GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Useranfrage vom 14.03.2011 zur Stellung eines Energieausweises:

Ich plane ein Haus Baujahr 1941 zu kaufen. Dieses wird über einen gerichtlich beauftragten Insolvenzverwalter verkauft. Dieser hat auch eine Immobilienbewertungsfirma mit einem 40seitigen Gutachten beauftragt. Zu dem Punkt Energieausweis steht , dass keiner vorgelegt wurde. Nach Recherche im Internet meine ich zu wissen dass auch beim Verkauf alter Gebäude dieser Ausweis vorgelegt werden muss. Ich bin jetzt etwas verunsichert, dass sich ein Insolvenzverwalter (Rechtsanwalt) nicht an geltendes Recht hält? Oder hab ich da etwas nicht berücksichtigt?

Beantwortung durch DI Winfried Schuh – Architekt und Energieberater

Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz EAVG regelt folgendes: Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung des Käufers einen Energieausweis vorzulegen und bei Vertragsabschluss auszuhändigen.

EAVG – Fassung vom 15.03.2011

  • Der Energieausweis hat zehn Jahre Gültikeit, d. h. dieser könnte bei Übergabe auch schon älter sein. Er muss jedoch dem aktuellen Bestand widerspiegeln.

Gleiches gilt bei Vermietung oder Verpachtung, d.h. bei jeder sogenannten „In-Bestand-Gabe“. Ausnahmen von der Vorlagepflicht gibt es beispielsweise für denkmalgeschützte Gebäude. Für den Fall, dass dem Käufer oder Bestandnehmer nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung einen Energieausweis vorgelegt wird, gilt zumindest eine dem alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Diese Rechtsfolge kann nicht abgeändert werden. Die knappen gesetzlichen Vorgaben eröffnen ein weites Diskussionsfeld über mögliche Haftungs- und Gewährleistungsfragen. DI Winfried Schuh, HAUSVERSTAND.COM – architektur+energieberatung

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