GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

DEUTSCHLAND: Ein Nießbrauchrecht kommt vor allem bei Immobilienschenkungen häufig zum Tragen. Wir erklären Ihnen im Folgenden, was Sie beim Nießbrauch beachten sollten. Was gibt es beim Nießbrauchrecht zu beachten? Wenn Sie eine Immobilie verschenken, bedeutet das nicht, dass Sie diese auch nicht mehr nutzen dürfen. Im Grundbuch können Sie sich ein sogenanntes Nießbrauchrecht eintragen lassen, welches Ihnen weiterhin das Recht lässt, in der Immobilie zu leben. Im Folgenden erklären wir Ihnen, was Sie rund um das Nießbrauchrecht wissen sollten und erklären Ihnen dabei auch, worauf es zu achten gilt. Quelle: https://pixabay.com/de/photos/immobilien-wohneigentum-hauskauf-6688945/ Was genau ist Nießbrauch? Insbesondere wird ein Nießbrauch bei der Immobilienschenkung in Anspruch genommen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist festgelegt, dass ein Nießbrauch ein unverkäufliches und nicht vererbbares Nutzungsrecht für fremdes Eigentum ist. Der Nießbraucher, also die Person, welche das Nießbrauchrecht erhält, darf das fremde Gut nutzen und sogar wirtschaftliche Gewinne aus der Immobilie erzielen – zum Beispiel durch Mieteinnahmen. Das Nießbrauchrecht kann für verschiedenste Güter vereinbart werden, so beispielsweise für Grundstücke und Immobilien, Rechte oder Anteile an Unternehmen, Vermögen und Wertpapiere sowie Fahrzeuge. Verschiedene Arten von Nießbrauch Ein Nießbrauch kann auf unterschiedliche Arten gestaltet werden. So gibt es ein Zuwendungsnießbrauch: Der Eigentümer einer fremden Sache bestellt ein Nutzungsrecht für einen Dritten. Diese Nutzung kann mit einem Entgelt verknüpft werden, aber auch unentgeltlich sein. Ebenfalls ist eine teilentgeltliche Nutzung möglich. Darüber hinaus gibt es ein Vorbehaltsnießbrauch, dabei überträgt der bisherige Eigentümer den Nießbrauch an einen Dritten, behält sich selbst die Nutzung der Sache jedoch vor. Ein Vermächtnisnießbrauch kann durch einen Erblasser angeordnet werden. Die Erben sind verpflichtet, einem Dritten die Nutzung eines bestimmten Gegenstandes einzuräumen. Darüber hinaus gibt es noch den Totalnießbrauch, den Bruchteilsnießbrauch und den Quotennießbrauch. Was ist der Unterschied zum Wohnrecht? Das Nießbrauchrecht sollte nicht mit dem Wohnrecht verwechselt werden. Beim Wohnrecht auf Lebenszeit darf man zum Beispiel eine Immobilie zwar nutzen und darin wohnen, im Vergleich zum Nießbrauch dürfen jedoch keine Gewinne aus Verpachtung oder Vermietung erzielt werden. Rechte und Pflichten vom Nießbraucher Wie bereits genannt dürfen Gewinne aus Nießbrauch, wie beispielsweise Mieteinnahmen, erzielt werden. Dafür hat man jedoch auch einige Rechte und Pflichten. So muss der genutzte Gegenstand versichert werden und der Nießbrauch darf wieder verkauft noch seinerseits mit einem Nießbrauchrecht belastet werden. Auch Renovierungen und Ausbesserungen müssen durch den Nießbraucher erledigt werden. Rechte und Pflichten vom Eigentümer Der Eigentümer behält immer das Verfügungsrecht, der Nießbrauchgegenstand kann jederzeit und ohne…

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Ing.MMag.Dr.Gerhard Benda Rechtsanwalt  – Spezialisierung auf Baurecht Liegenschafts- und Immobilienrecht Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht. Tirol / Innsbruck       Ausbildung zum Maschinenbau- Ingenieur, Studium der Sozial und Wirtschaftswissenschaften sowie der Rechtswissenschaften vieljährige berufliche Tätigkeit als Techniker und Betriebswirt in der Bauwirtschaft Seit 1999 mit eigener Kanzlei als selbständiger Rechtsanwalt tätig „Für eine juristische Beratung insbesondere in meinem schwerpunktmäßigen Tätigkeitsfeld, der Lösung von immobilien- und baurechtlichen Problemen, ist eine hohe Sensibilität nicht nur für den juristischen, sondern auch für den wirtschaftlichen und nicht zuletzt den menschlichen Aspekt erforderlich. Die Tragweite  der Probleme macht eine präzise, von Kompetenz und Erfahrung getragene Arbeitsweise notwendig. Diesen Anforderungen gerecht zu werden widme ich mein besonderes Augenmerk.“ Unternehmen: Rechtsanwalt Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda Museumstrasse 17b A-6020 Innsbruck T: +43 512 586486 F: +43 512 586016 office@ra-benda.at Homepage: http://www.ra-benda.at/  …

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