GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Die Abrechnung der Betriebskosten muss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres durchgeführt werden. Die Abrechnung ist an geeigneter Stelle im Haus aufzulegen. Die Belege müssen nicht angeschlossen sein, jedoch muss den MieterInnen auf deren Wunsch Einsicht gewährt werden. Es müssen auf Verlangen auch Kopien ausgehändigt werden, für die allerdings auch Kostenersatz verlangt werden kann. Wir wollen Ihnen einen kurzen Überblick darüber geben, was verrechnet werden darf und welche Punkte oft zu Unrecht in die Betriebskostenabrechnung des Hauses aufgenommen werden! Als Betriebskosten dürfen verrechnet werden: Wassergebühren und Kosten der Wassermesserkontrolle Rauchfangkehrerkosten (vierteljährliche Kehrkosten, nicht jedoch Kaminschleifen) Kosten der Unratentfernung (Müllabfuhr und Entrümpelung von herrenlosem Gut) Kosten für Schädlingsbekämpfung Stromkosten (für die Beleuchtung des Stiegenhaus, Glühbirnen, Sicherungen, keine Reparaturen!) Versicherungsprämien (Pflichtversicherungen) Grundsteuer Verwaltungshonorar (die Höhe orientiert sich am Kat.“A“-Wert für Wohnungen) Hausreinigungskosten (Überprüfung seit der Wohnrechtsnovelle 2000 schwierig) Kosten der Gemeinschaftsanlagen (Aufzug, Kinderspielplatz und sonstige von allen Mietern zu nutzende Einrichtungen) Nicht verrechnet werden dürfen zum Beispiel: Reparaturen von Rauchfängen Leitungen, Aufzügen Installation und Reparatur einer Gegensprechanlage Versicherungsprämien wenn Zusatzversicherungen ohne Zustimmung der Mietermehrheit abgeschlossen wurden oder überhaupt die Höhe nicht angemessen ist Manipulationsgebühren, Portokosten, Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten Oft besteht ein Buchungsposten in der Abrechnung nur in dem Vermerk „Sonstiges“. Derartige Angaben sind verdächtig und deuten darauf hin, dass hier Kosten untergebracht worden sein könnten, die nicht zulässig sind. Mag. Renate Schmoll – Mieterschutzverband Wien Betriebskostenabrechnung…

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Stichflamme nach Thermenwartung aufgrund Rußablagerung Die durchgeführte jährliche Wartung der Gastherme wurde ordnungsgemäß und korrekt von einem Fachmann abgehandelt. Tage später so der Kunde –  ist bei der Inbetriebnahme der Gastherme eine Stichflamme aus der Brennkammer ausgetreten! Nach einer Kontrolle der Gastherme und einem Gespräch wurde das Auftreten der Stichflamme geklärt: Aufgrund der jährlichen Kehrung die kurz nach dem Thermenservice statt gefunden hat, setzte sich die vom Rauchfangkehrer losgelöste schwarze Substanz (Ruß) in der kürzlich gewarteten Brennkammer ab! Fazit: Die Ablagerungen verpufften bei der Zündung in der Brennkammer! Um jegliche Brandgefahr bzw. Kohlenmonoxid-Bildung (Kohlenmonoxid ist ein farbloses giftiges Gas, das wir weder riechen noch schmecken können) zu verhindern sowie Reklamationsansprüche ungerechtfertigt an die Wartungsfirmen zu stellen ist unbedingt auf den Kehrtermin der jährlichen Hauptkehrung zu „achten“ und das Service Ihrer Gastherme nachfolgend zu koordinieren. Kehrtermine durch den Rauchfangkehrer werden in Wohnhäuser mit mehr als einer Wohneinheit durch einen Aushang bekannt gegeben. Bei Einzel-Gebäude ist der Termin mit dem Rauchfangkehrer und dem Fachbetrieb zum Thermenservice eigenständig zu organisieren. Eine gewisse Staubentwicklung bei der Kehrung ist unvermeidbar, daher wird vom Rauchfangkehrer und Installateur Fachbetrieben empfohlen, die Einmündungsstellen bei Gasfeuerstätten rechtzeitig abzudichten. Autor: Ing. Manfred Moravec…

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