GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Sicherheit – Baustellen bergen viele Gefahren – für Bauarbeiter und Baustellenbesucher. Die große Zahl von Personen- und Sachschäden wären nicht so drastisch, wenn der Bauherr dafür sorgen würde, dass die Schutzpflichten eingehalten werden.

Ein Großteil der Unfälle auf Baustellen ereignet sich infolge von Stolperfallen durch herumliegende Teile, weil kein Schutzhelm getragen wird, dadurch dass Abschrankungen fehlen oder für Arbeiten demontiert werden oder durch improvisierte Aufstiege und Gerüste. Die Kontrolle und Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im dynamischen Umfeld einer Baustelle ist nicht immer einfach. Aber sicherlich das höchste Gebot für alle Verantwortlichen. Denn jeder 5. Bauarbeiter erleidet pro Jahr einen Berufsunfall und ein Großteil der Bauarbeiter erreicht die Pensionierung nicht ohne Invalidität.

Sicherheit geht alle an!

Nicht nur die Baufirmen und Bauarbeiter stehen in der Verantwortung. Auch Bauherren, Eigentümer und Planer stehen in der Pflicht, die Sicherheitsanforderungen auf der Baustelle zu planen und konsequent umzusetzen. Berücksichtigt werden müssen nicht nur die Sicherheitsanforderungen für die Erstellung eines Gebäudes, sondern auch für die Ausführung von Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten. Eine komplexe Aufgabe, der sich alle am Bau Beteiligten mit der notwendigen Umsicht annehmen müssen, damit Unfälle möglichst verhindert werden können.

Unterschiedliche Normen

Eine Unzahl verschiedenen Normen und Empfehlungen versuchen die Sicherheitsanforderungen zu regeln. Die SIA-Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverbandes machen Sicherheitsvorgaben für die einzelnen Arbeitsgattungen. Seit dem 1. Januar 2006 ist die überarbeitete Bauarbeiterverordnung, BauV, in Kraft. Sie entspricht weitgehend den Suva-Vorschriften und wurde vom Bundesrat erlassen. Normen und Vorgaben, die für jedermann für die Planung und Ausführung von Bauarbeiten bindend sind.

Schutzmaßnahmen im Werkvertrag festlegen!

Gemäß der Bauarbeiterverordnung müssen die baustellenspezifischen Schutzmaßnahmen im Werkvertrag festgelegt werden. Die Bauarbeiterverordnung betrifft somit Bauherren und Bauunternehmer, die vor dem Abschluss eines Werkvertrages prüfen müssen, mit welchen Maßnahmen die Arbeitssicherheit gewährleistet wird und dass die Maßnahmen in den Werkvertrag aufgenommen werden. Es sind dies beispielsweise Gerüste, Absturzsicherungen, Laufstege und dergleichen. Widersetzt sich der Bauherr der Festlegung der Maßnahmen im Werkvertrag, zum Beispiel der Ausschreibung und Bezahlung eines Arbeitsschutzgerüstes, kann er dafür strafrechtlich belangt werden.

Baustellenbesucher als Sicherheitsrisiko!

Auch Bauherren oder Baustellenbesucher haben sich vor dem Gang auf die Baustelle entsprechend vorzubereiten, sind sie doch einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt. Besucher sind nicht an die Gegebenheiten einer laufenden Baustelle gewöhnt, um so mehr als die Sicherheitseinrichtungen noch nicht denjenigen des fertigerstellten Bauwerkes entsprechen.

  • Sicheres Schuhwerk sowie ein Bauhelm gehören zur Minimalausrüstung!
  • Gemäß Art. 107 der SIA Norm 118, allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, müssen der Bauherr und der Unternehmer vereinbaren, welche Haftpflichtversicherung die Folgen von Besucherunfällen deckt.

In Frage kommt die Bauherren- oder die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine spezielle Besucherunfallversicherung abzuschließen, die bei einem  Unfall für die Haftung aufkommt.

Schutzpflichten des Bauherrn!

Der Bauherr beauftragt für die Umsetzung eines Bauvorhabens sachverständige Hilfspersonen wie Fachplaner, Architekten und Bauleiter. Der Architekt ist bereits in der Projektierung dazu angehalten, sich mit den Maßnahmen für die Sicherheit am Bauwerk zu befassen, und muss einschreiten, wenn während der Bauausführung elementare Sicherheitsvorschriften verletzt werden. Der Bauleiter koordiniert und überwacht die Reihenfolge der Arbeitsabläufe auch unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle. Der Unternehmer darf davon ausgehen, dass er von der Bauleitung als Vertreter des Bauherrn auf erforderliche Schutzmaßnahmen hingewiesen wird. Der Bauherr muss sich das Wissen und Handeln seiner sachverständigen Hilfspersonen wie eigenes Wissen und Verhalten anrechnen lassen. Bei einem allfälligen Schadenfall wird er unter der Berücksichtigung seines Regressrechtes unter Umständen  ebenfalls haftbar werden.

SIA-Norm 118: Bestandteil in Planerverträgen!

Die SIA-Norm 118 ist üblicherweise Bestandteil von Werkverträgen zwischen Bauherren und Unternehmern, jedoch nicht in den Verträgen mit Architekten, Bauingenieuren und Fachplanern. Der Architekt schlägt dem Bauherrn oftmals die SIA-Norm 118 für die Aufnahme in die Werkverträge mit den Baufirmen vor und verpflichtet sich damit, die Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, soweit sie in der SIA Norm 118 dem Architekten auferlegt werden, auch wenn diese nicht explizit in seinem Planervertrag aufgeführt sind. Der Zeit- und der Kostendruck auf den Baustellen führen dazu, dass Bauen immer gefährlicher wird. Schutzvorschriften werden leichtfertig missachtet oder nicht ausgeführt.

Sicheres Planen und Bauen geht alle am Bau Beteiligten an, denn es muss das gemeinsame Ziel sein, die Bauunfälle zu reduzieren und zu verhindern.

Bauherrenhilfeautor und Inhaber der hbq bauberatung GmbH Othmar Helbling

Bildquelle: hbq beratung, Othmar Helbling; Baustellensicherung geht uns ALLE an!
Bildquelle: hbq beratung, Othmar Helbling; Baustellensicherung geht uns ALLE an!

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