalls auch eine Preisminderung vorzunehmen. Weitere Vorgangsweise: Ich empfehle ich, ein anwaltliches Aufforderungsschreiben an das Bauunternehmen zu übermitteln. Üblicherweise werden derartige Schreiben von Anwälten nicht negiert. Sollte dies aber dennoch der Fall sein, bleibt ohnehin nur mehr der Klagsweg offen.

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Passivhäuser rechnen sich vom ersten Tag an Wien (OTS) – Bereits zum siebenten Mal bieten die „Internationalen Tage des Passivhauses“ von 12. – 14.11.2010 Österreich- und weltweit die Gelegenheit, sich von den Qualitäten des Passivhausstandards selbst vor Ort zu überzeugen. Auch heuer werden in Österreich wieder weit über 100 Passivhäuser zu besichtigen sein, und an die 20 Exkursionen und Veranstaltungen angeboten. Mittlerweile hat sich der Passivhausstandard mit 15.000 Wohneinheiten bestens in Österreich etabliert. Nicht nur die Wohnbauträger haben erkannt, welch umfangreiche Vorteile ihnen und ihren Kunden der Passivhausstandard bietet. Gemeinden und Betriebe schätzen die enorme Budgetentlastung bei ihren Betriebskosten, und für den Eigenheimbesitzer geht damit der Traum von hohem Wohnkomfort und gesunden Wohnen ohne fossile Energieträger in Erfüllung. Passivhaus am besten Weg zum Baustandard Auf Grund der positiven Erfahrungen der letzten 14 Jahre in Österreich mit insgesamt 15.000 Wohnungen in Passivhausstandard, sind derzeit weitere 5.000 neue Wohnungen in diesem Standard in Bau. Daran lässt sich gut erkennen, wie rasch sich der Trend allgemein verbreitet. In Vorarlberg kann man drei Jahre nach Einführung der Passivhausverpflichtung für gemeinnützige Bauträger ebenfalls ein sehr positives Resümee ziehen, und dies sowohl bei Neubauten wie Altbausanierungen.  Hatte 2008 das Passivhaus österreichweit einen Anteil am Neubau von rund 6 %, sind es 2010 in Vorarlberg bereits über 60%, in Tirol 40% und in Wien 27% aller Neubauwohnungen die in Passivhausstandard errichtet werden. Österreichweit wird bereits jeder vierte Neubau in Passivhausstandard errichtet. „Mit über 5,0 Millionen m2 Passivhausfläche in Österreich sparen wir jährlich bereits rund 52 Millionen Liter Heizöl bzw. 100.000 Tonnen CO2-Emissionen gegenüber konventionellen Gebäuden ein“, freut sich Günter Lang,  Sprecher der IG Passivhaus Österreich. Damit zeigt Österreich auf, dass die im Juli 2010 in Kraft getretene neue EU-Gebäuderichtlinie, wonach ab 2020 alle Neubauten in ganz Europa mindestens sogenannten „nearly zero energy buildings“ entsprechen müssen, jetzt bereits sehr erfolgreich umgesetzt wird. Das Passivhaus entspricht heute schon dem „nearly zero energy building“. Die beiden weltweit größten Passivhausobjekte – die Wohnhausanlage „Olympisches Dorf“ mit 444 Wohneinheiten bzw. 36.000m2 Nutzfläche und das „Lodenareal“ mit 354 Wohneinheiten stehen in Innsbruck. Das drittgrößte Gebäude entsteht derzeit in Korneuburg, und wird auf 25.000m2 die neue Justizanstalt und das hochmoderne Gefängnis beherbergen. Übrigens ist dies nun endlich das erste Passivhausobjekt des Bundes, der gemäß EU Gebäuderichtlinie eigentlich mit gutem Beispiel vorausgehen sollte. In Korneuburg befindet sich auch das futuristisch anmutende neue Gebietsbauamt kurz vor der Eröffnung,…

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Sehr geehrter Hr. Nussbaum-Sekora! Gestern zum 1. mal Ihre Sendung gesehen und heute Baupfusch gefunden, danke. Habe 2 Prozesse gegen die Baufirma gewonnen, jedoch haben sie (das Gericht, Anwalt, Sachverständige) nicht weiter auf mich gehört, da noch allerhand im Argen lag. Mein Anwalt meinte, solange der Prozess läuft, hätte ich Garantie. Hat jedoch seit 2007 nichts mehr in meinen Sachen unternommen, war krank, im Urlaub, bekam keine Antwort. Nun habe ich selbst veranlasst, da verschiedene  Anwälte mir beibrachten, dass nach 3 Jahren die Baugarantie erloschen ist,- im Gästezimmer Wand neu befestigen und streichen lassen, (sie kam mir als ich einen Kasten entfernte entgegen)  Garagentor, welches seit Anbeginn beim 1. Hochziehen zerkratzt war (zu nieder eingesetzt) nun 3 cm höher stellen lassen), Nordfassade in Algen, wie bei Ihnen beschrieben, keine Drainage wie lt. Baubeschrieb vorhanden, musste Sickergrube einsetzen lassen, und nun aufgraben und trocknen  lassen, kam Bitumen über den Sockel, demnächst hoffe ich, wird zugeschüttet, die Wand wurde ausgebessert mit  Gitter und Granol. Bleibt noch das Flachdach: Es wurde letztes Jahr als ein Nachbar baute und in derselben Höhe wie mein Dach dann festgestellt, dass sich die Folie gelöst hat, die Versicherung hat Wind und Wetter ausgeschlossen als Schuldursache, liess Sachverständigen kommen, er gab die Schuld der Baufirma, musste Anwalt nehmen, leider kein Baufachmann, es geht nichts weiter, die Firma weigert sich strikt den Schaden anzuerkennen. Habe nun schon Schaden in Tausenden von Euro, (musste Kredit aufnehmen, für Mindestpensionistin schwer zu bekommen) kann nicht auch noch das Dach bezahlen, habe bereits Flecken in der darunterliegenden Waschküche. In der Garage ist durch die Erhöhung der Schiene natürlich die Brandschutzdecke zerstört, kann nicht weiter mit der Reparatur warten. Wissen Sie in Vbg einen Anwalt mit Bauschadenkenntnis? Für eine Antwort bin ich Ihnen sehr sehr dankbar!! Hilfestellung durch Bauherrenhilfe-Redaktion: wir bedauern Ihre Situation sehr! Anbei senden wir Ihnen Rechtsanwaltskanzleien mit Focus Bauschäden: Rechtsanwaltskammer – Vbg – bitte klicken um zu den genannten Namen zu gelangen (Suchmaschine, Sie können gerne auch anders wählen). Unsere 1 Wahl wäre ein österreichischer RA! Die nicht in AT sitzenden RA-Kanzleien gab ich zur Wahl dazu sollte keine österreichische Kanzlei für Sie in Frage kommen. Die Erstanfrage bei einem RA ist meist kostenlos – anbei eine Liste mit dieser inkl. Dienstleistung in Vbg. Auch fügte ich eine Liste von RA-Kanzleien ein die einen Focus im Bauwesen (Vbg) haben, bitte vergleichen…

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BESSERSTELLUNG FÜR VERBRAUCHER – ROM I-VERORDNUNG Mit 17.12.2009 ist die Rom I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.06.2009 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht  in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Frage des anzuwendenden Rechts bei Verträgen. Sie ersetzt das bisherige Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) sowie das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht. 1. Anwendungsbereich Die Rom I-Verordnung regelt – wie bisher das EVÜ – das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Rom I ist auf alle vertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen an zuwenden, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden. Verträge die vorher geschlossen wurden, unterliegen weiterhin dem EVÜ. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark. Da sie als Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten anzuwenden ist, bedarf sie keiner mitgliedstaatlichen Umsetzung und unterliegt der Auslegungskompetenz des Europäischen Gerichtshofes. 2. Nicht erfasste Schuldverhältnisse Die Verordnung erfasst aber nicht alle Schuldverhältnisse. Manche Fragen sind von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen oder bleiben ungeregelt: So behandelt die Rom I-Verordnung weder das Vertretungsstatut noch Versicherungsverträge, mit denen Arbeitnehmern eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder Angehörigen einer Berufsgruppe Leistungen bei Tod, Arbeitseinstellung, Minderung der Erwerbstätigkeit, arbeitsbedingter Erkrankung oder Arbeitsunfällen Leistungen erbracht werden. Vom Anwendungsbereich der Rom I-Verordnung ausgenommen sind weiters: Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis, einschließlich der Unterhaltspflichten Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages (sie unterliegen der Rom II- Verordnung) 3. Verbraucherverträge Für den Konsumenten ist der Verbrauchervertrag gemäß Artikel 6 der Rom I-Verordnung neu geregelt. Ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), unter liegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der neu geregelte Verbrauchervertrag wird auf Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen an den Verbraucher, zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann, angewendet. Zudem gilt die Regelung auch für Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts. Bewirbt zum Beispiel ein in Deutschland tätiger Unternehmer seine Leistuggen in Österreich und wird aufgrund der Werbung von einem in Österreich lebenden Verbraucher ein…

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