GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
Vorsicht bei diesen Firmen  Spenden gegen Pfusch am Bau  Newsletter abonnieren  Bessere-Welt-Prämie

Wohnungsbrand – Feuerwehr vermutet als Ursache den Kühlschrank In 1160 Wien wurde am 25.Mai gegen 22:00 Uhr die Feuerwehr zu einem Wohnungsbrand gerufen. Ausgelöst wurde das Feuer vermutlich durch den Kühlschrank! Der Brand breitete sich schnell auf die komplette Küche aus, so wurden die Löscharbeiten der Feuerwehr noch erschwert. Nach dem Einsatz von Hochleistungslüfter konnte das Gebäude in kurzer Zeit wieder betreten werden. Die Möglichkeiten der Brandentstehung sind vielfältig. Häufige Ursachen bilden Defekte in elektrischen Gerätschaften und Anlagen, vergessene Braten auf dem Herd, Brennspiritus auf heißer Grillkohle, Rauchen im Bett, zündelnde Kinder, achtlos weggeworfene Zigaretten, leichtsinniger Umgang oder auch falsch gelagerte brennbare Stoffe, Kerzen. Meist ist Leichtsinn, keine Kenntnis oder Fahrlässigkeit die Ursache eines Brandes. Elektrik Viele Brände entstehen aufgrund Fehler in elektrischen Anlagen oder auch leichtsinniger Umgang mit elektrischen Haushaltsgeräten. Oft werden die Stromleitungen einfach überlastet. Dies kann jedoch auch geschehen weil zu viele Verbraucher an einer Steckdose angeschlossen sind. Auch wenn Elektrogeräte auf Stand-by geschalten sind, sind diese unter Spannung. Durch Überhitzung kann ein Brand entstehen. Geräte immer vom Netzstecker ziehen! Auch machen Hobbyhandwerker hier schnell Fehler, die lebensgefährlich sein können. Eltern verdunkeln im Kinderzimmer gerne die Nachttischlampe mit einem Tuch oder bedecken Heizgeräte mit feuchten Textilien…. Falsche Lagerung im Keller oder Abstellräume Campinggasflaschen bzw. brennbare Flüssigkeiten dürfen grundsätzlich nicht im Keller oder Abstellräume gelagert werden – siehe Brandschutzordnung TRVB 128. Vorrangig ist „Brände“ zu verhindern, doch warum findet man in Privathaushalten Österreichs kaum Brandmelder? Die Produkte müssen den Anforderungen der DIN / ÖNORM – EN 14604 entsprechen! Auch regelt die OIB Richtline 2 den Brandschutz in der Bauordnung. Die Kosten für Rauchmelder sind minimal sodass sich jeder „Sicherheit“ leisten kann. Manch Produkte sind auch mit zusätzlichen Thermosensoren verknüpft, dass führt zu einer zuverlässigeren Reaktion und Detektion des Melders wie zum Beispiel der FireAngel ST-620. Mehr Information zu Rauchmelder auf flammex.cc und first-alert.at…

Weiterlesen

Lebensrettende Richtlinien im Bereich Brandschutz Die OIB-Richtlinien wurden in der Generalversammlung des OIB am 25. April 2007 unter Anwesenheit der Vertreter aller Bundesländer einstimmig beschlossen. Sie basieren auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB entsprechend dem Auftrag der Landesamtsdirektorenkonferenz koordiniert. Die OIB- Richtlinien dienen als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften und können von den Bundesländern zu diesem Zweck herangezogen werden. Die Erklärung einer rechtlichen Verbindlichkeit der OIB-Richtlinien ist den Ländern vorbehalten. Daten des Inkrafttretens der OIB-Richtlinien in den einzelnen Bundesländern Österreichs – Bundesland OIB-Richtlinien 1 bis 5 OIB-Richtlinie 6: Burgenland – Alle OIB Richtlinien: 1. Juli 2008 / Dzt. nur OIB Richtline 6: 1. Juli 2008 Kärnten – Alle OIB Richtlinien: in Vorbereitung 2009 / Dzt. nur OIB Richtline 6:  20. Februar 2008 Niederösterreich – Alle OIB Richtlinien: in Vorbereitung Ende 2009 / Dzt. nur OIB Richtline 6: in Vorbereitung 1. Quartal 2009 Oberösterreich –  Alle OIB Richtlinien: –  / Dzt. nur OIB Richtline 6:  01. Jänner 2009 Salzburg – Alle OIB Richtlinien: –  / Dzt. nur OIB Richtline 6:  in Vorbereitung 01. März 2009 Steiermark – Alle OIB Richtlinien: in Vorbereitung 2009 / Dzt. nur OIB Richtline 6:  5. Juli 2008 Tirol – Alle OIB Richtlinien: 1. Jänner 2008  Vorarlberg – Alle OIB Richtlinien: 1. Jänner 2008 Wien – Alle OIB Richtlinien: 12. Juli 2008 12. Juli 2008 ACHTUNG: Die Rauchmelderpflicht gilt für alle Neu- und Umbauten! Selbst für kleine Beherbergungsbetriebe wurde eine Änderung der OIB 2 geschaffen. Auszug aus der OIB Richtiline 2 – Brandschutz: 3.11 Rauchwarnmelder In Wohnungen muss in Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 7.2.8 Es müssen geeignete Alarmierungseinrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall eine Warnung der im Gebäude anwesenden Personen ermöglicht wird. 7.3.4 Abweichend von Punkt 5.2.1 kann der zweite Fluchtweg durch einen Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr nur ersetzt werden, sofern in der Beherbergungsstätte insgesamt nicht mehr als 100 Gästebetten und in jedem nicht zu ebener Erde gelegenen Geschoß nicht mehr als 30 Gästebetten vorhanden sind und in der gesamten Beherbergungsstätte eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle vorhanden ist. 7.2.9 In Kindergartengebäuden sowie in anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung müssen Rauchwarnmelder…

Weiterlesen