GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Wir begrüßen unser neues Gold-Qualitätsmitglied Versicherungsdienstleister b&o Beratungs- und Optimierungs KG!

Vergleichen lohnt sich! Ganz besonders, wenn es dabei um Versicherungen geht. Es macht Sinn die eigene Risikosituation und den Versicherungsbedarf regelmäßig von einem unabhängigen Versicherungsexperten überprüfen zu lassen.

Als (zukünftiger) Bauherr ist der Abschluss einer eigenen Bauherrenhaftpflichtversicherung mit entsprechender Versicherungssumme und umfangreichen Deckungsumfang unbedingt ratsam, um im Schadensfall bestmöglich abgesichert zu sein. Wie schnell so ein Schadensfall eintreten kann, welche Risiken und Pflichten ein Bauherr hat und inwiefern eine Bauherrenhaftpflichtversicherung schützt, wollen wir in den folgenden Zeilen genauer erläutern:

Warum ist der Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung unerlässlich?

Wer eine Baustelle betreibt, muss dafür sorgen, dass diese auch sicher ist und somit von ihr keine Gefahr für Dritte ausgeht. Das klingt zwar logisch, wird aber immer wieder vernachlässigt. Allerdings muss man dazu wissen: Der Bauherr haftet immer. Auch schuldlos. Denn er ist für alles verantwortlich, was auf der Baustelle passiert und ist letztlich erster Ansprechpartner im Falle eines Schadens.

Trotz Übergabe der Planung, Bauleitung bzw. Bauausführung an eine Baufirma, einen Generalunternehmer, Architekten oder Bauleiter hat der Bauherr immer die allgemeine Haftung gegenüber Dritten, da er durch seine Baustelle eine Gefahrenquelle eröffnet. Diese Haftung gilt selbst dann, wenn das Verschulden eine der ausführenden Firmen trifft. Er kann sich somit nicht von seiner Haftung befreien, indem er Planung, Bauausführung, Baustellenkoordination, etc. an Fachfirmen vergibt!

Der Bauherr hat eine allgemeine Fürsorgepflicht für alle am Bau beteiligten Personen. Dabei sind Fehler des bestellten Baustellenkoordinators auch dem Bauherrn zuzurechnen. Weiters haftet er auch gegenüber seinen Nachbarn verschuldensunabhängig für Schäden die im Zuge der Bauarbeiten entstehen gem. §364 ABGB (nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche). Er kann etwaige Haftungsansprüche von Dritten nicht einfach an die beauftragten Baufirmen etc. weiterleiten, sondern muss diese Forderungen selbst und direkt mit dem Anspruchsteller regulieren.

Gegebenenfalls kann er danach bei der verursachenden Baufirma die Leistung regressieren. Aus diesen Gründen braucht der Bauherr einen Versicherer, der im Falle derartiger Haftpflichtschäden für ihn die Regulierung und Bearbeitung übernimmt.

Welche Risiken deckt eine Bauherrenhaftpflichtversicherung ab?

Personenschäden und Sachschäden

Eine Baustelle birgt ein enormes Gefahrenpotential. Herabfallende Bauteile, Schäden an benachbarten Objekten, mangelnde Absicherung der Baustelle, verletzte Bauhelfer, Verabsäumung der Räum- und Streupflicht. Im schlimmsten Fall kommt es zu einem Personenschaden und es entstehen dabei hohe Kosten für Behandlung, Reha, oder sogar Invaliditäts- und Rentenansprüche.

 Welche Pflichten hat der Bauherr?

  • Verkehrssicherungspflicht: Einrichtung und Absicherung der Baustelle, Aufstellen von Geräten, Lieferung und Lagerung von Material, Absperren des Baugeländes.
  • Überwachungspflicht: Ordnungsgemäße Absicherung von gelagertem Material (Sandhaufen, Ziegelstapel, Baustellenfahrzeuge, Abdeckung ungesicherter Schächte).
  • Auswahlpflicht: Des Planers, des Bauunternehmens, des Baustellenkoordinators – der Bauherr darf sich nur fachkundiger, zuverlässiger Unternehmen bedienen.

Wovor schützt die Bauherrendeckung den Bauherrn?

  • Folgen von Pflichtverletzungen
  • Ansprüche aus der Innehabung von Grundstücken
  • Ausgleichsverpflichtung gemäß § 364b ABGB

Genügt die in der kostenlosen Rohbauversicherung enthaltene Bauherrenhaftpflichtversicherung?

Diese Frage ist eindeutig mit NEIN zu beantworten! Die in der Rohbauversicherung enthaltene Bauherrenhaftpflichtversicherung bietet nur eine Mindestabsicherung, vorrangig für Personenschäden. Schäden am fremden Eigentum sind nur rudimentär mitversichert, da hier beinahe sämtliche Deckungsausschlüsse gem. Artikel 7 der AHVB, greifen. Es besteht somit für wesentlich Punkte kein Versicherungsschutz. Keine Deckung besteht z.B. für Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit, aber auch Schäden durch bewusste und gewollte Tätigkeiten an fremden Sachen (wie sie am Bau natürlich immer wieder vorkommen) sind nicht versichert. Sehr heikel sind Umweltschäden, wie etwa Chemikalien etc. welche in das Erdreich bzw. Grundwasser gelangen. Auch dies wird als Schaden an Dritten gewertet. Besonders unangenehm sind Schäden an fremden Gebäuden. Diese sind in der prämienfreien Bauherrnhaftplicht der Rohbauversicherung nur dann vom Versicherungsschutz umfasst, wenn die Statik des Gebäudes derart in Mitleidenschaft gezogen wird, dass dadurch die Gefahr von Personenschäden besteht. Sonstige Schäden, wie Risse, oder Schäden an der Fassade, die die Statik des Gebäudes nicht beeinträchtigen, sind in der Rohbauversicherung nicht mitgedeckt. Darüber hinaus ist auch die Versicherungssumme zu niedrig bemessen. Da am Bau schwerwiegende Schäden immer möglich sind, sollte eine Versicherungssumme von mindestens EUR 5 Mio. gewählt werden.

B&O Beratungs- und Optimierungs KG

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