GEWÄHRLEISTUNG von Mag. Artur Machac:? Eine etwas ältere aber durchaus interessante Entscheidung des Bezirkgerichtes Klosterneuburg, welche in weiterer Folge vom Landesgericht Korneuburg bis zum Obersten Gerichtshof durchgefochten wurde, möchte ich heute referieren. Im Jahre 2004 beauftragte der Kläger eine Erzeugerfirma mit der Herstellung eines Kachelofens samt Heizansatz zum Preis (inkl. Montage) von € 8.700,00. Die Aufstellung des Ofens erfolgte nicht mangelfrei. Unter anderem zeigte sich, dass das Sichtfenster des Ofens stark verrußte. Auch konnte die Luftzufuhr nicht ganz geöffnet werden. Es kam zu einer Verbesserung, wobei hier dem Unternehmen ein weiterer Fehler unterlief, nämlich eine Mutter abriss und es überhaupt nicht mehr möglich war die Luftzufuhr zu verändern. Zwischenzeitig untersagte die Marktgemeinde per Bescheid die Weiterbetreibung des Ofens.
Ein Verbesserungsversuch genug?
Die beklagte Partei bot weitere Verbesserungsversuche an. Dem Kläger riss aber dann die Geduld und er klagte den gesamten geleisteten Kaufbetrag plus die Kosten für eine Demontage von € 600,00 ein. Die beklagte Partei wendete ein, dass es sich hier um einen geringfügigen Mangel handelt und die Sache leicht zu verbessern sei und außerdem bei einem geringfügigen Mangel die sogenannte Wandlung = Rückgabe der Sache gegen Rückgabe des Kaufgegenstands? und des Kaufpreises, hier unverhältnismäßig sei.
Bis zum OGH
Die Sache wurde bis zum Obersten Gerichtshof durchgefochten, der der klagenden Partei Recht gab. Im Wesentlichen lautete seine Begründung, dass auch im Falle der Gewährleistung der Käufer nur einen Verbesserungsversuch über sich ergehen lassen muss. Es entspricht der ständige? Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes , dass der Übernehmer der Kaufsache nach dem Misslingen des ersten Verbesserungsversuches die so genannten sekundären Gewährleistungsbehelfe Wandlung oder Preisminderung in Anspruch nehmen kann.? Diese Entscheidung ist insgesamt zu begrüßen, da damit klar zum Ausdruck gemacht wurde, dass Unternehmer die Geduld des kaufenden Konsumenten nicht überstrapazieren dürfen.
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