GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Seit dem 1. Januar 2016 gelten in Deutschland verschärfte Energie-Standards für Neubauten, also neu errichtete Gebäude. Die Änderungen betreffen sowohl die Energieeffizienz des Gebäudes an sich als auch den Wärmeschutz der Gebäudehülle. So soll beispielsweise der jährliche Primärenergiebedarf im Vergleich zur alten EnEV 2014 um 25 Prozent gesenkt werden. Daneben soll der maximale mittlere Wärmeverlust um 20 Prozent sinken. Bei Bauanträgen und Bauanzeigen gilt der 1. Januar 2016 als Stichtag für die Gültigkeit der neuen Standards. Hier gilt der Neubau-Standard ab einem Baubeginn im Jahr 2016. Detaillierte und weiterführende Informationen zum Thema bautechnische Auswirkungen der EnEV 2014 sind in der neusten Auflage „Bauherren Handbuch“ von Bernhard Metzger, via Haufe Shop, nachzulesen. Übersicht: Die wichtigsten Neuerungen ab 2016 Änderungen für Bestandsgebäude und Neubauten: 1. Das aus für alte Heizkessel: Heizanlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden. Ausnahmen gelten nur bei Niedertemperatur- und Brennwertkesseln sowie für bestimmte selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. Wurde ein Heizkessel bereits vor dem Jahr 1985 eingebaut, musste dieser schon im vergangenen Jahr außer Betrieb genommen werden. 2. Ab dem 1. Januar 2016 müssen oberste Geschossdecken, die noch nicht den gesetzlichen Mindestwärmeschutz erfüllen, gedämmt sein. Der U-Wert soll dabei kleiner oder gleich 0,24 W/m²K sein. Ist das darüber liegende Dach gedämmt, gilt die Forderung jedoch als erfüllt. Änderungen nur für Neubauten: 1. Das Bandtacho im Energieausweis wird neu Skaliert und reicht nun bis 250 kWh/(m²a). Darüber hinaus werden die Empfehlungen für Modernisierungen gestärkt. Hinzu kommen außerdem die neuen Effizienzklassen A+ und H. 2. Künftig sind sowohl Verkäufer als auch Vermieter dazu verpflichtet, dem Käufer bzw. Mieter den Energieausweis auszuhändigen. Darüber hinaus muss der Ausweis schon beim Besichtigungstermin vorgelegt werden. 3. In Zukunft müssen alle energetischen Kennwerte schon in der Immobilienanzeige mit angegeben werden. Das gilt sowohl für Verkauf als auch Vermietung. Ist im Energieausweis eine Effizienzklasse aufgeführt, muss diese ebenfalls mit angegeben werden. 4. Die Aushangpflicht für Energieausweise in öffentlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr wird erweitert und gilt ab sofort ab einer Nutzfläche von 500 m². 5. Der Primärenergiefaktor von Strom wird von 2,4 auf 1,8 gesenkt. 6. Stichprobenkontrollen bei Energieausweisen und Einführung eines Kontrollsystems für die Inspektionsberichte von Klimaanlagen.

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Wir empfehlen vor einer Beauftragung an „Sancak S.R.O.“ die zum Hausbau bzw. Immobilienankauf führenden Unterlagen genau zu prüfen und sich Referenzen einzuholen! Fragen Sie nach der Gewerbeberechtigung in Österreich, holen Sie sich Referenzen (Daten aus Eigenrecherche, bestehender Kunden) ein, wir empfehlen Zahlungen nach mangelfrei gelieferter Leistung zu tätigen. Für Bonitätsauskünfte: www.ksv.at oder www.creditreform.at Erfragen Sie aufrechte Gewerbeberechtigungen in Österreich – Unternehmen in der Slowakei ansässig. Für Vertragsprüfungen empfehlen wir einen regionalen Baurechts-Anwalt und zur technischen Baubegleitung kontaktieren Sie einen unabhängigen Sachverständigen, beispielsweise aus unserer Mitgliederliste. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei allen Firmen und für alle Hausbauleistungen gültig, zahlen Sie niemals ohne eine mangelfreie Gegenleistung zu erhalten! Für Erfahrungen im Zusammenhang mit genannten Unternehmen kontaktieren Sie uns unter der Mailadresse: verein@bauherrenhilfe.org. Alle Angaben werden vertraulich behandelt und ohne Einverständnis nicht an Dritte weitergegeben!…

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Tausende Betroffene… OGH kippt langjährige Praxis variabler Kaufpreisvereinbarungen in Bauträgerverträgen! Wien (OTS) – Langjährige Praxis variabler Kaufpreisvereinbarungen in Bauträgerverträgen laut OGH unzulässig. „Diese Entscheidung betrifft Tausende, die nun zu viel bezahlte Nachzahlungen zurückfordern können“, so Rechtsanwalt Gabriel Wutti. Knapp 8.000 geförderte Eigentumswohnungen werden jährlich allein in Wien errichtet. Viele davon werden schon vor Fertigstellung vom Bauträger an die zukünftigen Eigentümer verkauft. Charakteristisch für den Kauf einer solchen Wohnung ist, dass der Käufer den Kaufpreis je nach Baufortschritt zu leisten hat. Das wurde so ausdrücklich auch im Bauträgervertragsgesetz (BTVG) gesetzlich verankert. Warum? Der Käufer soll nicht schon vorab das gesamte finanzielle Risiko für den Fall tragen, dass der Bauträger insolvent wird. So zahlt er immer nur das, was er auch gerade zu dem Zeitpunkt bereits an Leistung erhalten hat. OGH kippt variable Kaufpreisvereinbarung In den Bauträgerverträgen über den Kauf geförderter Neubauwohnungen ist üblicherweise zu lesen, dass sich der auf die Baukosten entfallende Teil des Kaufpreises nach Fertigstellung des Baus nachträglich ändern kann. Dies abhängig davon, welche Gesamtbaukosten das für die Wohnbauförderung zuständige Amt letztlich als angemessen genehmigt und was die endgültige Berechnung der sogenannten Nutzwerte der einzelnen Wohnungen ergibt. Nicht selten betragen die nachträglich vorgeschriebenen Kosten mehrere tausend Euro. Dieser Praxis schiebt der OGH in seiner Entscheidung 7 Ob 97/15z vom 16.12.2015 nun einen Riegel vor. Zu unbestimmt sei die Regelung und nicht mit dem klaren Wortlaut des § 4 Abs 3 BTVG, der die Preisvereinbarung in Bauträgerverträgen festlegt, in Einklang zu bringen. Tausende Betroffene allein in Wien „Die Bedeutung dieser Entscheidung geht weit über den Einzelfall hinaus“ meint Rechtsanwalt Gabriel Wutti, der im betreffenden Verfahren den Kläger erfolgreich vertreten hat. „Im Ergebnis bedeutet das nämlich, dass jeder, der, seit Inkrafttreten des BTVG vor knapp 20 Jahren, beim Kauf einer geförderten Wohnung an einen kommerziellen Bauträger eine Nachzahlung aufgrund einer solchen oder ähnlichen Klausel zahlen musste, zur Rückforderung samt Zinsen berechtigt ist.“ „Die genaue Anzahl der Betroffenen lässt sich nicht genau abschätzen, es sind aber jedenfalls Tausende“, so Wutti. Dass die Rückforderungen in vielen Fällen bedeutend sind, zeigt der konkrete Anlassfall. Hier wurde dem Kläger eine Rückzahlung in Höhe von über 5.000,- Euro gewährt. Kostenlose Infoveranstaltung Für betroffene Wohnungskäufer findet dazu auch eine kostenlose Infoveranstaltung am 23.2.2016 um 18:30 Uhr statt. Weitere Infos und Anmeldung unter www.wutti.at Rückfragen & Kontakt: Mag. Gabriel Wutti Rechtsanwalt, 1090 Wien, office@wutti.at…

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Wir empfehlen vor einer Beauftragung an „GEF HANDELS GMBH,  FB Nr. 379295m & EO-NDN-BAU GmbH,  FB Nr. 379295m “ die zum Hausbau bzw. Immobilienankauf führenden Unterlagen genau zu prüfen und sich Referenzen einzuholen! Fragen Sie nach dem Gewerbeschein, zahlen Sie keinesfalls voraus, holen Sie sich Referenzen (Daten aus Eigenrecherche, bestehender Kunden, Subunternehmer) ein. Recherchieren Sie das Unternehmen bei der jeweiligen Innung! Für Bonitätsauskünfte: www.ksv.at oder www.creditreform.at, für gewerberechtliche Fragen: www.wko.at oder die jeweilige Landesinnung. Link zu Artikel “ GEF HANDELS GMBH – Karl Heinz Zehetmaier“ & Spendenaufruf – Härtefall Kizil“ im Zusammenhang mit Hr. Ing. Zehetmaier Info zur Firmenmonitor: FEF Handels GmbH nun EO-NDN-Bau GmbH Für Vertragsprüfungen empfehlen wir einen regionalen Baurechts-Anwalt und zur technischen Baubegleitung kontaktieren Sie einen unabhängigen Sachverständigen, beispielsweise aus unserer Mitgliederliste. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei allen Firmen und für alle Hausbauleistungen gültig, zahlen Sie niemals ohne eine mangelfreie Gegenleistung zu erhalten! Für Erfahrungen im Zusammenhang mit genannten Unternehmen kontaktieren Sie uns unter der Mailadresse: verein@bauherrenhilfe.org. Alle Angaben werden vertraulich behandelt und ohne Ihrem Einverständnis nicht an Dritte weitergegeben!…

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Aufgrund des Härtefalls „Dachtotalschaden bei Familie Kizil“ ersuchen wir um Spenden zur Sanierungsunterstützung! Fünf oder Zehn Euro steuern der Sanierung schon mächtig entgegen. Bankverbindung zur Spendenaktion: „Verwendungszweck – Kizil“ BAWAG/PSK – Kontoinhaber „Verein Bauherrenhilfe.org“: BLZ: 14000; Kto. Nr.: 03110844718 IBAN: AT84 14000 0311 0844 718 – BIC: BAWAATWW Detailinformation zum Härtefall: Günther Nussbaum hat in einem aktuellen „Pfusch am Bau-Fall“ für ATV schon einiges erlebt, sich auch schon vieles anhören müssen. In rund 150 dokumentierten Schadensfällen hat man rund der Hälfte der betroffenen Familien helfen können. In der Regel sind es Pfuscher aus dem Osten oder Firmen ohne Gewerbeschein. Fast nie sind es „richtige Baumeister“ die Familien in den Abgrund Ihrer Existenz drängen. Leider ist es beim aktuellen Fall anders, „Hier ist vieles anders“. Altes Dach runter. Einen neuen Dachstuhl rauf, Dachdecker- und Spenglerarbeiten. Eigentlich eine einfache Sache. Aber bei diesem Auftrag gibt es baupraktisch nur Mängel, die Arbeiten können wirtschaftlich nicht saniert werden. Lesen Sie die Details im Beitrag „GEF Handels GmbH – Karl Heinz Zehetmaier“  …

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Hohe Summen werden teilweise erst im Nachhinein für minderwertige Arbeit eingefordert! Die Gruppe, ungarischer und rumänischer Staatsbürger, waren mit einem Transporter via Tür-zu-Tür-Dienstleistung im Raum Niederösterreich unterwegs. Die Personen wurden von der Polizei angehalten, es konnte keine Gewerbeberechtigung vorgewiesen werden! Weitere Info entnehmen Sie im angeführten Link www.monatsrevue.at Halten Sie Abstand von Haustürgeschäften, recherchieren Sie vor Beauftragung Ihren Partner in der Baubranche. Details zur Gewerbeberechtigung finden Sie auf www.wko.at bzw. erfragen Sie die Daten bei der jeweiligen Innung. Bildquelle: BHH.org – Symbolbild…

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Im Jänner 2015 wurde AB DIE TAUBE e.U. nach Durchlaufen der Basis-Kriterien, Qualitätssiegel-Mitglied. AB DIE TAUBE überzeugt als Qualitätsbetrieb und strebte im Jänner 2016 die Silber-Mitgliedschaft an. Nach Übermittlung zahlreicher positiven Zufriedenheitsbögen, wurden von uns auch telefonische Kundenbefragungen durchgeführt. Des weiteren wurde der Punkt  „Qualitätssicherung Mitarbeiter“ geprüft und mit den jeweiligen Nachweisen als positiv gewertet. Wir gratulieren „AB DIE TAUBE“ zur Voll-Mitgliedschaft Silber! www.ab-die-taube.at…

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Wir freuen uns über den neuen Qualitätsbetrieb „Spenglerei Stockner“ Firmenname: Spenglerei Stockner e.U. Anschrift: A-8162 Passail, Fladnitzer Straße 10 Betriebsgegenstände: Spenglerarbeiten, Metalleindeckungen, Kamineinfassung, Fassadengestaltung mit Blech, Flachdach-Terrassenabdichtungen,Blitzschutzarbeiten, Einbau von Dachflächenfenster Geschäftsführer: Manfred Stockner Link zur WKO Link zur Homepage Link zur Bauherrenhilfe.org/Firmensuche Geprüft wurden: Gewerbeschein Homepage Bonität Firmenbuch…

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