GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Gültige Energieausweisvorlage nunmehr auch für den Verkauf bzw. die Vermietung von Gebäuden, die aufgrund einer vor dem 01.01.2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden. 2. Allgemeines zum Energieausweis NEU  Der Engergieausweis NEU ist als Energie- und Typenschein für Gebäude konzipiert und macht den Energiebedarf und die Energieeffizienz von Gebäuden sichtbar. Dadurch soll eine erhöhte Transparenz und Vergleichbarkeit für Planer und Errichter einerseits sowie für Eigentümer und Vermieter bzw. Kauf- und Mietinteressenten andererseits gewährleistet sein. Energieausweise sind von hiezu qualifizierten und befugten Personen zu erstellen. Das sind gemäß § 3a OÖ BauTV: Akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen sowie Ziviltechniker jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse; Fachdienststellen der Gebietskörperschaften; der O.Ö. Energiesparverband; Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen sowie einschlägige Institutionen im Rahmen ihrer fachlichen und gesetzlichen Befugnisse. Im Energieausweis NEU selbst ist für Wohngebäude Folgendes enthalten: der Heizwärmebedarf des Gebäudes (samt Vergleich zu Referenzwerten) der Warmwasser-Wärmebedarf • der Heiztechnik- energiebedarf der Endenergiebedarf des Gebäudes samt allfälliger Empfehlungen für verbessernde Maßnahmen Die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises belaufen sich nach den uns vorliegenden Vergleichswerten auf rund EUR 1,00/m2, abhängig von Größe und Typ des Gebäudes. Der Energieausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren ab Ausstellung und ist nach der derzeitigen Gesetzeslage für praktisch alle Gebäudekategorien notwendig (für Wohngebäude und für Nicht-Wohngebäude wie zB öffentliche Gebäude, gewerbliche Gebäude, Industriebauten etc.). Ausgenommen von der Energieausweispflicht sind Gebäude, die nicht beheizt werden bzw. eine Gesamtfläche von 50 m2 nicht übersteigen. 3. Wann wird für ein Gebäude ein Energieausweis NEU benötigt? Neu Für sämtliche Neubauten, Zubauten und Umbauten bzw. im Falle einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes ist nach dem OÖ Baurecht ein Energieausweis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des EAVG verpflichtend. Neu ist nunmehr, dass seit 01.01.2009 diese Vorlagepflicht auch für bestehende Gebäude, deren Baubewilligung vor dem 01.01.2006 erlassen wurde, bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes gesetzlich verankert ist. Der Energieausweis wird grundsätzlich für das gesamte Gebäude erstellt, kann aber auch für eine einzelne Wohnung oder ein Geschäftslokal innerhalb eines Gebäudes erstellt werden. Sollte es in einem Gebäude mehrere Nutzungszonen (zB Wohnbereich und Geschäftsbereich) geben, sind für diese getrennte Ausweise zu erstellen. Bei Gebäuden mit einer Größe von über 1.000 m2 ist darüber hinaus verpflichtend, den Energieausweis NEU an einer gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Als Rechtsfolge einer verspäteten Vorlage oder einer Nichtvorlage normiert das EAVG, dass eine Gesamtenergieeffizienz als vereinbart gilt, die dem Alter und der…

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DIE NEUE AUFTRAGSGEBERHAFTUNG BEI BAULEISTUNGEN Da in den letzten Jahren der Sozialbetrug im Bereich der Bauwirtschaft enorme finanzielle Einbußen bei der Sozialversicherung verursacht hat, wurde das „AuftraggeberInnen–HaftungsG“ bereits 2008 als Regierungsvorlage beschlossen. Mit 01.09.2009 soll dieses Gesetz nunmehr in Kraft treten. Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist, dass Unternehmer, die ihre Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben, veranlasst werden, genau auf die Seriosität ihrer Subunternehmer zu achten. Dadurch soll gesichert sein, dass die hohen Ausfallschäden für die Sozialversicherungsträger künftig reduziert werden. 1. Haftungstatbestand – Das Sonderhaftungsrecht der Generalunternehmer bzw. Auftraggeber wird künftig in den § 67a – § 67d ASVG geregelt und die Erbringung von Bauleistungen umfassen, welche von einem Unternehmen (Generalunternehmer) an ein anderes beauftragtes Unternehmen (Subunternehmer) ganz oder teilweise weitergegeben werden. Dabei knüpft die begriffliche Definition der „Bauleistungen“ an die gesetzliche Regelung gemäß § 19 Abs 1a UStG an, wonach Bauleistungen all jene Leistungen sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bei der Auftraggeberhaftung handelt es sich de facto um eine vom konkreten Auftrag losgelöste Haftung für alle Beitragsschulden des beauftragten Subunternehmers bei den Krankenversicherungsträgern. Diese Auftraggeberhaftung tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung des Werklohns an den Subunternehmer ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen an den Subunternehmer, die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats fällig werden, indem die ganze oder teilweise Zahlung des Werklohns erfolgt ist. Dabei ist es nebensächlich, ob die Beiträge und Umlagen aus dem konkreten Auftrag stammen. Eine Haftung kann allerdings nur dann erfolgen, sofern der Krankenversicherungsträger gegen das Subunternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat bzw. sich der Subunternehmer bereits in Konkurs befindet. 2. Haftungsbefreiung-Unter bestimmten Vorraussetzungen sieht § 67a Abs 3 ASVG Befreiungen für den Generalunternehmer vor: wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der Haftungsfreistellenden Unternehmer (HFU-Gesamtliste) aufscheint, 0d.  wenn der Generalunternehmer 20 % des Werklohns vom jeweils zu leistenden Werklohn abzieht und diesen „Haftungsbetrag“ gleichzeitig mit der Leistung des restlichen Werklohns an das Dienstleistungszentrum überweist. Die Leistung des Haftungsbetrages durch den Generalunternehmer wirkt gegenüber dem Subunternehmer schuldbefreiend und gilt als Drittleistung, weshalb diese im Falle eines Konkursverfahrens des Subunternehmers nicht der Anfechtung unterliegt. 3. Umgehungsgeschäfte Gemäß § 67a Abs 10 ASVG erstreckt sich die Auftraggeberhaftung auch auf jedes weitere Subunternehmen, wenn die Beauftragung als Rechtsgeschäft…

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Ottakring – Mauerfall Auch nach einem Mauereinsturz, wie vor kurzem in Wien-Ottakring geschehen, und von uns berichtet muss der Alltag wieder aufgenommen werden. Geschockt gaben die Bauarbeiter an keine Fehler gemacht zu haben: „So alte Gebäude können nicht die Sicherheit und Standards von Heute haben, dazu haben die alten Mauerwerke zu viel erlebt!“ Um die Sicherheit zu gewähren hat man bei den Sanierungsarbeiten die ca 100 Jahre alte Ziegelmauer mit Beton hinterfüllt, doch das alte Mauerwerk hat dem Betongewicht nachgegeben und ist eingestürzt! Angrenzend befand sich die Wohnung von der netten 70 – jährigen Hermine R. Sie nennt es Glück, denn es gab trotz oftmals vor der Mauer spielender Kinder keine Verletzten. Bedenklich ist dass an der alten Bausubstanz weitergearbeitet wird, und hier ein „Kindergarten“ entstehen soll! Ottakring – Stiegenrutsch So glimpflich ist der Einsturz am 10.8.2010 in der Hasnerstrasse 93 nicht abgelaufen, hier wurde wie durch ein Wunder nur ein Mann leicht verletzt. Immerhin ist die vom ersten Stock in den Keller führende Stiege weggerutscht! Außen wurde dieses Haus erst frisch saniert! Ein großer Anteil von Wiens Bausubstanz ist mehr als 100 Jahre alt. Heuer stürzten schon „teileweise“ drei Altbauten ein, viele der alten Häuser sind von Rissen übersaet (Haus von Opernstar Anna Netrebko am Franziskanerpl.). Wie baufällig/einsturzgefährdet sind die anderen Wiener Altbauten aus der Gründerzeit? Ziviltechniker Herr Branko Rusnov ist Erdbebenexperte und untersuchte die Bausubstanz der Wiener Gründerzeithäuser, er ist der Überzeugung, dass viel zu wenig in die Sanierung dieser Häuser investiert wird, man könnte es auch „Kosmetik“ nennen, weil Risse verputzen, Innenmauer und Fassadenmalereien nichts zur Sicherheit beitragen. Hier wird oftmals für einen schnellen Verkauf nicht nachhaltig genug saniert. Bei Häuser deren Entstehung in den Jahren 1830 – 1910 war sind lt. Rusnov „Durchbrüche und Zwischenwände entfernt worden, dadurch gehen Aussteifungsfunktionen verloren. Solch Häuser widerstehen zwar dem Winddruck doch nicht einem Erdbeben.“ Sogar Baumaschinen können so alte Gemäuer erschüttern. „Oberflächliche Sicherheitsmaßnahmen“ gelten leider auch oft bei stark rüttelnden Maschinen oder in Baugrubennähe. Seit 1997 sind bei Dachbodenausbauten – Erdbebengutachten und bautechnische Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben, Ziviltechniker wie Herr Rusnov sind der Meinung das bei Sanierungen die zuletzt verbesserte Erdbebennorm die Gefahr eindämmt. Eine große Gefährdung stellen auch div. Käufhäuser aus der Gründerzeit in der Mariahilfer…

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Scheinfirmen die sich ins Internet mit Billigangeboten drängen… Die Landesinnung Bau der NÖ Wirtschaftskammer rührt die Werbetrommel in eigener Sache. Durch den übertriebenen Sparwillen von angehenden Bauherren ausgelöst, gelingt es immer mehr  Scheinfirmen, über das Internet mit Billigangeboten in den Markt zu drängen. „Solche Firmen haben oft nicht mehr als eine Mischmaschine, ein paar Scheibtruhen und einen Transporter“, berichtet Landesinnungsmeister Robert Jägersberger im Gespräch mit dem NÖ Wirtschaftspressedienst. Dem im Vergleich zu etablierten Bauunternehmen um einige Prozent günstigeren Kostenvoranschlag folgt nach Geschäftsabschluss dann oft das böse Erwachen. Entweder sind die erbrachten Leistungen derart mangelhaft, dass das neue Haus von Anfang an zum Sanierungsfall wird, oder die begonnene Baustelle wird überhaupt nicht abgeschlossen. „Es gibt Fälle, bei denen die im Nachhinein notwendigen Sanierungsarbeiten um ein Vielfaches teurer waren als der ursprünglich im Raum gestandene Kostenvorteil„, weiß Jägersberger. Auch der aufgestellte Zeitplan, vom Baustart bis zu dem vom Bauherrn ins Auge gefassten Einzugstermin, wird dadurch unnötig verlängert. „Solche unerfreulichen Entwicklungen lassen sich mit einem seriösen Fachmann aus der Branche von Anfang an vermeiden.“ Bei Baufirmen, die ihre Leistungen hauptsächlich im Internet anbieten, rät der Landesinnungsmeister bereits bei der ersten Kontaktaufnahme zur Vorsicht. „Erhaltene Informationen sollte man unbedingt auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen.“ Lesen sie weiter……

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