Useranfrage: Wohnen mit Schrittgeräuschen!
Wir kauften 2010 eine Eigentumswohnung, seit Einzug in die Wohnung verloren wir die Freude der Nutzung. Ein Ruhen in unserem Heim ist kaum möglich, denn ein sehr dumpfes Geräusch gibt jeden Schritt von obiger Wohnung wieder.
Kann dieses Geräusch auf eine nicht der ÖNorm B 8115-2 entsprechende Ausführung der Trittschalldämmung zurückzuführen sein?
Leider war jegliche Kontaktaufnahme zu Bauträger bis dato erfolglos, bitte Sie um Information auf welcher Basis ein Gutachten erstellt werden kann.
Beantwortung durch K2 Bauphysik – Axel Kordik:
Die Anforderungen an den Trittschallschutz zwischen Wohnungen sind gemäß der Wiener Bauordnung in der ÖNORM B 8115-2 geregelt. Dabei ist ein höchstzulässiger bewerteter Standard-Trittschallpegel zwischen Wohnungen von L’n,T,w ? 48 dB zu erfüllen. Diese Einzahlangabe ist ein über alle im bauakustischen Bereich interessanten Frequenzen (100 – 3150 Hz) gemittelter Wert. Massive Bauteile dämmen tieffrequente Schallwellen schlechter als hochfrequente. D.h. es kommt in der Regel auch bei korrekter Ausführung der Fußbodenkonstruktion im tieffrequenten Bereich zu einer höheren Schallübertragung. Daher ist es möglich, dass dumpfe Gehgeräusche eher wahrnembar sind bzw. als störend empfunden werden. Die gesetzlichen Anforderungen werden aber aufgrund der Einzahlangabe über alle Frequenzen meistens dennoch erfüllt (örtliche Einbrüche in der Schalldämmung in den einzelnen Frequenzen werden zu wenig gewichtet).
Da es viele mögliche Ursachen einer zu geringen Trittschalldämmung gibt (z.B. unzureichende Dimensionierung der Trittschalldämmung, Körperschallbrücken zwischen Estrich und den umliegenden Bauteilen, etc.), ist eine Beurteilung der gegenständliche Situation mittels Trittschallmessungen erforderlich.
Dabei wird ein Tritschallhammerwerk auf der zu untersuchenden Trenndecke aufgestellt welches ein genormtes Klopfgeräusch verursacht. Im darunter liegenden Raum wird der über die Bauteile übertragene Schallpegel mittels eines Schallmessgerätes gemessen und mit den zulässigen Grenzwerten gemäß ÖNORM B 8115-2 verglichen.
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Die Anforderungen an den Trittschallschutz sind in der Wiener Bauordnung bzw. in der ÖNORM B 8115-2 festgelegt. In einem fertigen Bauwerk können diese durch Messung gemäß ÖNORM festgestellt werden. Dazu ist Zutritt in beide Wohnungen notwendig. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Norm bzw. die Bauordnung nicht verlangt, dass man nichts hört. Durch die Einhaltung des Grenzwertes werden die Immissionen lediglich begrenzt. Dipl.-Ing. Erich Röhrer
Sehr geehrtes Bauherrenhilfe-Team: Gestern (07.08.2011) habe ich auf „Sat 1“ die Sendung Bau-Alarm verfolgt, doch war mir bis zum Schluss nicht klar „warum der Wohnzimmerboden des gezeigten Hauses rausgerissen werden sollte“? Über nähere Details/Begründung würde ich mich sehr freuen!!