GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Tausende Betroffene…

OGH kippt langjährige Praxis variabler Kaufpreisvereinbarungen in Bauträgerverträgen!

Wien (OTS) – Langjährige Praxis variabler Kaufpreisvereinbarungen in Bauträgerverträgen laut OGH unzulässig. „Diese Entscheidung betrifft Tausende, die nun zu viel bezahlte Nachzahlungen zurückfordern können“, so Rechtsanwalt Gabriel Wutti.

Knapp 8.000 geförderte Eigentumswohnungen werden jährlich allein in Wien errichtet. Viele davon werden schon vor Fertigstellung vom Bauträger an die zukünftigen Eigentümer verkauft. Charakteristisch für den Kauf einer solchen Wohnung ist, dass der Käufer den Kaufpreis je nach Baufortschritt zu leisten hat. Das wurde so ausdrücklich auch im Bauträgervertragsgesetz (BTVG) gesetzlich verankert.

Warum? Der Käufer soll nicht schon vorab das gesamte finanzielle Risiko für den Fall tragen, dass der Bauträger insolvent wird. So zahlt er immer nur das, was er auch gerade zu dem Zeitpunkt bereits an Leistung erhalten hat.

OGH kippt variable Kaufpreisvereinbarung

In den Bauträgerverträgen über den Kauf geförderter Neubauwohnungen ist üblicherweise zu lesen, dass sich der auf die Baukosten entfallende Teil des Kaufpreises nach Fertigstellung des Baus nachträglich ändern kann. Dies abhängig davon, welche Gesamtbaukosten das für die Wohnbauförderung zuständige Amt letztlich als angemessen genehmigt und was die endgültige Berechnung der sogenannten Nutzwerte der einzelnen Wohnungen ergibt. Nicht selten betragen die nachträglich vorgeschriebenen Kosten mehrere tausend Euro.

Dieser Praxis schiebt der OGH in seiner Entscheidung 7 Ob 97/15z vom 16.12.2015 nun einen Riegel vor. Zu unbestimmt sei die Regelung und nicht mit dem klaren Wortlaut des § 4 Abs 3 BTVG, der die Preisvereinbarung in Bauträgerverträgen festlegt, in Einklang zu bringen.

Tausende Betroffene allein in Wien

„Die Bedeutung dieser Entscheidung geht weit über den Einzelfall hinaus“ meint Rechtsanwalt Gabriel Wutti, der im betreffenden Verfahren den Kläger erfolgreich vertreten hat. „Im Ergebnis bedeutet das nämlich, dass jeder, der, seit Inkrafttreten des BTVG vor knapp 20 Jahren, beim Kauf einer geförderten Wohnung an einen kommerziellen Bauträger eine Nachzahlung aufgrund einer solchen oder ähnlichen Klausel zahlen musste, zur Rückforderung samt Zinsen berechtigt ist.“
„Die genaue Anzahl der Betroffenen lässt sich nicht genau abschätzen, es sind aber jedenfalls Tausende“, so Wutti.

Dass die Rückforderungen in vielen Fällen bedeutend sind, zeigt der konkrete Anlassfall. Hier wurde dem Kläger eine Rückzahlung in Höhe von über 5.000,- Euro gewährt.

Kostenlose Infoveranstaltung
Für betroffene Wohnungskäufer findet dazu auch eine kostenlose Infoveranstaltung am 23.2.2016 um 18:30 Uhr statt. Weitere Infos und Anmeldung unter www.wutti.at
Rückfragen & Kontakt: Mag. Gabriel Wutti Rechtsanwalt, 1090 Wien, office@wutti.at