GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Dr. Berthold Garstenauer Rechtsanwalt – Bau-, Immobilienrecht und Wohnrecht, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht, Verkehrsrecht, allgemeines Zivilrecht und Strafrecht. Salzburg/ Österreich Beruflicher Werdegang: Sponsion Jän. 1988 Promotion 1989 Gerichtsjahr Herbst 1988 bis Juni 1989 Juli 1989 bis 31.12.1991 Konzipient Dr.Schweditz und Dr.Mayr / Gmunden Ab 1.1.1992 Konzipient bei RA. Dr. Nikolaus Vogler Nov 1994 Eintragung als selbstständiger RA in Salzburg – Partnerschaft mit Dr. Vogler Seit 1.1.1996 eigene Rechtsanwaltskanzlei. Schwerpunkte: Bau- Immobilienrecht und Wohnrecht, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht, Verkehrsrecht, allgemeines Zivilrecht und Strafrecht; Auf Basis gegenseitigen Vertrauens begleiten wir seit 1994 unsere Kunden sowohl bei der Abwicklung von Verträgen als auch bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte und Ansprüche. Die Kanzlei bietet eine umfassende Betreuung als kompetenter Ansprechpartner des Zivil- und Vertragsrechtes. Der Einsatz modernster Technologie wie Online-Datenbanken (zB RDB – Rechtsdatenbank, RIDA), Rechtsinformationssysteme des Bundes, Bonitätsabfragen etc., der Zugang zu einer umfangreichen und stets aktualisierten Bibliothek sowie persönlicher Einsatz des gesamten Teams gewährleisten Sicherheit, Transparenz und Erfolg. Unternehmen: Rechtsanwalt Dr. Berthold Garstenauer Fürstenallee 17 A-5020 Salzburg Tel.: +43 662 / 88 63 27 E-Mail: rechtsanwalt@garstenauer.com Homepage: www.garstenauer.com…

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Wohnungseigentümergemeinschaft Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche Wenn Sie eine neue Wohnung vom Bauträger erwerben, können Sie auch selbst (und nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft) Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen. In der Entscheidung 5 Ob 147/97x = SZ 70/129 = MietSlg 49/25 stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass der Erwerber selbst (und nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft) berechtigt ist, Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche an der Wohnung und an allgemeinen Teilen der Liegenschaft gegenüber dem Bauträger geltend zu machen.  Dieses Thema war umstritten, da die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst Rechtspersönlichkeit besitzt und daher klagen und geklagt werden kann (§ 18 Wohnungseigentumsgesetz 2002). Die unteschiedlichen Interessen der Eigentümergemeinschaft dürfen jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb dennoch grundsätzlich an einem Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer festgehalten werden  muss. Soweit aber Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, bedarf es eines solchen Mehrheitsbeschlusses (oder eines diesen substituierenden Beschlusses des Außerstreitrichters) nicht (5 Ob 253/00t = MietSlg 52.548). Sofern Baumängel an allgemeinen Teilen der Liegenschaft (z.B. Bausubstanz) bestehen, können Sie die daraus entstehenden Ansprüche daher auch selbst aussergerichtlich oder gerichtlich einbringlich machen. Urteil des OGH 5 Ob 99/03 z vom 13.5.2003. Autor: Vavrovsky – Graf Rechtsanwälte Bildquelle: Vavrovsky – Graf Rechtsanwälte…

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