GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Lebensrettende Richtlinien im Bereich Brandschutz

Die OIB-Richtlinien wurden in der Generalversammlung des OIB am 25. April 2007 unter Anwesenheit der Vertreter aller Bundesländer einstimmig beschlossen. Sie basieren auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB entsprechend dem Auftrag der Landesamtsdirektorenkonferenz koordiniert. Die OIB- Richtlinien dienen als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften und können von den Bundesländern zu diesem Zweck herangezogen werden. Die Erklärung einer rechtlichen Verbindlichkeit der OIB-Richtlinien ist den Ländern vorbehalten. Daten des Inkrafttretens der OIB-Richtlinien in den einzelnen Bundesländern Österreichs – Bundesland OIB-Richtlinien 1 bis 5 OIB-Richtlinie 6:

  • Burgenland – Alle OIB Richtlinien: 1. Juli 2008 / Dzt. nur OIB Richtline 6: 1. Juli 2008
  • Kärnten – Alle OIB Richtlinien: in Vorbereitung 2009 / Dzt. nur OIB Richtline 6:  20. Februar 2008
  • Niederösterreich – Alle OIB Richtlinien: in Vorbereitung Ende 2009 / Dzt. nur OIB Richtline 6: in Vorbereitung 1. Quartal 2009
  • Oberösterreich –  Alle OIB Richtlinien: –  / Dzt. nur OIB Richtline 6:  01. Jänner 2009
  • Salzburg – Alle OIB Richtlinien: –  / Dzt. nur OIB Richtline 6:  in Vorbereitung 01. März 2009
  • Steiermark – Alle OIB Richtlinien: in Vorbereitung 2009 / Dzt. nur OIB Richtline 6:  5. Juli 2008
  • Tirol – Alle OIB Richtlinien: 1. Jänner 2008 
  • Vorarlberg – Alle OIB Richtlinien: 1. Jänner 2008
  • Wien – Alle OIB Richtlinien: 12. Juli 2008 12. Juli 2008

ACHTUNG: Die Rauchmelderpflicht gilt für alle Neu- und Umbauten! Selbst für kleine Beherbergungsbetriebe wurde eine Änderung der OIB 2 geschaffen.

Auszug aus der OIB Richtiline 2 – Brandschutz:

  • 3.11 Rauchwarnmelder In Wohnungen muss in Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
  • 7.2.8 Es müssen geeignete Alarmierungseinrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall eine Warnung der im Gebäude anwesenden Personen ermöglicht wird.
  • 7.3.4 Abweichend von Punkt 5.2.1 kann der zweite Fluchtweg durch einen Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr nur ersetzt werden, sofern in der Beherbergungsstätte insgesamt nicht mehr als 100 Gästebetten und in jedem nicht zu ebener Erde gelegenen Geschoß nicht mehr als 30 Gästebetten vorhanden sind und in der gesamten Beherbergungsstätte eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle vorhanden ist.
  • 7.2.9 In Kindergartengebäuden sowie in anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung müssen Rauchwarnmelder gemäß Punkt 3.11 angeordnet werden.
  • 7.3.8 Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung haben Beherbergungsstätten in Abhängigkeit von der Anzahl der Gästebetten folgende Anforderungen zu erfüllen: (a) für nicht mehr als 30 Gästebetten sind in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, Rauchwarnmelder zu installieren, die an die Stromversorgung anzuschließen sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird; eine interne Alarmierung ist sicherzustellen, (b) für 31 bis 100 Gästebetten ist für die gesamte Beherbergungsstätte eine automatische Brandmeldeanlage mit interner Alarmierung zu installieren, (c) für mehr als 100 Gästebetten ist für die gesamte Beherbergungsstätte eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle zu installieren. Sofern der Bereich mit Personalbetten nicht vom Bereich mit Gästebetten durch Trennwände und Trenndecken getrennt ist, sind die Personalbetten den Gästebetten zuzurechnen.
  • 7.3.9 Für Studentenheime und andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 7.3.1 bis 7.3.8 sinngemäß.

Rauchmelder sind kein kostenintensives Warnsystem und retten „Leben“, die Produkte müssen den Anforderung der DIN / ÖNORM – EN 14604 entsprechen! Einfache Handhabung und Wartung tragen einen großen Beitrag zur Sicherheit bei,  zum Beispiel werden Rauchmelder mit Langzeitbatterien und 10 Jahren Garantie angeboten, bei diesen auch mit einer Schnittstelle, über einen PC ein Fehlerprotokoll ausgelesen werden kann – siehe SITAS Handelsgesellschaft mbH.!

Bildquelle: www.first-alert.at; FireAngel - Rauchmelder mit Langzeitgarantie
Bildquelle: www.first-alert.at; FireAngel - Rauchmelder mit Langzeitgarantie

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