GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Darf die Dämmung des Nachbarn mein Grundstück verkleinern? Grundstücksbesitzer: Vorsicht – Überbau wurde von Dipl.-Ing. (FH) Uwe Morchutt am 02. Februar 2011 als Information für Grundstücksbesitzer veröffentlicht. Ein User fragte um Klärung für seine Umstände in Sachsen- Anhalt an: Klar ist mir immer noch nicht, ob nun Dämmung angebracht werden darf, die mein Grundstück verkleinert. Direkter Fall: Mein Garten, bebaut mit Haus an die Grenze des Nachbarhauses (Mauer an Mauer). Das Nachbarhaus hat eine ca. 30 M längere Mauer als mein Gebäude und grenzt als Grenzbebauung an mein anschließendes Grundstück und ist ca. 10 M hoch. Kann er nun die 30m lange Wand mit 10-15cm dämmen und damit meinen Garten verkleinern ohne mein Zustimmung? Beste Grüße RG Beantwortung durch Rechtsanwältin Frau Margrit Kohlund von JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner: Kurzeinschätzung: Der Überbau ist unzulässig.-§ 16 NbG (Sachsen-Anhalt) greift nicht, da hier nur die Duldung von Bauteilen, die in den Luftraum eines anderen Grundstücks übergreifen, ausdrücklich erwähnt sind. Auch handelt es sich bei der Wärmedämmung nicht um ein öffentlich rechtliches zulässiges übergreifendes Bauteil, § 16 Nr. 2 NbG i.V.m. § 6 Abs. 6 LBO(Sachsen-Anhalt). Es geht hier nicht um von der Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände, sondern um die Anbringen einer Wärmedämmung auf einer gesamten Hauswand. Im vorliegenden Fall ist nämlich nicht der Luftraum durch hervortretende Bauteile wie Gesimse oder Dachüberstände betroffen, sondern es soll die gesamte Wand gedämmt werden und damit auch die Nutzung des Grund und Bodens eines anderen Grundstückes endgültig und nicht nur unwesentlich eingeschränkt werden. Das Urteil ds OLG Karlsruhe vom 09.12.2009 -6 U 121/09 ist insoweit wegweisend. Es gibt zwar noch kein Urteil des BGH. Es ist jedoch zu erwarten, dass dieser ebenso entscheiden wird. Wenn der Nachbar  diesen Überbau mit der Wärmedämmung plant, sollte dieser Baumaßnahme sofort widersprochen werden. Da der Nachbar im vorliegenden Fall genau weiß, dass sein Gebäude auf der Grenze liegt, hat er auch Kenntnis darüber, dass er mit dem Anbringen der Wärmedämmung fremden Grund und Boden rechtswidrig beansprucht. Er ist daher zur Beseitigung der Wärmedämmung gemäß § 1004 BGB verpflichtet. Soweit sollte man es jedoch nicht kommen…

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Holzschäden durch Insektenbefall an Eichenparkett auf Fußbodenheizung! An einem zweieinhalb Jahre alten Eichenparkett auf Fußbodenheizung wurden Holzschäden durch Holzwurmbefall festgestellt. Die Ergebnisse der Untersuchung können wie folgt wiedergegeben werden: Die Ausfluglöcher der Käfer können im wesentlichen mit rundem Querschnitt und einem Durchmesser von 0,9 bis 1 mm angegeben werden. Die Fluglöcher sind vorwiegend auf einige Stellen des Wohnraumes konzentriert. Allerdings wurden auch im Bereich des Hauseinganges Fluglöcher festgestellt. Das an einer Stelle zu begutachtende, Bohrmehl kann als pudrig pulverförmig, ohne wesentliche Beimengung von Kotteilchen der Käferlarven beschrieben werden. Die an einigen Stellen des Eichenparkettbodens gemessene Holzfeuchtigkeit kann mit 9 bis 10% angegeben werden und entspricht damit im wesentlichen der Holzausgleichsfeuchtigkeit unter den, in den Sommermonaten ganz allgemein gegebenen klimatischen Verhältnissen. Die ermittelten Befallsmerkmale lassen eindeutig auf einen Befall durch den Braunen Splintholzkäfer schließen. Im Wohnobjekt befinden sich auch „antike“ Möbelstücke bzw. Einrichtungsgegenstände mit einem Alter von mehreren Jahrzehnten, weshalb auch die Vermutung einer Infizierung des Parkettbodens durch einen Lebendbefall durch den Gewöhnlichen Nagekäfer nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Untersuchung dieser Einrichtungsgegenstände zeigte jedoch keine Hinweise auf Lebendbefall durch holzzerstörende Insekten. Das Wohnobjekt  befindet sich auch nicht in unmittelbarer Nähe eines Holzlagers oder Waldbestandes, insbesondere der Holzart Eiche oder sonstiger, durch Splintholzkäfer befallsgefährdeter Holzarten. Schadensursachen: Zusammenfassend kann betreffend der Schadensursachen folgendes festgestellt werden: Für beide, der angeführten Käferarten gilt: Der mit Abstand größte Schaden am befallenen Holz wird durch die Käferlarven („Holzwürmer“) verursacht. Die Larven ziehen nagend durch das Holz und ernähren sich von Stoffen des Holzkörpers. Die entwickelten Käfer bohren sich durch die Holzoberfläche und verursachen die für jede Art charakteristischen Ausfluglöcher als Erkennungsmerkmale für den Befall. Die Käferweibchen legen die befruchteten Eier wieder in das Holz ab und der Zyklus Ei – Larve – Puppe – Käfer (Imago) beginnt wieder von neuem. Diese vier Entwicklungsstadien zusammen bezeichnet man als Generationsdauer, wobei das Larvenstadium mit Abstand am längsten ist. Die drei anderen Stadien sind verhältnismäßig sehr kurz (zusammen wenige Tage bis Wochen). Die Generationsdauer insgesamt kann jedoch mehrere Jahre betragen (Brauner Splintholzkäfer: 5 bis  8 Monate, Nagekäfer: 4 bis 8 Jahre) Brauner Splintholzkäfer (Lyctus brunneus): Die Käfer aus der Familie der Splintholzkäfer sind weltweit gefürchtete Laubholzschädlinge, wobei die  Gattung Lyctus als die in unseren Breiten wirtschaftlich bedeutendste Gattung anzusehen ist. Zentralbeheizte Räume bieten dem Splintholzkäfer jene trocken-warmen Entwicklungsmöglichkeiten, welche die Nagekäfer (siehe unten) nicht bevorzugen. Auch der Nährstoffgehalt (insbesondere Eiweiß- und Stärkegehalt) des Holzes ist für die Entwicklung dieser Käferart (bzw.

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Ein klar formuliertes Bau-Soll verlangt ein gebrauchstaugliches Bau-Ist! Der Begriff eines Mangels nach § 13 Nr. 1 VOB/B (Fassung ab 2002) ist gegeben bei: Nichteinhaltung der vereinbarten Beschaffenheit sowie Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik Nichteinhaltung der vereinbarten Beschaffenheit: Nach der VOB/B liegt ein Mangel schon dann vor, wenn von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Z.B. Angaben im Leistungsverzeichnis der Baubeschreibung und in Bauplänen) abgewichen wurde. Dabei kann eine Beschaffenheitsvereinbarung sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit muss in jedem Fall einem Vergleich zwischen der Ist-Beschaffenheit und der Soll-Beschaffenheit standhalten. In diesem Zusammenhang ist auch § 13 Nr. 2 VOB/B zu beachten, der für die Eigenschaften einer Probe gilt. Nach § 13 Nr. 2 VOB/B gelten die Eigenschaften einer Probe als vereinbarte Beschaffenheit. Das Werk ist bei einem Abweichen von der Vertraglich vereinbarten Beschaffenheit auch dann mangelhaft, wenn das Gewerk den anerkannten Regeln der Technik entspricht, nach Herstellerangaben erstellt wurde und auch dann, wenn den Unternehmer kein Verschulden trifft, d.h. unabhängig von dem Eintritt eines konkreten Schadens kann der Besteller die Mängelrechte geltend machen. Speziell der detaillierten Leistungsbeschreibung kommt für die Frage vom Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit eine immense Bedeutung zu, weil dort in aller Regel die Leistungen im Einzelnen detailliert beschrieben sind. Dementsprechend muss die Bauausführung der Leistungsbeschreibung entsprechen. Abweichungen liegen vor, wenn ein anderes als das vorgeschriebene Material verwendet, eine andere Farbe ausgeführt bzw. andere Abmessungen oder eine geringere Dimensionierung gewählt werden. Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik Ein Mangel ist des Weiteren nach § 13 Nr. 1 VOB/B dann gegeben, wenn ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliegt. Was versteht man unter dem Begriff anerkannte Regeln der Technik? Eine technisch anerkannte Regel liegt vor, wenn sie in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt ist, feststeht sowie durchweg bekannt und aufgrund praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt ist. Aus besagter Definition folgt bereits, dass keine schriftliche Fixierung notwendig ist. Es ist damit eine Frage des Einzelfalls, festzustellen, ob sich technische Regelungen in der Wissenschaft und in der Baupraxis als richtig bestätigt haben. Das betrifft weniger die seit langem anerkannten bautechnischen Ausführungen, die bereits in DIN-Normen erfasst sind, sich aber bereits neuere, bessere Bauverfahrensweisen herauskristallisiert haben. Beachte: DIN-Normen benötigen bisweilen sehr viel Zeit, bis sie neue Verfahrensweisen schriftlich artikulieren!…

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Bauvertrag – Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen bei Erdarbeiten! Ein Leistungsverzeichnis, das einer Ausschreibung nach VOB/A zugrunde liegt, ist so auszulegen, dass es den Anforderungen von § 9 VOB/A entspricht. Der Bieter darf es bei Auslegungszweifeln deshalb so verstehen, wie es den Anforderungen der VOB/A entsprechend verstanden werden müsste, d.h. er kann von einer erschöpfenden Beschreibung der von ihm zu erbringenden Leistung ausgehen. Für die Abgrenzung, welche Leistungen von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst oder nicht erfasst und deshalb zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an, die im Zusammenhang des gesamten Vertragswerks auszulegen ist. Soweit die Parteien die Geltung der VOB/b vereinbart haben, gehören dazu auch die allgemeinen technischen Bestimmungen für Bauleistungen der VOB/C. Leitlinie für die Abgrenzung der verschiedenen DIN ist der jeweilige Hauptinhalt der Leistung Nach DIN 18 299, Abschnitt 1, haben allerdings abweichende Regelungen in der ATV der DIN 18 300 f. Vorrang vor den allgemeinen Regelungen, weil das dem anerkannten Grundsatz entspricht, dass allgemeine Regelungen hinter den spezielleren zurücktreten. Im Regelungsbereich der DIN 18 300, Ziffer 3.8, gilt nach Ziffer 4.5 der ZTVE-StB 94, dass erosionsempfindliche Oberbodenflächen zu schützen sind; der Auftragnehmer hat dabei auch die Schutzmaßnahmen gegen Niederschlagswasser aus Flächen außerhalb der Baustelle zu regeln. Solche Maßnahmen sind aber in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. OLG Celle – AZ: 14 U 134/09 vom 21.April 2010. Textquelle: bauwissen-online.de; Dipl.-Ing. (FH) Uwe Morchutt PDF zum Download: OLG Celle – AZ: 14 U 134/09 vom 21.April 2010 via bauwissen-online.de…

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Die Fassade als Teil der Außenwand Aauch als Synonym dafür – ist ein mehrfunktionaler Bauteil. Zusätzlich zu allen baukonstruktiven Eigenschaften und Anforderungen hat dieser Bauteil auch eine architektonische  Eigenschaft. Eine Fassade speziell bei gewerblichen oder öffentlichen Gebäuden wird auch als „Gesicht des Gebäudes“ bezeichnet und repräsentiert den Bauherrn. Im Metallfassadenbereich wird hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt, dem Gebäude ein bestimmtes Aussehen zu geben, der Aspekt des dekorativen Aussehens besonders hoch bewertet. Zur Beurteilung des dekorativen Aussehens gilt als Grundsatz, dass derartige Beeinträchtigungen unter gebrauchsüblichen Bedingungen zu beurteilen sind, d.h. die Beurteilung erfolgt aus einem Betrachtungsabstand und z.B. unter Beleuchtungsbedingungen, die bei der späteren Nutzung üblich sind. Die Beurteilung einer Fassade erfolgt im Abstand von 4,0 m; und in keinem Fall vom Gerüst. Daraus ergeben sich folgende Abstände: Detail (Anschlüsse etc.) ab 1,0 m (Fensterbank-Anschluß WDVS) Farbe /Textur Außenwand ab 4,0 m (Fassade, Sandwichelemente) Kanten /Attiken /Ebenheiten ab 6,0 m (Dachrandabschluss) Dipl.-Ing.; Dipl.-Ing. Wolfgang J. Golz; Beratender Ingenieur, Sachverständiger und Dozent Flachdach, Fassade und Abdichtung. Bildquelle: SV Dipl.-Ing.; Dipl.-Ing. Wolfgang J. Golz – mehr zum Thema auf www.isgolz.de…

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Checkliste für Hausbesitzer und Immobilienkäufer Vor der Sanierung alter Häuser sollten Hausbesitzer immer vergleichen, ob sich eine Modernisierung und Sanierung wirklich lohnt, denn: Die Vorschriften für Wärmeschutz und bessere Heizungsanlagen sind in den letzten 15 Jahren erheblich strenger geworden. Die Ansprüche an die Grundrisse, Fenstergrößen, Elektroinstallationen usw. eines Wohngebäudes haben sich geändert! Die gleichen Handwerksarbeiten sind bei einer Sanierung teurer als bei einem Neubau. Es kann deshalb sinnvoller sein, das Gebäude abbrechen zu lassen und neu zu bauen. Sanierung oder Neubau? Checkliste für Hausbesitzer und Immobilienkäufer von Massiv-Mein Haus e.V. Mit freundlicher Bereitstellung und mehr zum Thema durch Massiv-Mein-Haus e.V.; MASSIV MEIN HAUS ist eine Interessengemeinschaft von Herstellern und Verbänden der Steine- und Mörtelindustrie. Bildquelle: Broschüre – Sanierung oder Neubau? Checkliste für Hausbesitzer und Immobilienkäufer von Massiv-Mein Haus e.V.

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Siegfried Heuer Sachverständiger und Lehrbeauftragter sowie anerkannter Experte für Fußbodenkonstruktionen; Euro-Experte für Fußbodentechnologie; Berufssachverständiger & Institutsleiter des ISH-Instituts – Koblenz / Deutschland; Werdegang: Ingenieurschule für Farben und Lacke mit Abschluss: Kunststofftechniker/Lacktechniker; Malermeister; Parkettlegemeister; Werdegang: Lehrbeauftragter/Dozent, ehemalige Bundesfachschule Bodenleger Lehrbeauftragter, Akademie des Handwerks, Dresden Lehrbeauftragter, RKW Rationalisierungs- und Innovationszentrum der Deutschen Wirtschaft e.V. Mitinhaber und Gründer des Instituts für Fußbodentechnik – Koblenz Institutsleiter des ISH-Instituts. Tätigkeitsbereich: Berufssachverständiger; Lehrbeauftragter; Anerkannter Experte für Fußbodenkonstruktionen; Euro-Experte für Fußbodentechnologie; Fachbuch Autor; Fachjournalist; Berufssachverständiger, Institutsleiter des ISH-Instituts, Mitverfasser der VOB, Teil C, Beck’scher VOB- und Vergaberechts- Kommentar 18 365 „Bodenbelagarbeiten“; Unternehmen: ISH – Gutachter Siegfried Heuer Institut und Sachverständigenbüro für Bau- und Fußbodentechnik GmbH Kurfürstenstraße 58 D-56068 Koblenz Tel.: 0049 (0)261 / 9886336 Fax: 0049 (0)261 / 9886335 E-Mail: office@ish-institut.de Homepage: www.ish-institut.de Zentrale Berlin Sitz der Geschäftsleitung Gardeschützenweg 74 D-12203 Berlin Tel.: 0049 (0)30 / 54700506 Fax: 0049 (0)30 / 54700507 E-Mail: rogalla@ish-institute.de Homepage: www.ish-institut.de…

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Dipl.-Ing. (FH) Uwe Morchutt Sachverständiger für Feuchteschutz und Bauwerksabdichtungen in Eltville am Rhein – Hessen / Deutschland; Startete 1971 mit einer Lehre im Bauwesen 1981 Abschluss als Dipl.-Ing. Bauwesen (FH), danach zehnjährige Tätigkeit als Arbeitsvorbereiter und verantwortlicher Bauleiter im Baubereich (Straßen-, Tief-, Hoch- und Gewerbebau sowie Bausanierung) Seit 1990 Fachjournalist bei diversen Baufachzeitschriften in Berlin und Wiesbaden Bereits in den 80iger Jahren erste Erfahrungen in der Versicherungsbranche als freiberuflicher Vers.-Agent gesammelt, Ausbildung als Vers.-Online-Consultants Später als Vers.-Makler in der Kundenberatung im Privat- Kundenbereich tätig 2000: Erste Erfahrungen im Bereich Online-Redaktion (Lotus Notes, php-Scriptsprache) 2002: Erwerb eines DTP-Zertifikats als Online-Redakteur. Schwerpunkte: Print- Layout (QuarkXPress), Adobe Acrobat, HTML, Bildbearbeitung (Photoshop), Web-Design (Dreamweaver) und Animation (Flash). 1. März 2004: Gründung einer PR-Agentur Seit 2007 unabhängiger Sachverständiger im Bereich Feuchteschutz und Bauwerksabdichtungen! Buch-Titel: Fehlerfrei zum eigenen Haus: Von der Planung bis zur Mängelerfassung; Durch Profiwissen zum eigenen Traumhaus; Das Baustellenhandbuch der Abnahme; Anleitung für die eigene Baustelle: Leitfaden für den geordneten Bauablauf & Baufibel (nur online)! Tätigkeitsbereiche: Erstellung von Gutachten in den Bereichen Feuchteschutz und Bauwerksabdichtungen; Beratungstätigkeiten; Autorentätigkeit; Unternehmen: Dipl.-Ing. (FH) Uwe Morchutt Wallufer Straße 15 D-65343 Eltville Tel.: 0049 (0) 6123/6 39 37 Fax: 0049 (0) 6123/6 39 37 E-Mail: u.morchutt@t-online.de Homepage: www.bauwissen-online.de  …

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