GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Seit dem 1. Januar 2016 gelten in Deutschland verschärfte Energie-Standards für Neubauten, also neu errichtete Gebäude. Die Änderungen betreffen sowohl die Energieeffizienz des Gebäudes an sich als auch den Wärmeschutz der Gebäudehülle. So soll beispielsweise der jährliche Primärenergiebedarf im Vergleich zur alten EnEV 2014 um 25 Prozent gesenkt werden. Daneben soll der maximale mittlere Wärmeverlust um 20 Prozent sinken. Bei Bauanträgen und Bauanzeigen gilt der 1. Januar 2016 als Stichtag für die Gültigkeit der neuen Standards. Hier gilt der Neubau-Standard ab einem Baubeginn im Jahr 2016. Detaillierte und weiterführende Informationen zum Thema bautechnische Auswirkungen der EnEV 2014 sind in der neusten Auflage „Bauherren Handbuch“ von Bernhard Metzger, via Haufe Shop, nachzulesen.

Übersicht: Die wichtigsten Neuerungen ab 2016

Änderungen für Bestandsgebäude und Neubauten:
1. Das aus für alte Heizkessel: Heizanlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden. Ausnahmen gelten nur bei Niedertemperatur- und Brennwertkesseln sowie für bestimmte selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. Wurde ein Heizkessel bereits vor dem Jahr 1985 eingebaut, musste dieser schon im vergangenen Jahr außer Betrieb genommen werden.

2. Ab dem 1. Januar 2016 müssen oberste Geschossdecken, die noch nicht den gesetzlichen Mindestwärmeschutz erfüllen, gedämmt sein. Der U-Wert soll dabei kleiner oder gleich 0,24 W/m²K sein. Ist das darüber liegende Dach gedämmt, gilt die Forderung jedoch als erfüllt.

Änderungen nur für Neubauten:
1. Das Bandtacho im Energieausweis wird neu Skaliert und reicht nun bis 250 kWh/(m²a). Darüber hinaus werden die Empfehlungen für Modernisierungen gestärkt. Hinzu kommen außerdem die neuen Effizienzklassen A+ und H.

2. Künftig sind sowohl Verkäufer als auch Vermieter dazu verpflichtet, dem Käufer bzw. Mieter den Energieausweis auszuhändigen. Darüber hinaus muss der Ausweis schon beim Besichtigungstermin vorgelegt werden.

3. In Zukunft müssen alle energetischen Kennwerte schon in der Immobilienanzeige mit angegeben werden. Das gilt sowohl für Verkauf als auch Vermietung. Ist im Energieausweis eine Effizienzklasse aufgeführt, muss diese ebenfalls mit angegeben werden.

4. Die Aushangpflicht für Energieausweise in öffentlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr wird erweitert und gilt ab sofort ab einer Nutzfläche von 500 m².

5. Der Primärenergiefaktor von Strom wird von 2,4 auf 1,8 gesenkt.

6. Stichprobenkontrollen bei Energieausweisen und Einführung eines Kontrollsystems für die Inspektionsberichte von Klimaanlagen.