Die Wärmedämmung ragt über die Grenze hinaus, es ist ein so genannter Überbau entstanden! Dieser Tage erreichte mich eine Anfrage eines besorgten Haus- und Grundstücksbesitzers aus Deutschland: der Grund: Er hatte sein Gebäude energetisch saniert, sprich eine Wärmedämmung an den Außenwänden anbringen lassen. Jetzt steht er im Konflikt mit der Grundstücksgrenze. Die Wärmedämmung ragt über die Grenze hinaus, es ist ein so genannter Überbau entstanden! Ein durchaus ernst zu nehmendes Problem, das viele Hausbesitzer betrifft oder in Zukunft betreffen wird, wollen sie ihr Haus energetisch auf Vordermann bringen. Recht ist: Eine Grenzüberschreitung ist prinzipiell nicht zulässig! Die stets zu beachtenden Abstandsflächen zum Nachbargrundstück haben vor allem eine Nachbar schützende Wirkung. Sie sollen eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Räumlichkeiten gewährleisten und dazu beitragen, den sozialen Frieden zwischen den Nachbarn zu bewahren. Der § 912 BGB – Überbau; Duldungspflicht – besagt hierzu wörtlich: Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung WiderspruchGrenzüberschreitung erhoben hat. Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend. Hierzu § 913 BGB – Zahlung der Überbaurente Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten. Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten. Wer einen Überbau befürchtet, sollte sich rasch Klarheit über den Umfang der unrechtmäßigen Überschreitung der Grenze verschaffen. Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersucht beispielsweise im Rahmen einer Grenzanzeige die Grundstücksgrenze und die an der Grenze errichteten Gebäude. Ob und in welchen Umfang ein Überbau nach § 912 BGB vorliegt, kann letztendlich nur das zuständige Amtsgericht feststellen. Das Gericht legt auch die Höhe der zu zahlenden Rente fest. Der Rentenberechtigte, sprich der Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks, kann zudem verlangen, dass ihm der überbaute Grundstücksteil abgekauft wird. Bau auf Grundstücksgrenze – Schadensersatzpflicht Der BGH – AZ: V ZR 360/02 – urteilte u.a. in seinem Urteil vom: 19. September 2003: Bösgläubig handelt, wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht, ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet. Wärmedämmung darf nicht auf Nachbars Grundstück ragen! Am 9.Dezember 2009 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe…