DEUTSCHLAND: Ein Nießbrauchrecht kommt vor allem bei Immobilienschenkungen häufig zum Tragen. Wir erklären Ihnen im Folgenden, was Sie beim Nießbrauch beachten sollten.
Was gibt es beim Nießbrauchrecht zu beachten?
Wenn Sie eine Immobilie verschenken, bedeutet das nicht, dass Sie diese auch nicht mehr nutzen dürfen. Im Grundbuch können Sie sich ein sogenanntes Nießbrauchrecht eintragen lassen, welches Ihnen weiterhin das Recht lässt, in der Immobilie zu leben. Im Folgenden erklären wir Ihnen, was Sie rund um das Nießbrauchrecht wissen sollten und erklären Ihnen dabei auch, worauf es zu achten gilt.
Was genau ist Nießbrauch?
Insbesondere wird ein Nießbrauch bei der Immobilienschenkung in Anspruch genommen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist festgelegt, dass ein Nießbrauch ein unverkäufliches und nicht vererbbares Nutzungsrecht für fremdes Eigentum ist. Der Nießbraucher, also die Person, welche das Nießbrauchrecht erhält, darf das fremde Gut nutzen und sogar wirtschaftliche Gewinne aus der Immobilie erzielen – zum Beispiel durch Mieteinnahmen. Das Nießbrauchrecht kann für verschiedenste Güter vereinbart werden, so beispielsweise für Grundstücke und Immobilien, Rechte oder Anteile an Unternehmen, Vermögen und Wertpapiere sowie Fahrzeuge.
Verschiedene Arten von Nießbrauch
Ein Nießbrauch kann auf unterschiedliche Arten gestaltet werden. So gibt es ein Zuwendungsnießbrauch: Der Eigentümer einer fremden Sache bestellt ein Nutzungsrecht für einen Dritten. Diese Nutzung kann mit einem Entgelt verknüpft werden, aber auch unentgeltlich sein. Ebenfalls ist eine teilentgeltliche Nutzung möglich. Darüber hinaus gibt es ein Vorbehaltsnießbrauch, dabei überträgt der bisherige Eigentümer den Nießbrauch an einen Dritten, behält sich selbst die Nutzung der Sache jedoch vor.
Ein Vermächtnisnießbrauch kann durch einen Erblasser angeordnet werden. Die Erben sind verpflichtet, einem Dritten die Nutzung eines bestimmten Gegenstandes einzuräumen. Darüber hinaus gibt es noch den Totalnießbrauch, den Bruchteilsnießbrauch und den Quotennießbrauch.
Was ist der Unterschied zum Wohnrecht?
Das Nießbrauchrecht sollte nicht mit dem Wohnrecht verwechselt werden. Beim Wohnrecht auf Lebenszeit darf man zum Beispiel eine Immobilie zwar nutzen und darin wohnen, im Vergleich zum Nießbrauch dürfen jedoch keine Gewinne aus Verpachtung oder Vermietung erzielt werden.
Rechte und Pflichten vom Nießbraucher
Wie bereits genannt dürfen Gewinne aus Nießbrauch, wie beispielsweise Mieteinnahmen, erzielt werden. Dafür hat man jedoch auch einige Rechte und Pflichten. So muss der genutzte Gegenstand versichert werden und der Nießbrauch darf wieder verkauft noch seinerseits mit einem Nießbrauchrecht belastet werden. Auch Renovierungen und Ausbesserungen müssen durch den Nießbraucher erledigt werden.
Rechte und Pflichten vom Eigentümer
Der Eigentümer behält immer das Verfügungsrecht, der Nießbrauchgegenstand kann jederzeit und ohne Einwilligung des Nießbrauchers verkauft werden. Darüber hinaus kann auch das Nutzungsrecht eingeschränkt werden, indem zum Beispiel die Nutzung bestimmter Räume ausgeschlossen wird oder das Nießbrauchrecht zeitlich begrenzt ist. Diese Regelungen müssen jedoch klar in einem Vertrag festgehalten werden.
Darüber hinaus muss der Eigentümer die Kosten für Modernisierung von Heizung und Elektroanlagen tragen. Ebenso muss dieser für Erschließungsbeiträge aufkommen, dazu zählt zum Beispiel der Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz sowie der Bau von Straßen und Wegen.
Wie lange gilt ein Nießbrauchrecht?
Ein Nießbrauch gilt immer bis zum Tod des Nießbrauchers. Wenn der Eigentümer zuerst verstirbt, bleibt das Nießbrauchrecht bestehen. Das gilt ebenso, wenn der Besitzer des Gegenstandes wechselt. Ebenso kann der Eigentümer vertraglich einen bestimmten Zeitraum oder bestimmte Fälle vereinbaren, in denen das Recht erlöschen soll. Das Nutzungsrecht lässt sich also auch ganz klar einschränken und auf einen bestimmten Zeitraum beziehen. Nur wenn keine zeitliche Begrenzung festgelegt ist, gilt es lebenslang. Eine zeitliche Begrenzung oder Änderung muss jedoch immer schriftlich festgehalten werden, so lässt es sich auch für die Dauer einer Ausbildung oder bis zum Erreichen der Volljährigkeit bestellen.
Klassischerweise wird ein Nießbrauchrecht bei Immobilienschenkungen angewendet. Im Alter verschenken viele Immobilienbesitzer ihr Eigentum an Erben, damit später keine Erbschaftssteuer auf die Gegenstände anfällt. Selbst räumt man sich dann ein Nießbrauchrecht ein, um bis zum Tod weiterhin in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus zu leben sowie weiterhin Gewinne durch die Vermietung zu erzielen. Nachdem der Nießbrauchnutzer verstirbt, gehört die komplette Immobilie dem oder den Eigentümer/n.
(Veröffentlicht am 31.03.2022)