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DEUTSCHLAND: Viele Mieter fürchten aufgrund der hohen Energiepreise bereits jetzt die Heizkostenabrechnung. Nunmehr hat der Bundestag einen neuen Gesetzesentwurf beschlossen, der auch die Vermieter zur Kasse bittet. Ab 2023 gilt eine neue Regelung: Diese Kosten müssen Vermieter selbst übernehmen Quelle: Foto von BOOM 💥auf Pexels https://www.pexels.com/de-de/foto/lebensmittel-mann-menschen-frau-12644994/   Worauf müssen Vermieter zukünftig achten? Erst war es die Grundsteuerreform, die Hauseigentümer und Vermieter verkraften mussten. (Genauere Informationen hierzu können unter objego.de/blog/grundsteuerreform/ nachgelesen werden.) Nun macht eine weitere Neuerung den Vermietern zu schaffen: Der Bundestag hat am Donnerstag, dem 10. November 2022 den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz CO2KostAufG vom 24. August 2022) in zweiter und dritter Lesung beschlossen. SPD, Grüne und die FDP haben für den Entwurf gestimmt. CDU und AfD waren dagegen, Die Linke hat sich enthalten. Der Gesetzesentwurf beinhaltet die Regelung, dass sich zukünftig nicht mehr nur die Mieter, sondern auch die Vermieter an der Zahlung der Klimaabgabe beteiligen müssen. Am 25. November 2022 soll der Bundesrat die geplante Gesetzesänderung abschließend beraten. In Kraft treten soll das Gesetz dann schließlich am 1. Januar 2023. So wird der CO2-Preis geteilt: das Stufenmodell Grundsätzlich gilt: Je weniger klimafreundlich das Gebäude, desto höher ist der Kostenanteil, den der Vermieter übernehmen muss. Ist der Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter sehr hoch, müssen Vermieter bis zu 95 Prozent des CO2-Preises übernehmen. Bei sehr effizienten Gebäuden gemäß dem Energiestandard EH55 müssen hingegen die Mieter die Klimaabgabe weiterhin selbst zahlen. Im sogenannten Stufenmodell sind bislang 10 Stufen vorgesehen. Im Entwurf sieht es folgendermaßen aus:  Beträgt der Kohlenstoffdioxidausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr… weniger als 12 Kilogramm, zahlen Mieter 100 Prozent und Vermieter 0 Prozent. 12 bis 17 Kilogramm, zahlen Mieter 90 Prozent und Vermieter 10 Prozent. 17 bis 22 Kilogramm, zahlen Mieter 80 Prozent und Vermieter 20 Prozent. 22 bis 27 Kilogramm, zahlen Mieter 70 Prozent und Vermieter 30 Prozent. 27 bis 32 Kilogramm, zahlen Mieter 60 Prozent und Vermieter 30 Prozent. 32 bis 37 Kilogramm, zahlen Mieter und Vermieter jeweils 50 Prozent. 37 bis 42 Kilogramm, zahlen Mieter 40 Prozent und Vermieter 60 Prozent. 42 bis 47 Kilogramm, zahlen Mieter 30 Prozent und Vermieter 70 Prozent. 47 bis 52 Kilogramm, zahlen Mieter 20 Prozent und Vermieter 80 Prozent. mehr als 52 Kilogramm, zahlen Mieter 5 Prozent und Vermieter 95 Prozent.   Was gilt für Nichtwohngebäude? Für Geschäftsgebäude, die ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzt werden, ist eine…

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Weiteres Positives OGH – Urteil für MieterInnen! Wien (OTS) – „Ein weiteres positives Urteil des OGH bestätigt unsere Rechtsmeinung betreffend der Erhaltung im Inneren der Wohnung“, zeigt sich Georg Niedermühlbichler, Präsident der Mietervereinigung Österreichs, über die neue Entwicklung erfreut. Das Urteil wurde seitens des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums erwirkt. Mietvertragsklauseln, die MieterInnen bisher dazu verpflichtet haben, sämtliche Gebrauchsspuren bei Rückgabe des Mietobjektes zu beseitigen, sind aus der Sicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) grob benachteiligend und damit unzulässig. Auch wurden Vertragsklauseln für unwirksam erklärt, die MieterInnen dazu verpflichten beispielsweise gesprungene Fliesen, undichte Armaturen oder Silikonfugen auf eigene Kosten bei Rückgabe einer Wohnung  zu erneuern. „Solche Mängel gehören definitiv zur normalen Abnützung, die im Zusammenhang mit dem Bewohnen einer Wohnung auftreten. Da derartige Kosten bereits durch den laufenden Mietzins abgedeckt werden, hat der OGH nun klargestellt, dass die MieterInnen bei Beendigung des Mietverhältnisses keine Verantwortung für die Beseitigung der Gebrauchspuren tragen müssen“, erklärt  Mag. Nadja Shah, Bundesgeschäftsführerin der Mietervereinigung Österreichs. Positiv ist auch, dass in der Entscheidung festgehalten wird, dass ein generelles, formularmäßiges Tierhaltungsverbot unzulässig ist. Die Haltung von wohnungsüblichen Kleintieren wie Hamster oder Meerschweinchen ist daher auch ohne Zustimmung des Vermieters zulässig. Auch spricht sich der OGH gegen eine pauschale Überwälzung der laufenden Erhaltungs-und Erneuerungsarbeiten an Einrichtungsgegenständen und Anlagen, wie z.B. der Therme, auf die MieterInnen aus. „Der Vermieter ist in jedem Fall verpflichtet, den vereinbarten Gebrauch des Mietgegenstandes zu gewährleisten. Bei Gebrechen einer Therme und somit in einer unbeheizten Wohnung, hat der Mieter jedenfalls das Recht auf sofortige Mietzinsminderung, wenn die Wohnung ursprünglich beheizt vermietet wurde“, so Mag. Shah. Diese erneute positive Entscheidung des OGH stärkt die Rechtsmeinung der Mietervereinigung, die dem Vermieter gesetzlich die Erhaltung im Inneren des Mietobjekts auferlegt. „Stück für Stück entsteht nun mehr Rechtssicherheit im Interesse der wohnenden Menschen“, so Niedermühlbichler abschließend.

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Die Elektrotechnikverordnung ETV 2002 / A2 ist am 12. Juli 2010 in Kraft getreten. Jedes Jahr kommt es zu tödlichen Stromunfällen und Brandschäden: Hab und Gut werden durch die Flammen zerstört, Menschen werden verletzt oder kommen im schlimmsten Fall ums Leben. Die neue Elektrotechnik-Verordnung hilft nun, gefährlichen Stromunfällen vorzubeugen: Die neue Verordnung erfasst nun endlich die Überprüfung bestehender Elektroanlagen im privaten Bereich – wenn auch leider nur teilweise – die bisher von einer gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung komplett ausgenommen waren. Ein erster Schritt in die richtige Richtung und ein kleiner Erfolg für all jene mit der Elektrotechnik befassten Unternehmer, Behörden und Sachverständige, die sich jahrelang mit der Novelle befasst haben und vielfach gegen den Widerstand verschiedenster Interessensgruppen und Organisationen ankämpfen mussten. Die neue ETV 2002 / A2 steht Ihnen – samt allen geänderten bzw. neuen Verbindlichen Bestimmungen“ zur Verfügung. Die wesentlichste Neuerung besteht darin, dass gemäß § 7a künftig der Vermieter bei der „Vermietung einer Wohnung gem. § 2 Abs 1 MRG“ sicherstellen muss, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetz ETG 1992 entspricht. Des Weiteren ist, unbeschadet des vorhandenen Anlagenzustandes, jedenfalls der Einbau eines Fehlerstrom- Schutzschalters mit einem Nennfehlerstrom von nicht mehr als 30 mA unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen erforderlich. Wichtig ist auch das Vorliegen einer Dokumentation darüber. Denn: „Liegt hierüber keine geeignete Dokumentation vor, so kann die Mieterin bzw. der Mieter der Wohnung nicht davon ausgehen, dass die elektrische Anlage diesen Anforderungen entspricht.“ Somit haben wir zumindest „einen Fuß in der Tür“, um endlich die vielen noch in Betrieb stehenden Altanlagen in Wohnhäusern unter die Lupe nehmen zu können und sie hinsichtlich den Sicherheitsbestimmungen und den Anforderungen eines modernen Haushaltes anzupassen. Das KFE arbeitet bereits an einer solchen Dokumentation, die praxisgerecht und schnell erstellt werden kann. Achtung: Die neue ETV ist mit dem erscheinen der Verordnung gültig!  Danke, Herr Ing. Peter Markuzy für Ihren Hinweis auf die neue Elektrotechnikverordnung.  …

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Gültige Energieausweisvorlage nunmehr auch für den Verkauf bzw. die Vermietung von Gebäuden, die aufgrund einer vor dem 01.01.2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden. 2. Allgemeines zum Energieausweis NEU  Der Engergieausweis NEU ist als Energie- und Typenschein für Gebäude konzipiert und macht den Energiebedarf und die Energieeffizienz von Gebäuden sichtbar. Dadurch soll eine erhöhte Transparenz und Vergleichbarkeit für Planer und Errichter einerseits sowie für Eigentümer und Vermieter bzw. Kauf- und Mietinteressenten andererseits gewährleistet sein. Energieausweise sind von hiezu qualifizierten und befugten Personen zu erstellen. Das sind gemäß § 3a OÖ BauTV: Akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen sowie Ziviltechniker jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse; Fachdienststellen der Gebietskörperschaften; der O.Ö. Energiesparverband; Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen sowie einschlägige Institutionen im Rahmen ihrer fachlichen und gesetzlichen Befugnisse. Im Energieausweis NEU selbst ist für Wohngebäude Folgendes enthalten: der Heizwärmebedarf des Gebäudes (samt Vergleich zu Referenzwerten) der Warmwasser-Wärmebedarf • der Heiztechnik- energiebedarf der Endenergiebedarf des Gebäudes samt allfälliger Empfehlungen für verbessernde Maßnahmen Die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises belaufen sich nach den uns vorliegenden Vergleichswerten auf rund EUR 1,00/m2, abhängig von Größe und Typ des Gebäudes. Der Energieausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren ab Ausstellung und ist nach der derzeitigen Gesetzeslage für praktisch alle Gebäudekategorien notwendig (für Wohngebäude und für Nicht-Wohngebäude wie zB öffentliche Gebäude, gewerbliche Gebäude, Industriebauten etc.). Ausgenommen von der Energieausweispflicht sind Gebäude, die nicht beheizt werden bzw. eine Gesamtfläche von 50 m2 nicht übersteigen. 3. Wann wird für ein Gebäude ein Energieausweis NEU benötigt? Neu Für sämtliche Neubauten, Zubauten und Umbauten bzw. im Falle einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes ist nach dem OÖ Baurecht ein Energieausweis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des EAVG verpflichtend. Neu ist nunmehr, dass seit 01.01.2009 diese Vorlagepflicht auch für bestehende Gebäude, deren Baubewilligung vor dem 01.01.2006 erlassen wurde, bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes gesetzlich verankert ist. Der Energieausweis wird grundsätzlich für das gesamte Gebäude erstellt, kann aber auch für eine einzelne Wohnung oder ein Geschäftslokal innerhalb eines Gebäudes erstellt werden. Sollte es in einem Gebäude mehrere Nutzungszonen (zB Wohnbereich und Geschäftsbereich) geben, sind für diese getrennte Ausweise zu erstellen. Bei Gebäuden mit einer Größe von über 1.000 m2 ist darüber hinaus verpflichtend, den Energieausweis NEU an einer gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Als Rechtsfolge einer verspäteten Vorlage oder einer Nichtvorlage normiert das EAVG, dass eine Gesamtenergieeffizienz als vereinbart gilt, die dem Alter und der…

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Utl.: Die neue Kautionsbroschüre der Mietervereinigung klärt auf Wien (OTS) – Leider kommt es sehr häufig vor, dass bei Beendigung eines Mietverhältnisses die hinterlegte Kaution vom/der Vermieter/in einbehalten wird. „In den allermeisten Fällen zu Unrecht“, wie Georg Niedermühlbichler, Präsident der Mietervereinigung Österreichs betont. Mieterinnen und Mieter schrecken aber nach wie vor häufig davor zurück, rechtliche Schritte einzuleiten, weil sie entweder ihre Rechte nicht kennen oder Angst vor hohen Folgekosten haben. Aber das müssten sie gar nicht mehr, denn mit der Wohnrechtsnovelle 2009, wurden die Kautionsregelungen zugunsten der MieterInnen geändert. Es ist nun möglich, Streitigkeiten bei Kautionen ebenfalls im Außerstreitverfahren zu lösen, was für die Betroffen bedeutet, dass sie ohne Risiko von anfallenden Kosten die Kaution einfordern können. „Es ist wirklich schade, wie viel Geld nach wie vor durch reine Unwissenheit hergeschenkt wird“, hält Niedermühlbichler fest. Nützliche Informationen zum Thema Lesen sie weiter……

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