Aufruf zur Umsetzung – Mangelhafte Umsetzung der OIB Richtline 2 /3.11 – Rauchwarnmelder!
In meiner Eigenschaft als Brandschutzfachhändler muss ich feststellen, dass die Umsetzung der OIB Richtlinie 2, Absatz 3, Punkt 11 in Wien nur sehr mangelhaft passiert. Dabei müssten alle Bauten, die nach dem 12. Juli 2008 eingereicht wurden, verpflichtend Rauchmelder installiert haben. Das wäre bei der Erstellung der Fertigstellungsanzeige nach § 129 der Wiener Bauordnung durch den Ziviltechniker zu überprüfen.
Auszug der OIB Richtlinie 2, Absatz 3, Punkt 11 – Rauchwarnmelder: In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Ich möchte nun gerne die Wiener Mitglieder der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten – ev. auch NÖ und BGLD – nochmals auf die Gültigkeit der OIB Richtlinie erinnern bzw. darauf hinweisen, dass auf die Ausstattung mit Rauchmeldern zu achten ist. Günter Rittinger – für Rückfragen: info@sitas.at
Quelle: www.oib.or.at – Veröffentlichungen; Daten des Inkrafttretens der OIB-Richtlinien in den einzelnen Bundesländern |
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